Hallo Kollegen
ein in der Schweiz lebender Deutscher schlägt die ihm zugewandte Erbschaft bei einem Schweizer Notar aus. Die 2 seitige Erklärung ist nicht urkundlich verbunden, sondern nur zusammengetackert (Seite 1 Erklärung des Ausschlagenden, Seite 2 Beglaubigungsvermerk).
Ist dies in der Schweiz nach dort. Beurkundungsgesetz so wirksam?
Danke für eure Meinungen.