Hallo,
habe folgendes Problem:
Auf Antrag des Nachlasspflegers wurde das Nachlassinsolvenzverfahren
eröffnet. Nun beantragt der Nachlasspfleger (ein RA) die Festsetzung seiner Vergütung
für die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Inso-Verfahrens
und zwar eine 1,0 Gebühr Nr. 3313 VV RVG zzgl. Postpauschale Nr. 7002 VV RVG.
Ein Vergütungsantrag für die übrige Tätigkeit soll in Kürze folgen.
Kann der Nachlasspfleger für die Antragstellung eine Festsetzung der o. g. Vergütung verlangen. Meines Erachtens wäre die für die Stellung des Eröffnungsantrags benötigte Zeit anzugeben, die dann mit dem dem Nachlasspfleger zugestandenen Stundensatz multipliziert wird.
Wie seht ihr das?