§14 KostVfg

  • Moin zusammen,

    mich würde einfach mal interessieren, ob Ihr den o. g. Paragrafen beachtet?!

    Für alle, die den bis heute auch noch nicht kannten:


    "Kosten in Vormundschafts-, Dauerbetreuungs- und Dauerpflegschaftssachen
    – zu § 92https://www.rechtspflegerforum.de/?typ=reference&y=100&g=KostO&p=92 KostO, § 10 FamGKG

    1Die bei Vormundschaften und Dauerbetreuungen und -pflegschaften zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig werdenden Gebühren können, wenn kein Verlust für die Staatskasse zu besorgen ist, gelegentlich der Prüfung der jährlichen Rechnungslegung angesetzt werden. 2Zur Sicherstellung des rechtzeitigen Ansatzes dieser Gebühren sind die in Betracht kommenden Akten von dem Kostenbeamten in ein Verzeichnis einzutragen, das mindestens folgende Spalten enthält:

    • 1.Lfd. Nr.
    • 2.Aktenzeichen
    • 3.Bezeichnung der Sache
    • 4.Jahresgebühr berechnet am:"

      Lieben Gruß

  • Mir ist nicht bekannt, daß das in unserem Gericht irgend eine Kollegin täte... (Es sind auch so alle ausgelastet.)

    Ich selbst muß gestehen, daß ich diese Vorschrift bislang nicht bewußt wahrgenommen habe.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hoppla, bei uns wird die Vorschrift bisher nämlich nicht beachtet und war mir dewegen auch nicht bekannt...
    Hat jemand von euch evtl. die Möglichkeit mir dieses Verzeichnis mal zu "zeigen"?
    Habe gestern von einem anderen Gericht erfahren, das die Bezis wohl ziemlich stinkig waren, weil es dieses Verzeichnis dort auch nicht gab...
    Vielleicht sollten wir dass dann auch mal anfangen!

    Gruß

  • gerade gefunden:

    In Bayern gehen mal wieder die Uhren anders:

    Bekanntmachung d. Bayer. Staatsministeriums der Justiz vom 01.03.1976 Az.: 5600-I-150/76, geänderd dch. Bekanntmachung vom 13.08.2009 (JMBI S.98)


    Ziff. 9 zu §14 KostVfg:
    "In Vorm., Dauerbetreuungs- und Dauerpflegschaftssachen, in denen jährl. Rechnung zu legen ist und in denen die zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig werdenden Gebühren bei der Prüfung der Rechnungslegung angesetzt werden, kann von der Eintragung der in Betracht kommenden Akten in das nach § 14 Absch. III zu führende Verzeichnis abgesehen werden. ...


    Quelle: Bayern-Recht -juris-

    (weiß nicht, ob der Link für alle funktioniert..)

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