Kündigung des Kapitals der Grundschuld (nach Zwangsversteigerung)

  • Guten Tag, erstmal! Ich habe ein Problem.
    Mein Auftraggeber hat, um die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, abzuwenden, die Verbindlichkeiten der betreibenden
    Bank aus dem eingetragenen Grundpfandrecht, abgelöst. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist beendet.
    Das Grundstück gehört der Tochter meines Auftraggebers sowie deren geschiedenen Ehemann, der in Amerika lebt.

    Ich habe den geschiedenen Ehemann darauf hingewiesen, dass er für die der Grundschuld zugrundeliegende Forderung mit
    seiner geschiedenen Ehefrau gesamtschuldnerisch haftet und ihn zur Zahlung aufgefordert.
    Der verweist mich nun auf § 1193 BGB. Kann das denn richtig sein?
    Ich gehe davon aus, dass die betreibende Bank die Forderung aus der Grundschuld vor Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens
    bereits gekündigt und nicht so ohne weiteres die Zwangsversteigerung beantragt hat. Muss mein Auftraggeber jetzt wirklich - ohne
    dass er einen Vertrag mit dem Schuldner hat - erneut kündigen?
    :gruebel:Ich habe bis jetzt noch nichts in den Kommentierungen gefunden. Kann mir jemand helfen und/oder einen Tipp geben?

  • Bei der Darstellung des Sachverhaltes geht m.E. einiges durcheinander, was die Erteilung hilfreicher Antworten erschwert bzw. unmöglich macht.

    1.) Unklar ist schon, woraus sich das "Ablösungsrecht" Deines Auftragggebers ergibt. Hatte er ein Ablösungsrecht i.S.v. § 268 BGB? Wenn der Auftraggeber lediglich aufgrund seiner verwandschaftlichen Beziehungen zu der Grundstücks-Miteigentümerin gezahlt hat, dann findet kein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 268 III BGB statt.

    2) Frage: Worauf hat der Auftraggeber überhaupt gezahlt, als er an die die ZV betreibende Bank geleistet hat?

    a) Hat er auf die persönliche Verbindlichkeit gezahlt und hatte kein Ablösungsrecht, dann kann die persönliche Forderung der Bank gegen die Tochter und deren geschiedenen Ehemann nur im Wege des Forderungskaufs (Abtretung) übergegangen sein.

    b) Hat er dagegen auf die Grundschuld gezahlt, aus der wahrscheinlich die ZV betrieben wurde, und hatte er kein Ablösungsrecht, dann kann die Grundschuld auch nur im Wege der rechtsgeschäftlichen Abtretung auf den Auftraggeber übergegangen sein. Darüber, ob der Auftraggebner sich in diesem Falle auch die persönliche Fordereung hat abtreten lassen, kann auch nur spekuliert werden.

    3) Unklar ist weiterhin, auf welcher Grundlage jetzt der Ex-Ehemann der Tochter in Anspruch genommen werden soll: aus der persönlichen Forderung? Oder aus der Grundschuld?

    Zu weiteren Spekulationen habe ich keine Lust mehr!!

  • Zitat

    a) Hat er auf die persönliche Verbindlichkeit gezahlt und hatte kein Ablösungsrecht, dann kann die persönliche Forderung der Bank gegen die Tochter und deren geschiedenen Ehemann nur im Wege des Forderungskaufs (Abtretung) übergegangen sein.

    :hetti:

    Ein Ablösungsrecht braucht man nicht.
    Die persönliche Forderung kann grundsätzlich sogar gegen den Willen des Schuldners "abgelöst" - besser: erfüllt - werden.

    Infolge der Erfüllung erlischt die Forderung, so dass die Forderung gar nicht mehr abgetreten werden kann.

    Was der "Ablösende" durch die "Dritterfüllung" erlangt, hängt von seinem Verhältnis zum Schuldner ab.
    Erfolgt die Ablösung grundlos, hat der "Ablösende" einen Bereicherungsanspruch gegen den Schuldner.

  • Hallo 1556! Sorry für das Durcheinander! Grundrechte gehören wirklich nicht zu meinen Stärken
    Also - mein Auftraggeber ist wohl in § 268 III BGB einzuordnen.
    Zu Frage 2: Er hat auf die durch die Grundschuld abgesicherten Verbindlichkeiten (also auf die Forderung) bezahlt.
    Im Gegenzug hat die Bank die Forderung und die Grundschuld an ihn abgetreten. Die Abtretung der Grundschuld
    ist im Grundbuch bereits eingetragen.
    Ich habe den Ex-Ehemann wegen der persönlichen Forderung in Anspruch genommen.
    Mir geht es jetzt lediglich darum, ob wir wirklich an § 1193 BGB gebunden sind und die Forderung noch einmal
    fällig stellen und kündiigen müssen?

    :gruebel:

  • Hat der ursprüngliche Gläubiger die Künigung vorgenommen, ist eine erneute Künigung wegen 398 S. 2 BGB nicht noch mal notwendig.

    Dein Mandant sollte sich alles aushändigen lassen, was der ursprüngliche Gläubiger an Unterlagen hat.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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