Einziger GF einer GmbH will Amt niederlegen - Möglichkeiten?

  • Hallo liebe Leute, ich habe mich hier angemeldet, in der Hoffnung ein paar Tips und Hinweise bezüglich eines Sachverhalts zu erhalten. Kurz zu mir: Ich habe vor 2 Monaten mein Referendariat begonnen und arbeite nebenher in einer kleinen Kanzlei. Dort habe ich einen Sachverhalt zur Bearbeitung gekriegt, der mich vor einige Probleme stellt. Ich war bereits im Handelsregister vor Ort und habe dort einen Rechtspfleger um Auskunft gebeten, der war jedoch von meinem Vortrag nicht so begeistert ;).

    Zum Fall: GmbH mit 2 Gesellschaftern, A ist Geschäftsführer B Gesellschafter. Die GmbH existiert seit 2009 und wurde nie tätig. Sie hat weder geworben, noch sonst irgendwelche Geschäfte bzw. Verträge geschlossen. A wurde per notariell geschlossenem Gesellschaftsvertrag zum GF bestimmt. Zwischen der GmbH und A existiert kein weiterer Anstellungsvertrag/Dienstvertrag. Seit einiger Zeit erhält A Post von verschiedenen Stellen. Hierunter sind die IHK, sowie das Finanzamt bzw. das Bundesamt für Justiz, von denen Beiträge bzw. Abgaben gefordert werden. A möchte schon seit Ende 2010 das Amt des GF niederlegen, und hat dies auch persönlich bzw. über die Kanzlei dem anderen Gesellschafter mitgeteilt. Von seiten des B keine Reaktion. Meine Einschätzung ist nun, dass A einfach beim Handelsregister die Niederlegung seiner Stellung als GF der GmbH beantragen sollte und nachweisen muss, dass er dies dem anderen Gesellschafter angezeigt hat. Eine Gesellschafterversammlung einzuberufen erscheint unmöglich, somit müsste dies doch genügen.

    Meine Frage an euch ist nun, ob er diese Niederlegung so einfach beantragen kann? Liegt hier nicht eine mögliche Niederlegung zur Unzeit vor, da die GmbH vertreten durch A derzeit von den oben genannten Stellen Forderungen erfüllen muss? Muss A die Bestellung eines Notgeschäftsführers beantragen? Ich bin im Gesellschaftsrecht nicht so fit und dachte mir, dass hier einige sehr gute Kenntnisse der Materie haben. Für eure Hilfe bedanke ich mich im Voraus! Falls ich hier gänzlich falsch sein sollte, oder Fragen von Referendaren nicht so gerne gesehen sind, entschuldige ich mich.

    Viele Grüße Michael Meng

  • Nein, da er weiter im Handelsregister steht und somit - selbst wenn er im Innenverhältnis wirksam niedergelegt hätte - ihm dies nichts bringt, da er noch als GF im Handelsregister eingetragen ist.
    Ich habe das Gefühl, dass da seitens der Kanzlei ein Bock geschossen wurde und einfach die Niederlegung früher hätte beim Handelsregister beantragt werden sollen. Jetzt soll ich den Fall bearbeiten und stehe da, wie der Ochs vorm Berg.

    Gruß

  • Die Niederlegung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem bestellenden Organ zugehen muss und nicht zurückgenommen werden kann.
    Die Eintragung im Handelsregister ist im Fall der Wirksamkeit der Erklärung (= Zugang) nur noch im Rahmen des § 15 HGB beachtlich.
    Auch die Frage, ob eine Niederlegung zur Unzeit vorliegt, stellt sich für die Wirksamkeit grundsätzlich nicht, da der Gesellschafter B jederzeit einen neuen Geschäftsführer bestellen kann (notfalls sich selbst).

    Der Geschäftsführer A sollte deshalb schnellstmöglich handeln und die Niederlegungserklärung dem Gesellschafter B -oder dessen Anwalt- am besten über einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen, um die Niederlegung bei Gericht belegen zu können.
    In der Folge sollte er seine Löschung als Geschäftsführer nach § 395 FamFG anregen und die Niederlegungserklärung sowie den Zugangsnachweis mit vorlegen.

  • In der Folge sollte er seine Löschung als Geschäftsführer nach § 395 FamFG anregen und die Niederlegungserklärung sowie den Zugangsnachweis mit vorlegen.

    Das ist mir aber neu!
    Hier wird die bislang herrschende Meinung vertreten, dass § 395 FamFG gerade bei Amtsniederlegung nicht anwendbar ist. Außerdem steht weiterhin die Rechtsmissbräuchlichkeit der Amtsniederlegung (zur Unzeit) im Raum. Durchaus möglich, dass der Antrag auf Amtslöschung zurückgewiesen wird.
    In diesem Fall müsste die Bestellung eines Notgeschäftsführers beantragt werden, der dann das Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers (und gleichzeitig sein eigenes Ausscheiden) anmeldet.

    Ein Tip für künftige Fälle:
    Ein Geschäftsführer kann sein Amt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung seines Ausscheidens aus dem Handelsregister niederlegen. In einem solchen Fall kann er selbst noch sein eigenes Ausscheiden beim Registergericht anmelden. Damit hat er das Verfahren selbst in der Hand und ist nicht auf das Tätigwerden anderer angewiesen.
    Dies funktioniert jedoch nicht, wenn der alleinige Geschäftsführer gleichzeitig alleiniger Gesellschafter ist. Dann würde eine solche Anmeldung wg. offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit zurückgewiesen werden.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Aus welchem Grund soll denn § 395 FamFG bei Amtsniederlegungen nicht anwendbar sein?
    Dass das die h.M. sein soll, wäre mir neu.

