Referentenentwurf zum 2. KostRMoG

  • ... sieht nach Fastnachtsscherz aus ... :teufel:


    :meinung:

  • also bei den teilweise überhöhten steigerungen von bis zu 25% sollte ich vll doch nochmal überlegen, anwalt zu werden.....

    :confused: überhöhte Steigerungen?
    Straffung der Wertstufen in § 13 RVG (siehe S. 171 des Entwurfs zu § 49 RVG siehe Bl. 155 des Entwurfs).
    Beispiel Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €): 1,0 Geb. derzeit 301 € (PKH 219 €) im Entwurf 298 € (PKH 257 €).
    Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht, der mit dem RVG vielfach Einkommenseinbußen hinnehmen musste, wird auf Basis des vorliegenden Entwurfs nicht uneingeschränkt mit Zuwächsen rechnen können.

  • Als Grundbüchler fällt mir auf, dass die Vorschriften für mein Fachgebiet verstreut sind wie Ostereier. Einzige großartige Änderung ist die Abschaffung des Verwandtenprivilegs. Merkwürdig ist, dass die Gebühr für einen Eigentumswechsel auf rechtsgeschäftlicher Grundlage 1,0 beträgt, im Wege der Grundbuchberichtigung 2,0. Verstehe ich nicht. Immer noch kann man Stunden mit Geschäftswertberechnungen verbringen. Von der angeblichen Vereinfachung ist so gut wie nichts geblieben. Ein Verzicht auf das Gebührenverzeichnis und Einbau in den entsprechenden Gesetzesparagraphen, hätte der Lesbarkeit besser getan. Aber das hält man ja scheinbar für modern in Berlin. Ich bete täglich, dass diese Gesetzesmacher nicht irgendwann daran gehen, die gute alte GBO kaputt zu "modernisieren".

  • Teilaspekte aus dem Entwurf:

    Veränderungen bei Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit für sie der nach unverändert bleibenden § 52 Abs. 2 GKG Regelstreitwert 5000 Euro anzunehmen ist.

    Aus dem Wert 5000 € beträgt:

    1,0 Gebühr nach Anlage 2 zu § 34 GKG gegenwärtig: 121 € künftig nach dem Entwurf 125 €

    1,0 Gebühr nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG gegenwärtig: 301 € künftig nach dem Entwurf 298 €

    1,0 Gebühr nach § 49 RVG gegenwärtig 219 € künftig nach dem Entwurf 257 €

    Deutliche Verbesserungen für Anwälte die im Asylrecht tätig sind (diese mussten allerdings bei dem Wechsel von der BRAGO zum RVG durch den Wegfall der Beweisgebühr regelmäßig Einbußen bei der Wahlanwaltsvergütung hinnehmen):
    Grds. Anhebung der Gegenstandswerte in Asylverfahren in § 30 RVG ( von 1500 € bzw. 3000 € auf 5000 € in Klageverfahren und von 1500 € auf 2500 € in Eilverfahren jeweils für die 1. Person sowie für jede weitere Person von 900 € auf 1000 € in Klageverfahren und von 600 € auf 500 € in Eilverfahren) jedoch Öffnungsklausel vgl. § 30 Abs. 2 RVG-E.

    Beratungshilfe
    Nr. 2501 VV RVG: 30 € künftig 35 €
    Nr. 2503 VV RVG: 70 € künftig Nr. 2504 mit 85 €


    Veränderungen bei der Terminsgebühr:

    S. 159 des Entwurfs:

    34. In Nummer 3104 wird Absatz 1 der Anmerkung wie folgt geändert:a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:„2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheidentschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werdenkann oder“.b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Sozialgericht“ die Wörter „, für das mündliche

    Verhandlung vorgeschrieben ist,“ eingefügt.

    Begründung hierzu auf S. 208 des Entwurfs:

    „Fiktive“ Terminsgebühr nur, wenn der Anwalt als Bevollmächtigter eine mündliche Verhandlungerzwingen kannDie fiktive Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen derAnwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. Nur fürdiesen Fall ist eine Steuerungswirkung sinnvoll und sachgerecht. Im Fall des Gerichtsbescheidssowohl im Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als auch imVerfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt es allein in der Entscheidungsbefugnisdes Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheidzu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündlicheVerhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegebenist. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, soll daherauf diese Fälle beschränkt werden. Auch die fiktive Terminsgebühr in dem Fall des § 130aVwGO soll wegfallen. Nach dieser Vorschrift kann das Oberverwaltungsgericht über dieBerufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmigfür begründet oder einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlungnicht für erforderlich hält. Die Parteien können eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht verhindern.

