Rücknahme der Forderung

  • Wie läuft denn das bei der Tabellenprüfung, wenn seitens eines Gläubigers die Rücknahme der Forderung in Höhe von x€ erklärt wird, der IV aber versehentlich zu viel Rücknahme beim InsG erklärt?

    Beispiel: IV erklärt, Forderung werde in Höhe von 1000,- EUR zurückgenommen. In Wirklichkeit hat der Gläubiger aber nur in Höhe von 900 EUR zurücknehmen wollen.

    Kann der Fehler des IV korrigiert werden?

    Grüße.

  • eine Tabellenberichtigung ist möglich, jedoch wohl nicht so, wie die Entscheidung des LG Göttingen 10 T 7/03 formuliert (§ 319 ZPO).

    Es handelt sich um um eine Protokollberichtigung gem. § 164 I ZPO, siehe IX ZA 74/11.

    Und wie läuft das technisch ab? Durch entsprechende Erklärung des IV gegenüber dem Gericht oder muss der Gläubiger (auch) aktiv werden?

  • Sorry, aber irgendwie versteh ich den Sachverhalt nicht.
    Also der Verwalter hat die Forderung in Höhe x in der Tabelle eingetragen und teilt nun mit, sie sei auf y gemindert. Nun soll die Prüfungsverhandlung durchgeführt werden ? oder teilt der Verwalter bezüglich einer bereits festgestellten Forderung mit, der Gläubiger habe die Forderung der Höhe x auf y gemindert ? Ist letzteres dann beurkundet worden ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Sorry, aber irgendwie versteh ich den Sachverhalt nicht.
    Also der Verwalter hat die Forderung in Höhe x in der Tabelle eingetragen und teilt nun mit, sie sei auf y gemindert. Nun soll die Prüfungsverhandlung durchgeführt werden ? oder teilt der Verwalter bezüglich einer bereits festgestellten Forderung mit, der Gläubiger habe die Forderung der Höhe x auf y gemindert ? Ist letzteres dann beurkundet worden ?

    Es handelte sich um eine bereits festgestellte Forderung, die um x EUR gemindert werden sollte (lt. Erklärung des Gläubigers). Dann aber hat der IV fälschlich (aus Nachlässigkeit, Büroversehen etc.) gegenüber dem InsG erklärt, die Forderung sei um x+y EUR zurückzunehmen. Das hat das InsG auch gemacht und nun beschwert sich der Gl. (zu recht, denn es gibt eine ganz gute Quote).

  • Nun, solange wir uns noch nicht im Bereich eines bereits nach § 189 InsO veröffentlichten Verteilungsverfahren befinden, sollte das Gericht mit folgender Verfahrensweise das Problem aus der Welt schaffen:
    1. den "Berichtiungsvermerk" mit Zusatz "irrig eingetragen" durchstreichen
    2. die zutreffende Rücknahmeerklärung in der Tabelle vermerken.

    Gründe:
    1. die Erklärung der Reduzierung einer Forderung ist die Erklärung des Gläubigers, nie des Verwalters (dazu fehlt im die Rechtsmacht)
    2. eine weitergehende Reduzierung zu beurkunden, als vom Gläubiger tatsächlich erklärt, stellt einen Fehler in der Beurkundung dar
    3. dieser Fehler ist durch einfache Korrektur zu beseitigen.

    (ja ich weiß, da ließen sich jetzt noch rechtliche Feinheiten anführen.... denke, aber, entsprechende Bedenken lassen sich auch rechtlich begründet entkräften).

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  • Ich hänge mich mal an diesen Fall dran, auch wenn meine Konstellation etwas verzwickter ist.
    Forderung festgestellt für den Ausfall. Absonderungsrecht (Lohnabtretung) besteht. IV zieht pfändbare Beträge ein und überweist vor Schlussrechnungslegung gegenüber dem Gericht, die pfändbaren Beträge an den Abtretungsgläubiger. Darauf reduziert der Gläubiger seine Forderung um den erhaltenen Betrag und der Rest wird festgestellt. Bei Schlussrechnungsprüfung fällt dann auf, dass da einiges durcheinandergegangen ist (IV hat Provisionszahlungen als Lohn eingenommen und entsprechend an den Abtretungsgläubiger ausgekehrt, obwohl das gar nicht von der Abtretung erfasst ist). Gericht moniert, IV korrigiert seinen Fehler und Gläubiger überweist das zuviel erhaltene brav zurück. Jetzt möchte der IV, dass die Tabelle dergestalt korrigiert wird, dass eine höhere Forderung als bisher festgestellt wird (Erhöhung also um das was der Gläubiger an die Masse zurückgezahlt hat). Geht das denn? Rücknahme ist Rücknahme und hier m.E. Pech für den IV oder würdet ihr das eintragen? Zweite (eher nebensächliche) Frage: Der IV hat den vollen pfändbaren Lohn an den Gläubiger ausgezahlt. Hätte er nicht wenigstens die Verwertungskostenpauschale einbehalten müssen (IN-Verfahren)?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • zu 1: Ja, ich glaube auch, da hat der Gläubiger Pech gehabt. Wenn das Schlussverzeichn is bereits festgestellt wurde, ist es halt festgestellt. Und selbst wenn es noch nicht festgestellt wurde, dürfte die Rücknahme eine einseitige, empangsbedürftige Willenserklärung darfstellen, die unmittelbar rechtsgestaltend wirkt und somit nicht einfach "zurückgenommen" werden kann.

    zu 2: natürlich hätte der IV den Massekostenbeitrag einbehalten müssen, 9 % geht an die Masse. Ausnahmen davon kenne ich eigentlich nicht... wahrscheoinlich ist das beim IV im Chaos untergegangen...

