Hallo,
ich habe ein in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitetes Verfahren, nachdem der Schuldner im eröffneten Verfahren verstorben ist.
Meine Frage: Tritt auch in diesem Falle - also, wenn das Verfahren nicht von Beginn an als Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet war - eine Haftungsbeschränkung für den Erben auf den Nachlass ein? Ich finde dazu konkret in den Kommentarstellen nichts passendes.