Rückgabe Testament und Testierfähigkeit

  • Ja, denn wenn die fehlende Geschäftsfähigkeit der Grund der Ablehnung des Herausgabeverlangens darstellt, braucht es eben nur diesen einen Satz. Und: Beinhaltet nicht das Protokoll bereits die zurückweisende Entscheidung? Dann könnte man das Ganze auch zügig in "Beschlussform" kleiden.

  • Das Problem ist, dass sich in der Akte in einigen Gesprächsnotizen sowie ein bereits vor einigen Wochen aufgenommenes Protokoll Anzeichen/Hinweise auf die Paranoide Störung finden. Geschäftsfähig ist die Dame noch. Zeitlich und örtlich orientiert auch.

    Nur diese Begründung mit der paranoiden Störung mit ins Protokoll aufzunehmen erscheint mir schwierig. Deswegen wollte ich den Beschluss eigentlich im Anschluss daran fertigen und begründen.

    Wobei ich auch schon überlege dies im Wege der Nichtabhilfe zu begründen, da ich davon ausgehe, dass sie Beschwerde einlegen wird.

    Ach, einfach schwierig..

  • tom: nein, so einfach ist es nicht.. siehe Palandt/Weidlich § 2229 BGB Rn 1 ... Die Testierfähigkeit ist Unterfall der Geschäftsfähigkeit. Und diese Testierfähigkeit fehlt auch dann gänzlich, wenn sich krankhafte Geistesstörungen (wie hier in meinem Fall der paranoide Verfolgungswahn) nur in einzelnen Lebensbereichen auswirken.. usw. siehe Rn 1 i.V.m. Rn 9

    Der Gesetzgeber hat diese Fälle in Absatz 4 des § 2229 BGB bewusst selbständig geregelt.

  • Ich habe zu diesem Thema folgendes Problem:
    Die Erblasserin war vor 3 Jahren bei meinem Kollegen, der die Herausgabe des Testaments verweigert hat. Ein entsprechender Vermerk ist in der Akte, dass die Testatorin seiner Überzeugung nach nicht testierfähig sei. Der Wunsch auf Aushändigung des Testaments konnte von der Testatorin nicht ausgedrückt werden sondern erfolgte lediglich über die Tochter.
    2 Tage vorher hatte sie ein neues Testament beim Notar errichtet.
    Jetzt liegen mir beide Testamente zur Eröffnung vor.
    Sollte man im Eröffnungsprotokoll einen Hinweis auf die verweigerte Rücknahme geben?

  • Sollte man im Eröffnungsprotokoll einen Hinweis auf die verweigerte Rücknahme geben?

    Das würde ich tun.


    Ich nicht.
    Wer meint, dass keine Testierfähigkeit mehr gegeben war und Vorteile durch das widerrufene Testament hat, der möge das geltend machen. In diesem Zusammenhang kann man dann auch den Rechtspfleger, der die Rückgabe verweigerte, nachdem er eine Aussagegenehmigung erhalten hat, befragen.

  • Sollte man im Eröffnungsprotokoll einen Hinweis auf die verweigerte Rücknahme geben?

    Das würde ich tun.



    Ironie:
    Sollte man dann nicht auch die Feststellung des Notars im Eröffnungsprotokoll aufnehmen, dass ein paar Tage vor der verweigerten Testamentsrücknahme der Notar die Geschäftsfähigkeit des Erblassers "festgestellt" hat?

  • Sollte man im Eröffnungsprotokoll einen Hinweis auf die verweigerte Rücknahme geben?

    Das würde ich tun.



    Ironie:
    Sollte man dann nicht auch die Feststellung des Notars im Eröffnungsprotokoll aufnehmen, dass ein paar Tage vor der verweigerten Testamentsrücknahme der Notar die Geschäftsfähigkeit des Erblassers "festgestellt" hat?

    Auch wenn es von Wombat seiner Erklärung nach ironisch gemeint war, ist genau das der springende Punkt: Die entsprechende Feststellung des Notars ergibt sich ohnehin aus dem eröffneten Testament und wird damit automatisch bekannt gegeben, während die verweigerte Rückgabe, wenn sie nicht im Eröffnungsprotokoll erwähnt wird, lediglich aktenkundig und somit für die übrigen Beteiligten nicht erkennbar ist.

    Im Zweifel entscheide ich eher zugunsten von mehr Information. Was die Beteiligten dann daraus machen, ist deren Sache.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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