Insolvenzeröffnungsverfahren - Auskunftspflicht gegenüber dem IV - Versagung RSB?

  • Folgende Problematik stellt sich uns als Bank immer wieder, und ich hätte gerne Meinungen anderer - hier ja auch vertretener - Insolvenzgläubiger, wie sie dies behandeln bzw. wie die Rechtspfleger dies sehen.

    Sehr oft bekommen wir von vorläufigen Insolvenzverwaltern die Aufforderung, unsere Forderungen anzuzeigen und weitreichende Auskünfte zu erteilen (auch: Vorlage von Darlehens- und Sicherungsverträgen, Darlegung von Salden weit in der Vergangenheit, etc.). Was hieran stört ist die Tatsache, daß dies alles Auskünfte sind, die der Schuldner gem. § 20 InsO selbst erteilen muß und auch kann: er hat die Verträge vorliegen, ebenso die Kontoauszüge. Die vorläufigen Verwalter halten sich hier aber lieber gleich an die Bank, weil diese die Auskünfte ja schneller als der Schuldner parat hat. :cool: Die durch die Auskunft entstehenden Kosten (Kopierkosten, Stundenaufwand, etc.) bekommt man allerdings nicht ersetzt. :mad: Unter anderem auch aus diesem Grund sind wir nach Meinung unseres RA im vorläufigen Verfahren zur Auskunft nicht verpflichtet, zumal wenn es sich um einen schwachen Verhalter handelt. Ein anderes Thema ist natürlich die weiterhin gewünschte gute Zusammenarbeit mit dem IV. ;)

    Wie wird dies von anderen Insolvenzgläubigern, insbesondere Banken, gehandhabt?

    Folgende Überlegung nun meinerseits:
    Wenn der vorläufige Verwalter den Schuldner tatsächlich nach § 20 InsO mehrfach erfolglos zur Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen aufgefordert hat, wie erfolgsversprechend wäre ein hierauf zu stützender Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 I 5 InsO? Der Schuldner hat nicht mitgewirkt, dem Gläubiger sind Kosten entstanden, die somit die Verschuldung erhöhen, wodurch bei eventueller Masseverteilung auch andere Gläubiger benachteiligt sind.

    Gibt es hierzu Erfahrungen?

  • Ich habe gerade gestern das erste Mal versucht, bei einem Verwalter dementsprechende Kosten geltend zu machen. Antwort: hierfür sei keine Masse vorhanden. Und wenn ich die Unterlagen nicht rausrücke, würde er mich über das Amtsgericht vorladen lassen. :gruebel:

  • Ei sehr freundlicher Verwalter. ;)

    Also, ich habe noch nie einen Gläubiger vorgeladen und kann mir auch nicht vorstellen, dass das überhaupt geht.

    Vielleicht hast Du für die Einladung nicht das richtige Papier genommen.

    TE sollte sich doch mal vorladen lassen und mal sehen was passiert.

  • Soweit ich das durchblicke, hat eigentlich der Schuldner die Auskunfts (Informations-) pflicht, nicht irgendwelche Dritte.

    Auch wenn ich mich selbst darüber ärgere, wenn wir keine Auskünfte bekommen, müssen wir uns, wenn überhaupt, wohl an den Schuldner halten, wenn Banken/etc. nicht "mitspielen" wollen.

  • Soweit ich das durchblicke, hat eigentlich der Schuldner die Auskunfts (Informations-) pflicht, nicht irgendwelche Dritte.


    Schon. Aber das Insolvenzeröffnungsverfahren ist ein Amtsermittlungsverfahren. Das Gericht kann sowohl die Vorlage von Unterlagen durch Dritte (§ 142 ZPO) als auch deren Vernehmung als Zeugen anordnen (so zB HambKomm § 5 Rn 22).
    Das darf natürlich nur das letzte Mittel sein, wenn der Gutachter über den Schuldner tatsächlich nicht weiterkommt. Aber in letzter Konsequenz muß es zur Sachaufklärung möglich sein. Ich habe das selbst noch nie beim Gericht angeregt, aber durchaus schon das eine oder andere Mal gegenüber unzureichend hilfsbereiten Dritten angekündigt. Insbesondere manche Steuerberater sitzen gerne auf dringend benötigten schuldnerischen Unterlagen und müssen erst intensiver überredet werden, die herauszugeben.

  • Ermächtigt der Schuldner den vIV zur Einholung der Auskünfte, was er wegen § 290 InsO dringend besorgen sollte, sieht es schlecht aus mit der Verweigerung von Auskünften.

    Ebenso, wenn es sich um einen starken vIV handelt, kann man sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht nicht berufen.
    LG Hamburg, – 76 T 8/88 , 76 T 18/88

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hierzu vielleicht einmal eine etwas andere Sichtweise: Es gibt genügend Insolvenzantragsverfahren, in denen der jeweilige Schuldner über die entsprechenden Unterlagen nicht mehr verfügt. Zum einen gibt es den völlig überforderten Selbständigen, bei dem sämtliche Unterlagen schon lange irgendwo verschollen sind. Dann gibt es Konstellationen, in denen z.B. ein (ehemaliger) Vermieter die Räume eigenmächtig geräumt hat und die vorhandenen Unterlagen entsorgt hat bzw. wegen Mietrückständen zurückbehält. In diesen Fällen sehe ich auch keinen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

  • Der (in meinem Fall schwache) IV hat zwar eine Vollmacht zur Auskunftseinholung vorgelegt, die sich aber leider gar nicht auf Banken anwenden läßt. Ich habe ihn nun in einem doch recht freundlichen Telefonat gebeten, mir seine Bemühungen, die Infos vom Schuldner zu bekommen, nachzuweisen, damit ich später einen entsprechenden Versagungsantrag stellen kann.

    Plötzlich vollzog er eine komplette Kehrtwende: daran müsse man doch gar nicht denken, das bekommen wir alles schon geregelt... :confused: Aha! :teufel:

    Aber auch dann, wenn der Schuldner die Informationen nicht mehr hat, kann der IV nicht besser als der Schuldner gestellt werden, indem auf die Kosten verzichtet wird.

  • Aber auch dann, wenn der Schuldner die Informationen nicht mehr hat, kann der IV nicht besser als der Schuldner gestellt werden, indem auf die Kosten verzichtet wird.

    Der Schuldner hätte aber auch die Möglichkeit, sich die Informationen (noch einmal) zu holen. Insbesondere wenn der Schuldner die Auskunftserlangung genehmigt hat, wird es mit der Zeugeneinvernahme interessant, wobei man auf anfechtbare Sachverhalte nicht eingehen muss.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wir stellen bei solchen Anforderungen grundsätzlich Stunden- und Kopieraufwand in Rechnung und haben bisher nur einmal Probleme mit der Zahlung gehabt.
    Bei neuen Verwaltern verlangen wir Kostenvorschuss vor Aushändigung der Unterlagen!

    Im Gegenteil, wir haben sogar Verwalter, die uns "ermächtigen" Kosten bis zu einem Betrag X in Rechnung zu stellen. Sofern unsere Kostenforderung über den Betrag hinaus gehen sollte, wäre zunächst Rücksparache zu nehmen.

    So arbeiten wir mit unseren Verwaltern recht gut zusammen.

  • Der Schuldner hätte aber auch die Möglichkeit, sich die Informationen (noch einmal) zu holen.

    Sicher, aber auch da muß er dann eben für die Kosten aufkommen. ;)

    @Michel: Danke für die Mitteilung Eures Handlings. Werde ich mal innerhalb unseres Hauses abklopfen.

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