Übernahme von Anschlussbeiträgen

  • Hallo, ich bearbeite u.a. Betreuungssachen beim AG...und habe einen Antrag auf Genehmigung eines Kaufvertrages für ein Haus auf dem Tisch. Ich habe zunächst einen Vertragsentwurf erhalten mit der Bitte, einmal darüber zu schauen und evtl. Änderungen oder Anmerkungen vorzunehmen. Jetzt mein Problem: Es existiert bereits ein rechtskräftiger Bescheid der Stadt hinsichtlich des betreffenden Grundbesitzes über Anschlussbeiträge (ca. 6200,- Euro;), welche natürlich vom alten Eigentümer zu bezahlen sind. Dieser hatte seinerzeit eine Stundungsvereinbarung getroffen und so sind nun noch ca. 4600,- Euro; Beitrag noch offen. Im Vertrag ist nun einerseits vereinbart worden, dass bereits fällige einmalige Erschließungsbeiträge u.a. vom Verkäufer zu tragen sind. Im nächsten Absatz steht dann aber, dass der Käufer, sprich der Betroffene eine Restschuld von ca. 4600,-€ übernehmen soll! Kann ich den Vertrag so genehmigen? Ist so eine Regelung üblich? Der Kaufvertrag ist doch völlig nachteilig für den Betreuten! Ich habe beim ersten überlegen ganz schöne Bauchschmerzen mit so einer Genehmigung. Ich wäre für eine umfassende und relativ zügige Antwort dankbar.:gruebel:

  • Hallo,

    willkommen im Forum. Kleiner Tipp zum Start: Lösch den Ort deines Arbeitsplatzes, damit nicht jeder gleich weiß wer du bist.

    Zum Sachverhalt kann ich dir leider nur folgendes sagen:

    Kommt darauf an. Der Sachverhalt ist leider zu dünn, um genaue Auskunft zu geben. Die genannte Passage kommt mir aber auch seltsam vor. Zu genehmigen könnte der Vetrag aber dennoch sein, wenn der Betroffene das Haus bei einem Wert von 100.000,00 € zu z.B. 80.000,00 € kauft, sprich wenn die Übernahme dieser Schuld bereits eingepreist ist.

    Ansonsten wären noch folgende Infos wichtig: Wieviel Vermögen ist überhaupt da, warum kauft der Betroffene überhaupt ein Haus, VKW des Hauses, Kaufpreis, bestehende Belastungen des Kaufobjekts.

    Jede Genehmigung ist eben ein Einzelfall.

  • Wenn es wirklich widersprüchlich ist, muss es klargestellt werden, was nun gelten soll. Aber ich denke auch, dass viel eher die Frage im Raum steht, ob es für d. Betreuten wirklich sinnvoll ist ein Grundstück zu erwerben. Da hat Mars ja schon einige Dinge aufgezeigt, die dringend vorab geklärt sein müssen.

  • Erst einmal danke für die ersten Bemerkungen.
    Also zur weiteren Aufklärung:
    Der Betr. wohnt in einem ziemlich baufälligen Haus, welches einer Erbengemeinschaft mehrerer Geschwister gehört. Dieses Haus soll verkauft werden, weil die Renovierungs- und Sanierungskosten nicht bezahlt werden können.
    Nach ersten Informationen ist dieses Haus ca. 90.000,- € wert (Gutachten ca. 1 1/2 Jahre alt). Es hat sich auch tatsächlich ein Käufer gefunden, der bereit ist, diesen Preis zu zahlen.
    Da der Betroffene ja irgendwo wohnen muss, hat sich die Familie (Erbengemeinschaft) entschieden, für den Betroffenen ein neueres, kleineres Haus zu kaufen. Hergenommen soll der Verkaufserlös des alten Hauses. Der Übererlös soll unter die anderen Geschwister aufgeteilt werden. Es werden warhscheinlich noch irgendwelche Sicherungen (Grundschulden) für die anderen Miterben einzutragen sein, aber damit habe ich grundsätzlich kein Problem.
    Ein Gutachten o.ä. für das neue Haus habe ich noch nicht gesehen, ich weiß auch nocht nicht, was es kosten soll.
    Also kann ich auch nicht sagen, ob die Anschlussbeiträge dort eingepreist sind.
    Aber selbst wenn, ist das m.E. trotzdem eine unangemessene Benachteiligung des Betroffenen. Warum soll er Beiträge zahlen, die bereits weit vor Verkauf fällig waren, um den Alteigentümer davon zu entlasten?
    Damit würde er ja im Prinzip zu viel für das Haus zahlen und ich dürfte es nicht genehmigen. Oder lieg ich da total falsch?

  • Die Schilderung des Sachverhaltes ist wenig strukturiert bzw. ich bin zu dumm.
    Also versuche ich mal, meine Gedanken zu ordnen.
    Der Betreute ist Mitglied einer Erbengemeinschaft. Diese veräußert ein Hausgrundstück zum Preise von 90.000,00 €. Das wäre ein Fall des § 1821 BGB.
    Aus der Veräußerungserlös erwirbt der Betreute ein kleines Haus. Die anderen Erben erhalten den für den Erwerb dieses nicht erforderlichen Teil des Veräußerungserlöses.
    Das wäre auch § 1821 BGB bezüglich des Grundstücksgeschäftes und eine Erbauseinandersetzung im übrigen (§ 1822 Ziffer 2 BGB).
    Die durch die anderen Miterben vorgenommene Zuweisung seinem Erbanteil nicht entsprechender Geldbeträge kann den Betreuten nicht stören. Da habe ich keine Bedenken.

    Zum Hauskauf:
    Die Frage ist: ist das Haus überzahlt oder nicht?

    Der Betreute zahlt ja nicht nur den auf ihn entfallenden Erbanteil, sondern auch das ihm von den anderen Miterben Geschenkte (für eine logische Sekunde in seinem Eigentum)und obendrein übernimmt er eine Zahlungsverpflichtung von 4.600,00 €.
    Durch eine einfache Rechnung lässt sich die Genehmigungsfrage klären.

  • Ich finde den Sachverhalt auch verwirrend. Was ist das Problem? Nur der Kanalbeitrag, das lässt sich klären, wie bereits von mir ausgeführt. Wenn der Verkäufer das Geld nicht flüssig hat, dann wir der Beitrag beim Kaufpreis berücksichtigt (es wird der um den Beitrag verringerte Betrag an den VK bezahlt) und der Käufer übernimmt die Beitragsschuld des VK und zahlt direkt an die Gemeinde.
    Ob die ganze weitere Chose aber genehemigungsfähig ist oder der Betreute besser in einer Mietwohnung aufgehoben wäre, Geld vom anteiligen Erlös zur Verfügung hat und nicht Schulden bei den restlichen Miterben belastet ist, das ist eine ganz andere Sache.

  • Ich danke für die Hinweise. Ich habe mittlerweile die Betreuungssachen abgegeben, habe aber nun von meiner Nachfolgerin gehört, dass mittlerweile die Angelegenheit schon sehr weit forgeschritten ist. Die Anschlussbeiträge sind tatsächlich in den Kaufpreis des neuen Hauses eingepreist (sogar noch mehr als erforderlich), womit meiner Meinung nach eine Genehmigung ja nicht mehr abzulehnen wäre.:erledigt:

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