Deliktsgläubiger und § 89

  • Der BGH hat in seinem Beschluss vom 15.11.2007, IX ZB 4/06, entschieden:
    Gemäß §§ ...... bhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…31,119#jurabs_3leiben vor Insolvenzeröffnung erwirkte Vollstreckungsmaßnahmen von Unterhaltsund Deliktsgläubigern in den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge wirksam. Diese Regelung beschränkt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - auf eine vor Insolvenzeröffnung bewirkte Vollstreckung. Davon abweichend verbietet hingegen § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gläubiger eine Einzelvollstreckung durch Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die Insolvenzgläubiger sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

    Bleibt also ein PfÜB, der vor Eröffnung erlassen und zugestellt wurde, wirksam, erhält dieser Deliktsgläubiger, der auch Insolvenzgläubiger ist, nach dem Wortlaut auch während des Verfahrens den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge. Ist das so richtig? Nach dem letzten Satz der Entscheidung verbietet die Gleichbehandlung aller Gläubiger ja die Vollstreckung nach Eröffnung und die Lohnforderung des Schuldners entsteht ja monatlich immer wieder neu.

  • Verwirrend. ;)

    Hier der Orientierungssatz:

    Ein Deliktsgläubiger, der seine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung vor Insolvenzeröffnung erworben hat und somit am Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger teilnimmt, gehört nicht zu den nach § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Gläubigern. Die Besserstellung durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt nur zugunsten der Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, die im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden.

  • Verwirrend. ;)

    Hier der Orientierungssatz:

    Ein Deliktsgläubiger, der seine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung vor Insolvenzeröffnung erworben hat und somit am Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger teilnimmt, gehört nicht zu den nach § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Gläubigern. Die Besserstellung durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt nur zugunsten der Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, die im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden.

    Die entscheidende Frage ist jetzt, ob die Besserstellung auch für Insolvenzgläubiger gilt, die schon vor Eröffnung eine Pfändung angebracht haben. Der Fall des BGH betrifft eine beantragte Lohnpfändung nach Eröffnung.

  • Verwirrend. ;)

    Hier der Orientierungssatz:

    Ein Deliktsgläubiger, der seine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung vor Insolvenzeröffnung erworben hat und somit am Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger teilnimmt, gehört nicht zu den nach § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Gläubigern. Die Besserstellung durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt nur zugunsten der Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, die im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden.

    Die entscheidende Frage ist jetzt, ob die Besserstellung auch für Insolvenzgläubiger gilt, die schon vor Eröffnung eine Pfändung angebracht haben. Der Fall des BGH betrifft eine beantragte Lohnpfändung nach Eröffnung.

    Eindeutig nein, weil es den § 89 Abs. 1 InsO gibt und wegen der Forderungen, die vor der Eröffnung entstanden sind, sind sowohl Unterhalts- als auch Deliktsgläubiger Insolvenzgläubiger.

    Für Unterhalts- und Deliktsgläubiger gilt § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO nur in Verbindung mit Satz 1, sie müssen also Neugläubiger sein.

  • Danke für die Antworten, aber irgendwie steh ich immer noch auf dem Schlauch. Der BGH sagt, "vor Insolvenzeröffnung erwirkte Vollstreckungsmaßnahmen von Unterhalts- und Deliktsgläubigern bleiben wirksam". Vor der Eröffnung sind das aber zwangsläufig immer Insolvenzforderungen. Wenn die Pfändungen wirksam bleiben, steht doch dann hier der erweitert pfändbare Teil dem Deliktsgläubiger zu. Oder?

  • Danke für die Antworten, aber irgendwie steh ich immer noch auf dem Schlauch. Der BGH sagt, "vor Insolvenzeröffnung erwirkte Vollstreckungsmaßnahmen von Unterhalts- und Deliktsgläubigern bleiben wirksam". Vor der Eröffnung sind das aber zwangsläufig immer Insolvenzforderungen. Wenn die Pfändungen wirksam bleiben, steht doch dann hier der erweitert pfändbare Teil dem Deliktsgläubiger zu. Oder?

    Gemeint sind damit wie beim Unterhalt auch, die Beträge, die aufgrund des Titels später (ähnlich wie lfd. Unterhalt) fällig werden. Insoweit sind es ja keine Insolvenzforderungen sondern Neuforderungen. Deswegen steht das ja auch nicht zu dem Absatz 1 sondern 2. Und Absatz 2 regelt nun mal nur die Neuforderungen.

  • yepp, genauso ist dies.
    Boah wie oft hatten wir dies schon :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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