Lebensversicherung in der WVP

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Schuldner in der WVP. Dieser bekommt nun eine Lebensversicherung ausgezahlt, und zwar im Wege einer Einmalzahlung... Die Lebensversicherung war, wenn ich das richtig verstanden habe, als betriebliche Altersversorgung abgeschlossen.

    Fällt eine solche Auszahlung unter die Abtretung oder nicht?

    Ich neige zu "nein", wir sind uns hier aber etwas unsicher. Vielleicht weiss jemand etwas Genaueres?

    Grüßle
    der Schmetterling

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Schuldner in der WVP. Dieser bekommt nun eine Lebensversicherung ausgezahlt, und zwar im Wege einer Einmalzahlung... Die Lebensversicherung war, wenn ich das richtig verstanden habe, als betriebliche Altersversorgung abgeschlossen.

    Fällt eine solche Auszahlung unter die Abtretung oder nicht?

    Ich neige zu "nein", wir sind uns hier aber etwas unsicher. Vielleicht weiss jemand etwas Genaueres?

    Grüßle
    der Schmetterling

    Ganz klar nein!

    Der Anspruch ist ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag und besteht nicht gegen den Arbeitgeber.

    Ob eine NTV möglich ist, prüft Rainer ja mal erst.

  • Ich als Versicherungsunwissender weiss doch nicht, ob da bei Eröffnung schon ein Anspruch oder ein Anwartschaftsrecht oder wdGw bestanden hat. :D

    Ein Anwartschaftsrecht wird es bei einer betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung, Entgeltumwandlung oder Pensionsfond) schon geben, aber das dürfte in der Insolvenz keine Rolle spielen. Auch ist die Frage, ob die zum Zeitpunkt x auf einmal ausgezahlt werden darf oder kann :gruebel:

  • zunächst mal subito ! ne NTV anordnen. Alles weitere dann in Ruhe klären. Der neue ZPO-Paragraph :D dürfte wohl kaum greifen, da die LV wohl schon älter sein dürfte......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Erstmal vielen Dank für die Antwort.

    NTV ist ja ganz nett, bloss: darf ich das überhaupt?

    Wenn es denn so wäre - ich habe den Fall von einem Vorgänger übernommen, der Ablauf und die Entscheidungswege für mich nicht ganz transparent - wie ich es mir vorstellen könnte:

    Während des eröffneten Verfahrens war die LV evtl. wg. Vertragsbedingungen unkündbar oder gar unübertragbar. Sprich: es hätte keine Auszahlung zu dem Zeitpunkt geben können.

    Verfahren wurde - warum auch immer - abgeschlossen.

    Nun kommt - in der WVP - eine Auszahlung.

    Täusche ich mich, oder kann NTV nicht nur über Gegenstände beschlossen werden, die bereits damals hätten zur Masse gezogen werden können?


  • Während des eröffneten Verfahrens war die LV evtl. wg. Vertragsbedingungen unkündbar oder gar unübertragbar. Sprich: es hätte keine Auszahlung zu dem Zeitpunkt geben können.

    Verfahren wurde - warum auch immer - abgeschlossen.

    Nun kommt - in der WVP - eine Auszahlung.

    Täusche ich mich, oder kann NTV nicht nur über Gegenstände beschlossen werden, die bereits damals hätten zur Masse gezogen werden können?

    Allein schon wegen dem evtl. würde ich die NTV beantragen.

  • Eigentlich ist es genau umgekehrt, der bis zur Verfahrensaufhebung nicht entdeckte Goldschatz im Garten ist der NTV zugänglich. Aber aus einem erst-recht-schluss lässt ich folgen, dass auch das, was möglicherweise schon bekannt ist, einer NTV zugänglich ist, auch wenn dies in Widerspruch mit dem Zwang zur Ausliqudierung des Vermögens vor Genehmigung der Schlussverteilung zu stehen scheint. Im HInblick auf die auch grundrechtsrelevante Eingriffsintensität des laufenden Verfahrens ist es aber auch völlig in Ordnung, bezüglich bereits bekannter Vermögenswerte, deren gesicherter Realisierung noch Zeit brauchen, das Verfahren abzuschließen und die NTV anzuordnen.

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