Wir stellen hier immer schön brav - direkt zu Verfahrensbeginn - die Anträge nach § 850c IV ZPO (eigenes Einkommen Unterhaltspflicht), 850e Nr. 2 ZPO (Zusammenrechnung). Das klappt prima.
Aber: Wie ist denn das eigentlich mit dem dauernd auftretenden Fall, dass ein Schuldner zwar unterhaltsberechtigte Personen hat, diesen aber nix zahlt. Nach § 850c S. 2 muss ja Unterhalt 'gewährt' werden, zahlt man also nix, wird die Unterhaltspflicht auch nicht berücksichtigt. Meine Frage:
Gibt es auch für diesen Fall eine Antragsmöglichkeit ans InsGericht mit dem Inhalt, dass festgestellt wird, dass Person x nicht berücksichtigt wird, da keine Zahlungen geleistet werden?
Grüße