Der BGH hat in seinem Beschluss vom 15.11.2007, IX ZB 4/06, entschieden:
Gemäß §§ ...... bhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…31,119#jurabs_3leiben vor Insolvenzeröffnung erwirkte Vollstreckungsmaßnahmen von Unterhaltsund Deliktsgläubigern in den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge wirksam. Diese Regelung beschränkt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - auf eine vor Insolvenzeröffnung bewirkte Vollstreckung. Davon abweichend verbietet hingegen § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gläubiger eine Einzelvollstreckung durch Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die Insolvenzgläubiger sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Bleibt also ein PfÜB, der vor Eröffnung erlassen und zugestellt wurde, wirksam, erhält dieser Deliktsgläubiger, der auch Insolvenzgläubiger ist, nach dem Wortlaut auch während des Verfahrens den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge. Ist das so richtig? Nach dem letzten Satz der Entscheidung verbietet die Gleichbehandlung aller Gläubiger ja die Vollstreckung nach Eröffnung und die Lohnforderung des Schuldners entsteht ja monatlich immer wieder neu.