Moin zusammen,
mich würde einfach mal interessieren, ob Ihr den o. g. Paragrafen beachtet?!
Für alle, die den bis heute auch noch nicht kannten:
"Kosten in Vormundschafts-, Dauerbetreuungs- und Dauerpflegschaftssachen
– zu § 92https://www.rechtspflegerforum.de/?typ=reference&y=100&g=KostO&p=92 KostO, § 10 FamGKG –
1Die bei Vormundschaften und Dauerbetreuungen und -pflegschaften zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig werdenden Gebühren können, wenn kein Verlust für die Staatskasse zu besorgen ist, gelegentlich der Prüfung der jährlichen Rechnungslegung angesetzt werden. 2Zur Sicherstellung des rechtzeitigen Ansatzes dieser Gebühren sind die in Betracht kommenden Akten von dem Kostenbeamten in ein Verzeichnis einzutragen, das mindestens folgende Spalten enthält:
- 1.Lfd. Nr.
- 2.Aktenzeichen
- 3.Bezeichnung der Sache
- 4.Jahresgebühr berechnet am:"
Lieben Gruß