Beleihung der Riesterrente

  • Ich habe mit einer Rechnungslegung gerade folgendes Problem.

    Der Betroffene hat eine Riesterrente. In dieser waren bei der vorigen Abrechnung ca. 3.300 EUR.
    Im letzten Abrechnungszeitaum hat die Berufsbetreuerin diese Versicherung in Höhe von 1.500 EUR mit einem Policendarlehn beliehen.

    Meine Probleme sind nun:
    1. müsste die Versicherung nicht eigentlich mit einem Sperrvermerk versehen werden?
    2. wäre hier denn für diese Beleihung nicht eine Genehmigung nach § 1812 BGB erforderlich? Ich habe natürlich auch § 1813 Abs. 1 Nr. 2 im Blick, aber der Gesamtanspruch ist ja höher als 3000,00 EUR. Oder ist das ein Fall des § 1822 Nr. 8 BGB?

    :confused:

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Hatte soetwas gerade bei einer Lebensversicherung. Dem ganzen liegt meist ein Kreditvertrag zu grunde, den die Betreuerin geschlossen haben müsste. Mit Zinsen und so. Natürlich hätte sie dafür die Gen. gebraucht. Die Sache wäre also warscheinlich nicht wirksam. Ich würde mir die Vertragsunterlagen schicken lassen die zur Beleihung führten und dann prüfen.
    In meinem Fall habe ich den Quatsch nicht genehmigt, da die Zinsen viel zu hoch waren.

  • Hallo, wenn es sich wirklich um eine Riester-Versicherung handelt kann das mit der Beleihung nicht stimmen. Die Beleihung, Verpfändung und Pfändung eines Riestervertrages ist lt. Gesetz/Zertifizierungsgrundsätze NICHT zulässig. Rene

  • @Rene
    doch, das Ding heißt A....RiesterRente InvestGarantie.
    vom Rückkaufswert, den sie bereits hatte sind nun 1.500 EUR noch zu verrechnendes Policendarlehen abgezogen worden.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Vielen Dank, macht natürlich auch Sinn, dass die Riesterrente nicht beleihbar ist.

    Was kann ich da jetzt aber der Betreuerin raten? Sie wollte ja das Geld, das Geld ist verbraucht worden.
    Die Bank hätte zwar das Darlehen gar nicht gewähren dürfen, aber was nun?:gruebel:

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ob eine Kündigung des Vertrages aus "Sachzwang" genehmigungsfähig ist, sei dahingestellt.

    Ich würde es mal über die Haftpflichtversicherung versuchen.
    Klappt das nicht, hat der Darlehensgeber während der Ansparphase mit der Einlösung der "Sicherheit" Pech gehabt.

    Da der Riestervertragspartner m. E. von sich aus den Vertrag nicht kündigen kann, kann er auch nicht zum Zwecke der Einlösung der "Sicherheit" kündigen und aufrechnen.

    Zur bisher von mir vorgesehenen Eingangsfrage:

    Sperrvereinbarung des Riestervertrages halte ich für erforderlich.
    § 1812 BGB ist bei der "Verpfändung" gegeben, natürlich ist diese nichtig, eine Genehmigung scheidet aus.
    § 1822 Ziffer 8 BGB ist ebenfalls gegeben. Da habe ich im Prinzip keine Bedenken gegen eine Genehmigung, sofern mit dem Darlehen notwendige Dinge beschafft worden sind.

  • Ich habe nun hiermit immer noch so mein Problem.

    Ich hatte die Betreuerin hingewiesen auf die Unbeleihbarkeit der Riesterrente und abgesehen davon auf die Versperrungspflicht und die Genehmigungsbedürftigkeit eines Darlehnsvertrages gemäß § 1822 Nr. 8 BGB, so dass der Darlehnsvertrag auch aus diesem Grunde nicht wirksam ist.
    Die Betreuerin ist eine langjährige Berufsbetreuerin.

    Alles was von ihr nun kam, war eine Erklärung, es sei keine Riesterrente (wird aber in den Unterlagen der Versicherung als solche bezeichnet) :confused:, sondern eine Lebensversicherung, sie hätte das alles mit dem Betroffenen besprochen und das Landratsamt hätte das auch so verlangt. Dazu legte sie eine "Darlehnsabrechnung" der Versicherung bei, Höhe: 1.500 EUR, