Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Nunmehr sollen die Gerichtskosten hälftig gegen die Beklagten als Gesamtschuldner festsetzt werden. Kann ich eine gesamtschuldnerische Haftung im KFB aufnehmen, obwohl es nicht ausdrücklich in der Kostenentscheidung drinsteht? Oder besteht bezgl. der Gerichtskosten aufgrund gesetzl. Haftung bereits Gesamtschuldnerschaft, so dass es auf den Ausspruch in der Kostenentscheidung nicht ankommt?
Gesamtschuldner bei Kostenaufhebung
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Adler43 -
23. November 2011 um 11:55
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Ich halte mich da ganz streng an den Wortlaut im Titel. Wenn das Wort Gesamtschuldner weder im Tenor, noch in der KGE auftaucht, setze ich die Kosten nicht als GS fest - bislang ohne Probleme.
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... es wurde Antrag auf Berichtigung des KFB's gestellt, da keine gesamtschuldnerische Haftung ausgesprochen wurde.
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... es wurde Antrag auf Berichtigung des KFB's gestellt, da keine gesamtschuldnerische Haftung ausgesprochen wurde.
Den Antrag würde ich zurückweisen mit Verweis auf die KGE. Wenn Du willst, kannst Du die Akte ja auch dem Richter vorlegen mit der Bitte um Mitteilung, ob die Gesamtschuldnerschaft vorliegt. So etwas habe ich einmal gemacht, bin bestätigt worden (keine GS) und mache es seitdem auch nicht mehr. -
Zitat
OS
Eine gesamtschuldnerische Haftung in Bezug auf die zu erstattenden Prozesskosten kommt gemäß § 100 IV ZPO nur dann in Betracht, wenn mehrere Beklagte in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt werden. Auch aus einem Prozessvergleich muss sich eine gesamtschuldnerische Haftung ergeben, die als Anknüpfungspunkt für eine gesamtschuldnerische Einstandspflicht der Beklagten für die Prozesskosten dient [Rn. 2].
OLG Köln, Beschl. v. 27.11.2006 – 17 W 243/06
AGS 2007, 323 = juris (KORE 506062007) -
Zitat
OS
Eine gesamtschuldnerische Haftung in Bezug auf die zu erstattenden Prozesskosten kommt gemäß § 100 IV ZPO nur dann in Betracht, wenn mehrere Beklagte in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt werden. Auch aus einem Prozessvergleich muss sich eine gesamtschuldnerische Haftung ergeben, die als Anknüpfungspunkt für eine gesamtschuldnerische Einstandspflicht der Beklagten für die Prozesskosten dient [Rn. 2].
OLG Köln, Beschl. v. 27.11.2006 – 17 W 243/06
AGS 2007, 323 = juris (KORE 506062007)
oder so. -
Hauptsache, wir treffen uns am Ende...
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Hauptsache, wir treffen uns am Ende...
genau, entscheidend ist, was hinten rauskommt. -
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Ob im Vergleich eine gesamtschuldnerishe Verpflichtung in der Hauptsache ausreicht, ist damit aber noch
nicht geklärt. § 100 Abs. 4 ZPO gilt ja vom Wortlaut her nur bei Urteilen.
Ich setzte in solchen Fällen gesamtschuldnerisch fest, weil dies dem mutmaßlichen Willen der Parteien
entspricht. -
Mein OLG (Ffm) ist der Auffassung, dass auch bei Vergleichen eine gesamtschuldnerische Haftung in der Hauptsache ausreicht, um die Kosten gegen die Erstattungspflichtiggen als GS festsetzen zu können (Frag mich bitte jetzt nicht nach Az, die habe ich jetzt leider nicht zur Hand).
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Kostenrecht ist Folgerecht und bislang war es auch bei uns immer ausreichend, wenn sich die Gesamtschuldnerhaftung aus der Hauptsache ergibt. Vielfach wird das als selbstredend vorausgesetzt und daher die GS-Haftung in der KGE nicht wiederholt. Ich sehe keinen Grund, mich nicht nach der Hauptsacheentscheidung zu richten. Allerdings dann - wie hier schon mehrfach erwähnt - auch umgekehrt. Ergibt sich keine GS-Haftung, dann auch nicht in der Festsetzung.
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Sachverhalt:
Kläger 1
gegen
Beklagten zu 1
Beklagten zu 2KGE: Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Problem:
Gerichtskostenausgleichung (kein Ausspruch Gesamtschuldnerschaft)Lösungsvorschlag:
GK durch 3 teilen und sowohl einen KFB zugunsten Kläger gegen Beklagten zu 1 als auch einen KFB zugunsten Kläger gegen Beklagten zu 2 erlassen? -
Nein, KFB gegen beide Beklagte, kein Ausspruch Gesamtschuldnerhaftung.
Die Kosten sind gegeneinander aufgehoben, also trägt Kläger 1/2 und die Beklagten 1/2. -
Ich mache einen Kfb zugunsten des Klägers: " ... sind von den Beklagten an den Kläger ... zu erstatten."
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Jede Seite trägt die Hälfte. D Kl. Dürfte schon bezahlt haben. Den Rest tragen die Bekl. Ich mache dann einen KB über die zweite Hälfte, da nicht Gesamtschuldner angegeben ist, muss jeder nur die Hälfte tragen. Sind die Bekl voneinander unabhängig, mache ich auch schon mal zwei KBs über je 1/4
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Danke für die schnellen Antworten -> klar, ich setze das Häkchen "Gesamtschuldner" in ForumSTAR einfach nicht! Sollte Feierabend machen, sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht.... hilfe, jetzt ist mir die Frage peinlich
Aber vielen vielen Dank!
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Peinlich braucht Dir das nicht zu sein. Wir haben alle mal klein angefangen und auch später sind wir davor nicht immer gefeit.
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Ich mache einen Kfb zugunsten des Klägers: " ... sind von den Beklagten an den Kläger ... zu erstatten."
...und schon wieder mal
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Anderer Sachverhalt:
-Klägerin und Widerbeklagte
-Drittwiderbeklagte
-Beklagte und WiderklägerinVergleichsabschluss zwischen den Parteien, in dem die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.
Es findet laut den vorliegenden Gerichtskostenrechnungen eine Verrechnung statt mit den von der Beklagten gezahlten Vorschüssen gegenüber der Klägerin (die nur einen geringen Vorschuss geleistet hatte). Diese zahlt im Übrigen nach Sollstellung am Ende des Verfahrens ein paar weitere 100 EUR an die Gerichtskasse (da sämtliche Vorschüsse nicht vollständig ausreichten).
Nun wünscht die Beklagte ausdrücklich eine Ausgleichung nur hinsichtlich der Drittwiderbeklagten (also nicht auch hinsichtlich der Klägerin). Trotz Aufforderung zur St.n. und Übersendung von Kopien der Gerichtskostenrechnungen haben weder die Klägerin noch die Drittwiderbeklagte in irgendeiner Weise eine Äußerung abgegeben.Wie würdet ihr hier entscheiden?
1. Gerichtskosten zu 50% der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zurechnen und zu weiteren 50% der Beklagten?
Oder eine Drittelung der Gerichtskosten vornehmen?2. Auf Seiten der Drittwiderbeklagten die nur von der Klägerin gezahlten Gerichtskostenbeträge vollständig berücksichtigen?
Der Kostenbeamte geht laut Aktenvermerk davon aus, dass Klägerin und Drittwiderbeklagte zu 50% als Gesamtschuldner haften und zu weiteren 50% die Beklagte allein. Deshalb hat er auch nur eine Verrechnung bzw. Sollstellung des restlichen Betrags bei der Klägerin vorgenommen und nicht auch die Drittwiderbeklagte mit einbezogen....
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