    Fakt ist, dass mit einer wirksamen Amtsniederlegung, wie bjk_rpf schon gesagt hat, das Amt als Geschäftsführer endet. Da die Eintragung des Ausscheidens des Geschäftsführers lediglich deklaratorische Wirkung hat, ist das Handelsregister mit wirksamer Amtsniederlegung unrichtig geworden.
    Auch bei nachträglich eintretender Unwirksamkeit des Registers ist § 395 FamFG anwendbar.
    Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Geschäftsführer zur Unzeit niederlegt.
    Dies wäre dann der Fall, wenn der Geschäftsführer der alleinige Gesellschafter ist, oder wenn der Geschäftsführer Mitgesellschafter ist und ohne sein Mitwirken in einer Gesellschafterversammlung die Bestellung eines neuen Geschäftsführers nicht möglich wäre.
    Z.B. wenn im Vertrag die Bestimmung enthalten ist, dass die Gesellschafterversammlung nur dann beschlussfähig wäre, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind etc.
    Das müsste dann aber das zuständige Registergericht prüfen.

  • Auch bei nachträglich eintretender Unwirksamkeit des Registers ist § 395 FamFG anwendbar. Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Geschäftsführer zur Unzeit niederlegt.



    Woraus ergibt sich das? Wenn man, wie teilweise vertreten, § 395 FamFG für anwendbar hält, muss dies auch für Niederlegungen zur Unzeit gelten. Die Niederlegung zur Unzeit macht diese nämlich nicht unwirksam, sondern begründet lediglich Ersatzansprüche der Gesellschaft.


  • Woraus ergibt sich das? Wenn man, wie teilweise vertreten, § 395 FamFG für anwendbar hält, muss dies auch für Niederlegungen zur Unzeit gelten. Die Niederlegung zur Unzeit macht diese nämlich nicht unwirksam, sondern begründet lediglich Ersatzansprüche der Gesellschaft.

    Dies ergibt sich aus der geltenden Rechtsprechung. Danach muss das Registergericht die Eintragung ablehnen, wenn die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich (also zur Unzeit) erfolgt ist.
    Wenn ich schon die Eintragung in solchen Fällen ablehnen muss, kann ich logischerweise auch das Amtslöschungsverfahren in solchen Fällen nicht einleiten.

  • Rechtsmissbrauch kann bei einer GmbH im Einzelfall für die Niederlegung durch den Alleingeschäftsführer, der auch Alleingesellschafter ist, vorliegen. Allein die Niederlegung zur Unzeit genügt nicht.

  • Rechtsmissbrauch kann bei einer GmbH im Einzelfall für die Niederlegung durch den Alleingeschäftsführer, der auch Alleingesellschafter ist, vorliegen. Allein die Niederlegung zur Unzeit genügt nicht.

    Das meinte ich doch!
    Deswegen habe ich ja auch Beispiele aufgezählt.
    Und der von dir beschrieben Fall ist nicht der einzige, bei dem die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich ist ;)

  • Im Ausgangssachverhalt sehe ich eindeutig keinen Rechtsmissbrauch. Die Niederlegung ist der einzige Weg ohne Mitwirkung des B seine Stellung als Geschäftsführer zu beenden. Trotz Aufforderung wirkte B nicht mit bei Abberufung (und folgender Neubestellung).

  • Ich hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann.

    Fall:
    Die Gesellschaft wurde zur Anmeldung des Ausscheidens der einzigen GF´in verurteilt (GF´in hatte geklagt). Die GF´in ist nicht Allein- bzw. Mitgesellschafterin der GmbH und im Urteil steht auch nicht, dass das Ausscheiden erst mit Eintragung im Register wirksam sein soll. Der RA der GF´in möchte nun, dass ich die Löschung vornehme.

    § 395 FamFG oder Notgeschäftsführer oder andere Lösung ?

    Für Anregungen bzw. Hilfe wäre ich sehr dankbar.

  • Asuka, könntest du mir Beispiele aus dieser Rechtsprechung nennen, wonach ein niederlegender Geschäftsführer über den Umweg des § 395 FamFG aus dem Register kommt, nicht aber, wenn es zur Unzeit passiert?? Ich konnte leider nichts finden.

    Soweit es die hiesige Praxis anbelangt, wird auch der Weg über die Notgeschäftsführerbestellung gegangen.

  • Asuka, könntest du mir Beispiele aus dieser Rechtsprechung nennen, wonach ein niederlegender Geschäftsführer über den Umweg des § 395 FamFG aus dem Register kommt, nicht aber, wenn es zur Unzeit passiert?? Ich konnte leider nichts finden.

    § 395 FamFG wird bei uns immer angewendet, wenn das Amt wirksam niedergelegt wurde und sonst niemand da ist, der die Anmeldung vornehmen kann. Dazu kann ich dir keine Rechtsprechung geben.

    Es gibt nur unzählige, wann eine Amtsniederlegung zur Unzeit erfolgt. Die Entscheidungen kannst du über Beck-Online raussuchen.
    Und wenn eine Amtsniederlegung zur Unzeit erfolgt, kann auch aufgrund einer Anmeldung keine Eintragung erfolgen, daher scheidet die Amtslöschung bei einer Niederlegung zur Unzeit logischerweise auch aus, da es keine wirksame Amtsniederlegung gibt.

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