Insolvenzantrag als Gläubiger für die aufgelöste KG

  • Hallo
    :wechlach:
    Die KG wurde infolge des Todes des Komplementärs aufgelöst. Nun soll seitens des Gläubigers ein Nachlass-Insolvenzantrag gestellt werden. Geht das?
    :eek::eek::eek:
    Bzw. gegen macht das Sinn? Wird das Insolvenzverfahren erst nach Bestellung des Liquidators eröffnet oder kann das Verfahren schon vorher eröffnet werden?
    Das ist nicht meine Idee, wir:D sollen den Antrag stellen :oops::oops: hm, viele Grüße :gruebel:

  • Klärt mich bitte auf: Soll das Insolvenzverfahren über die KG beantragt werden oder das Nachlassinsolvenzverfahren für den Nachlass des verstorbenen Kommanditisten?
    M.E. sind das zwei völlig verschiedene Schuhe.

  • Eine juristische Person ist erst mit ihrer völligen Vermögenslosigkeit und ihrer Löschung im Register voll beendet. Demnach ist auch noch eine gelöschte KG insolvenzfähig.

    @ Anta:

    Sicherlich wären es zwei Verfahren. Aber ich meine, dass sich die NLI nun erledigt hat.

  • wie war die KG denn gestrickt, nur ein Kommanditist ?, dann liquidationslose Vollbeendigung und Anwachsung des Vermögens an das des Kommanditisten, mit entsprechender Haftungsbeschränkung analog II ZR 247/01 bzw. 8 C 10/10.

    Der Verstorbene haftet schon mal nach § 128 HGB, dann müsste jedoch erst mal ein Insolvenzgrund nachgewiesen sein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • arrgh, es muss schon unterschieden werden, was gewollt ist ! (LfDC kennt das prob - Hochachtung !).
    Bei der eingliedrigen KG findet ein Sondervermögenskonkurs statt (vgl. die von LfdD genannte Entscheidung; in diesem Kontext noch ganz nett: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/…ss20090423.html auch wenn umgekehrter Fall und noch
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duess…ss20050805.html
    (ich erinner mich noch mit Schrecken an die Insolvenz der Riech-gruppe; nein da hab ich nix mit zum tun oder zum tun gehabt, jedenfalls nicht wirklich.....)

    A.A. mit sehr guten Gründen Karsten Schmidt, aber das hilft der Gerichtspraxis leider nicht weiter (ich finde K.S. absolut genial !)

    Nun zur Differnzierung (mit dem dezenten Hinweis, dass dies alles keine Rechtsberatung ist, sondern nur die Absonderung von Gedanken zu einem fiktiven Fall mit dem weiteren Hinweis, dass der Verfasser dieses Beitrags keine objektive Erkenntnis im platonischen Sinne oder auch nach Auffassung von Politik und realer Welt iinnehat. (so disclaimer können ja richtig spass machen :) )
    Es sind 2 Anträge denkbar:

    1. Antrag gegen x als Rechtsnachfolger der z KG beschränkt auf das Vermögen der KG
    2. Antrag auf Nachlassinsolvenz betreffend den y im Hinblick auf die phg-Haftung

    haben die anderen an sich schon geschrieben, ich wollte es nur noch mal zusammenfassen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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