    Aus der Begründung wird m.E. deutlich, dass entgegen der vereinzelt in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (zuletzt OLG München, Kostenbeschwerde beim BGH anhängig) bereits heute Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG nicht die Intention verfolgt, eine grundsätzlich nicht vorgesehene Terminsgebühr in Eilverfahren zu ermöglichen.

    5 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (24. November 2011 um 10:58)

  • ich muss in bezug auf #7 insoweit zustimmen, dass sich unter 4.000,- eur gegenstandswert quasi kaum steigerungen ergeben. bezogen war die aussage vor allem auf die erhöhung der pkh/vkh-vergütung eben ab mehr als 4000,- eur (für das gebrachte beispiel sind es ja schon 17%) und auf die sätze der strafverteidiger.

  • Als Grundbüchler fällt mir auf, dass die Vorschriften für mein Fachgebiet verstreut sind wie Ostereier. Einzige großartige Änderung ist die Abschaffung des Verwandtenprivilegs. Merkwürdig ist, dass die Gebühr für einen Eigentumswechsel auf rechtsgeschäftlicher Grundlage 1,0 beträgt, im Wege der Grundbuchberichtigung 2,0. Verstehe ich nicht. Immer noch kann man Stunden mit Geschäftswertberechnungen verbringen. Von der angeblichen Vereinfachung ist so gut wie nichts geblieben. Ein Verzicht auf das Gebührenverzeichnis und Einbau in den entsprechenden Gesetzesparagraphen, hätte der Lesbarkeit besser getan. Aber das hält man ja scheinbar für modern in Berlin. Ich bete täglich, dass diese Gesetzesmacher nicht irgendwann daran gehen, die gute alte GBO kaputt zu "modernisieren".


    Der Wegfall der Verwandtenprivilegien könnte mal wieder zu einer Überlassungswelle führen ... da werden Erinnerungen wach ...

    In KV-Nr. 14160 wird ein ganzer Schwung Festgebühren eingeführt, die uns in puncto Kleinkram schon manches an (teilweise kaum nachvollziehbarer) Rechnerei abnehmen. Das finde ich gut.

    Die begründung von Wohnungseigentum wird mit der gegenüber jetzt doppelten Gebühr aus dem doppelten Wert deutlich teurer.

    Was ich nicht gefunden habe, ist, dass eine Namensberichtigung noch etwas kosten würde (wäre ja fein).

    Nur in Nr. 14110 Nr. 2 stört mich, dass die GbR-Gesellschafter eigentümergleich behandelt werden, was ich für nicht systemgerecht halte (auch wenn der Aufwand etwa vergleichbar ist). Die Klarstellung in Nr. 14110 Abs. 1 S. 2 allerdings finde ich gut, weil sie der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften Vorschub leistet, auch wenn das Manko bleibt, dass die Erben dafür nicht voreingetragen sein dürfen (wie jetzt auch).

    Was ist denn als Zeitplan für das Gesetz etwa bekannt?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ein durchaus ambitionierter Zeitplan:

    Lt. Herrn Burhoff in dem in #1 eingestellten link 3: "Geplantes Inkrafttreten 1. 7. 2013."
    Sowie aus #1 link 1:

    "In einem Schreiben an den Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins Rechtsanwalt Prof. Dr. Ewer hat die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger Ende Januar 2011 mitgeteilt, dass sie mit einem Inkrafttreten frühestens 2013 rechne (Anwaltsblatt 2011, S. 182)."

  • Warum? :gruebel:

    Weil der Entwurf vom 11.11. ist? ...

    Alles klar, danke. Man hätte mit dem Entwurf aber auch noch 58 Minuten warten können! :teufel:

    Ansonsten finde ich folgende, in allen Kostengesetzen vorgesehene Regel gut:


    Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

  • Aber § 11 Abs. 3 RVG lautet weiterhin:

    (3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der
    Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom
    Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

    Wie denn nun?:gruebel:

  • Warum ist das eigentlich so? Das frage ich mich sowohl hier als auch bei der Kostenfestsetzung zwischen den Parteien.

    Wenn die Verfahrensvorschriften für die Kostenfestsetzung entsprechend gälten, müssten die Kollegen dann ja auch selbst abhelfen können? Können sie das?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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