  • zu 1.: Schlussverzeichnis ist noch nicht festgestellt, weil ja Monierungen meinerseits vorlagen. Der IV hat jetzt so wie es aussieht von sich aus die Korrektur der Tabelle beantragt. Zumindest hat er nichts vom Gläubiger vorgelegt.

    zu 2.: In meinem Fall hat der IV nur 4 % vom Abtretungsgläubiger zurückgefordert. Hab ich nicht verstanden, deshalb noch mal meine Nachfrage :)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Zu 1.: Schlussverzeichnis noch nicht veröffentlicht? Ich würde dann dem Verwalter raten, dass er dem Gläubiger mitteilt, dieser möge diese Forderung als neue/ergänzende Forderung anmelden. Diese würde ich dann nachträglich noch prüfen, dann neues Schlussverzeichnis und dann ST.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Festgestellt "für den Ausfall" ist letztlich festgestellt, (Zusätze wie "in Höhe des nachzuweisenden Ausfalls" o.ä. erfüllen ggf. lediglich den Zweck einer vorzeitigen "Hinweisfunktion" für den Gläubiger zur noch fraglichen Teilnahme an der Verteilung).

    Die Tabelle ist daher nicht zu "korrigieren", sie ist ja bereits richtig, die Forderung festgestellt.

    Im Rahmen der Schlussprüfung und der Frage der betragsmäßig an der Verteilung teilnehmenden Insolvenzgläubiger kann hier - da der Schlusstermin bislang noch nicht anberaumt wurde - zwanglos entsprechend des tatsächlichen Sachverhalts das Verteilungsverzeichnis angepasst werden (entsprechend des nunmehr feststehenden tatsächlichen Ausfalls nach der Gl.-Erstattung der zunächst zu viel weitergeleiteten Beträge seitens des TH).

    Ausfallbezifferung / Absonderungsverzicht des Gläubigers stellt keine Frage der Feststellung der Forderung sondern ihrer Teilnahme an der Verteilung dar, § 52 InsO.

  • Festgestellt "für den Ausfall" ist letztlich festgestellt, (Zusätze wie "in Höhe des nachzuweisenden Ausfalls" o.ä. erfüllen ggf. lediglich den Zweck einer vorzeitigen "Hinweisfunktion" für den Gläubiger zur noch fraglichen Teilnahme an der Verteilung).

    Die Tabelle ist daher nicht zu "korrigieren", sie ist ja bereits richtig, die Forderung festgestellt.

    Im Rahmen der Schlussprüfung und der Frage der betragsmäßig an der Verteilung teilnehmenden Insolvenzgläubiger kann hier - da der Schlusstermin bislang noch nicht anberaumt wurde - zwanglos entsprechend des tatsächlichen Sachverhalts das Verteilungsverzeichnis angepasst werden (entsprechend des nunmehr feststehenden tatsächlichen Ausfalls nach der Gl.-Erstattung der zunächst zu viel weitergeleiteten Beträge seitens des TH).

    Ausfallbezifferung / Absonderungsverzicht des Gläubigers stellt keine Frage der Feststellung der Forderung sondern ihrer Teilnahme an der Verteilung dar, § 52 InsO.

    Du hast im Grundsatz Recht. Nur wurde hier ein Teil der Forderung zurückgenommen.

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  • Festgestellt "für den Ausfall" ist letztlich festgestellt, (Zusätze wie "in Höhe des nachzuweisenden Ausfalls" o.ä. erfüllen ggf. lediglich den Zweck einer vorzeitigen "Hinweisfunktion" für den Gläubiger zur noch fraglichen Teilnahme an der Verteilung).

    Die Tabelle ist daher nicht zu "korrigieren", sie ist ja bereits richtig, die Forderung festgestellt.

    Im Rahmen der Schlussprüfung und der Frage der betragsmäßig an der Verteilung teilnehmenden Insolvenzgläubiger kann hier - da der Schlusstermin bislang noch nicht anberaumt wurde - zwanglos entsprechend des tatsächlichen Sachverhalts das Verteilungsverzeichnis angepasst werden (entsprechend des nunmehr feststehenden tatsächlichen Ausfalls nach der Gl.-Erstattung der zunächst zu viel weitergeleiteten Beträge seitens des TH).

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    Du hast im Grundsatz Recht. Nur wurde hier ein Teil der Forderung zurückgenommen.


    Eben! sonst wäre es in der Tat kein Problem ;)

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  • Pardon, hatte ich so verstanden, dass der Gläubiger seinen Ausfall in Anbetracht der zunächst erhaltenen Beträge als (im nachhinein) zu hoch beziffert hatte.

    Wenn er die Forderungsanmeldung offenbar und blöderweise entsprechend zurückgenommen hat, sollte mosser # 12 der sichere und gangbare Weg sein.

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