Ich habe folgende Problematik:
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben die Parteien ein Vergleich geschlossen (im Termin). U. a. war Inhalt des Vergleichs, gem. § 106 I VwGO, folgendes: "Die Beteiligten sind sich einig darüber, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war."
Jetzt stellt sich hier die Frage, ob dies als "Erklärung des Gerichts" i. S. d. § 162 II 2 VwGO angesehen werden kann. Ohne die Feststellung kann eine Kostenfestsetzung der Kosten des Vorverfahrens durch mich nicht erfolgen.
1 - Ausweislich des Wortlauts gehe ich jedoch davon aus, dass die Entscheidung DURCH das Gericht zu erfolgen hat, nicht durch die Beteiligten.
2 - Insbesondere im systematischen Vergleich zwischen § 162 II Satz 2 VwGO und § 162 III VwGO stellt sich deutlich dar, dass Abs. 3 "nur" eine ausdrückliche Erklärung im Tenor (der Endentscheidung) fordert, während § 162 II Satz 2 VwGO darüber hinausgehend auch noch auf die Prüfung der Notwendigkeit durch das Gericht abstellt.
Fraglich ist natürlich, ob noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erklärung i. S. d. § 162 II Satz 2 VwGO durch das Gericht besteht, wenn bereits ein außergerichtlicher Kostenerstattungsanspruch aus dem Vergleich (wie im hiesigen Fall) vorliegt.
Über gerichtliche Entscheidungen, welche sich überhaupt mit der Thematik befassen, würde ich mich freuen. Folgende habe ich bereits vorliegen: OVG Bautzen, Az. 5 E 134/05, OVG Lüneburg, Az. 3 B 165/85 & OVG NRW, Az. 3 E 1116/03. Diese befassen sich jedoch immer nur mit der Frage, ob eine nachträgliche gerichtliche Erklärung (§ 162 Abs.2 Satz 2 VwGO) erfolgen kann und nicht mit der Frage, ob ohne gerichtliche Erklärung aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses die Festsetzung der Kosten des Vorverfahrens möglich ist.
Vielen Dank im Voraus
Vg-RPfl.