Ich habe hier einen ziemlich "dreisten" Betreuer (es handelt sich um einen Rechtsanwalt).
Die Ausschlagungserklärung für seinen Betreuten ist am Tag des Fristablaufs beim Nachlassgericht eingegangen. Am selben Tag ist auch der Antrag auf Genehmigung beim Betreuungsgericht eingegangen. Den Zeitpunkt seiner Kenntnis habe ich erst durch eine Nachfrage bei ihm erfahren.
Als er mir den Zeitpunkt der Kenntnis schriftlich mitteilte, habe ich auch parallel die rechtskräftige Genehmigung vom Betreuungsgericht zur Kenntnis erhalten. Da ich ja nett bin (:D), habe ich direkt bei dem Betreuer angerufen und ihm gesagt, dass die Frist mit dem Zugang des Beschlusses bei ihm weiter läuft und er daher schleunigst die rechtskräftige Genehmigung hier einreichen muss. Er bestätigte mir auch am Telefon, dass er den Beschluss am gleichen Tag in der Post hatte. Anstatt den Beschluss nun persönlich noch am selben Tag hier einzureichen, behauptet er in der Betreuungsakte jetzt, dass er keine Ausfertigung des rechtskräftigen Genehmigungsbeschlusses erhalten hat sondern nur eine einfache Kopie. Die Serviceeinheit der Betreuungsabteilung rief mich daraufhin an und sagt, dass das auf gar keinen Fall stimmt und dem Betreuer so wie immer eine Ausfertigung übersandt wurde. Was ich ihr auch glaube.
Nun frage ich mich, ob es für den Fristlauf überhaupt wichtig ist, dass der Betreuer eine Ausfertigung erhält oder ob diese auch bei dem Erhalt einer Kopie weiter läuft....!?