Keine Urkundliche Verbindung bei Ausschlagung vor Schweizer Notar?

  • Hallo Kollegen

    ein in der Schweiz lebender Deutscher schlägt die ihm zugewandte Erbschaft bei einem Schweizer Notar aus. Die 2 seitige Erklärung ist nicht urkundlich verbunden, sondern nur zusammengetackert (Seite 1 Erklärung des Ausschlagenden, Seite 2 Beglaubigungsvermerk).

    Ist dies in der Schweiz nach dort. Beurkundungsgesetz so wirksam?

    Danke für eure Meinungen.

  • Schon mal amerikanische "Beglaubigungen" gesehen? Als echt "preussischem Beamten" gehen da einem die Lichter aus. Siegelschnur und so ein Zeugs kennen wohl nur die Deutschen.

    Nun: Ich meine die Beglaubigung ist zwar wider die schweizer Beurkundungsvorschriften, aber dennoch wirksam. Oft ist in dem Vermerk des Notars auch nochmal genauer erwähnt, was denn da beglaubigt wurde. Also z.B. : "Beglaubige ich die Unterschrift des XY unter dessen Ausschlagungserklärung..."

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Zwar schreibt § 44 BeurkG und § 30 DNotO eine Verbindung der Blätter vor, dennoch führt m.E. ein Verstoss dagegen nicht zu einer Unwirksamkeit der Urkunde.


    Habe mal nachgelesen und folgende schlaue Ausführung für deutsche Urkunden gefunden, die ich jetzt mal annehme, auch so ähnlich in der Schweiz gelten dürften:

    Verstöße gegen die §§ 44 BeurkG und §§ 29, 30 f. DONot beeinträchtigen die Wirksamkeit einer Urkunde nicht.

    Siehe:

    BGHZ 136, 357, 366; Limmer, in: Eylmann/Vaasen, BeurkG, 2. Aufl.2004, § 44 Rn. 1; von Schuckmann/Preuß, in: Huhn/von Schuckmann,BeurkG, 4. Aufl. 2004, § 44 Rn. 6; Weingärtner/Ehrlich, DONot, 10. Aufl. 2006, Rn. 462;Winkler, BeurkG, 15. Aufl. 2003, § 44 Rn. 11.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (1. Dezember 2011 um 09:50)

  • Auf die deutschen Beurkundungsvorschriften kommt es nicht an. Noch ist der Anwendungsbereich des Notarrechts streng territorial begrenzt, auch wenn einige in der EU gern in Richtung Dienstleitung gehen würden. Bei einem ausländischen Notar des latinischen Notariats würde ich davon ausgehen, dass er sein eigenes Beurkundungsrecht besser kennt als ein deutsches Gericht, sodass eine Nachprüfung dieses Aspekts entbehrlich ist.
    Bei uns in Polen würde ich darüber hinaus zwischen der Urkunde (Urschrift), welche für die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung entscheidend ist und welche beim beurkundenden Notar verbleibt, und der Ausfertigung, welche dem Nachlassgericht vorgelegt wird, unterscheiden.

  • Bei einer Unterschriftsbeglaubigung bleibt nichts beim Notar. Das so beglaubigte Schriftstück ist dann eine öffentliche Urkunde.

    Anders bei beurkundeten Erklärungen, wo das Original beim Notar verbleibt und die Ausfertigung das Original im Rechtsverkehr vertritt oder eine beglaubigte Kopie als beglaubigte Urkunde erstellt werden kann.

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  • Hallo!
    In meinem Verfahren hat eine Schweizer Notarin angerufen, ob sie für die zu beurkundende Ausschlagung eine Apostille benötigt :gruebel:. Aufgrund der vorherigen Ausführungen und auch der Antworten zu #3 in dem Thread Ausschlagung vor Schweizer Notar tendiere ich dazu, keine Apostille zu verlangen, weil die "Ortsform" ausreicht. Sehe ich das richtig?

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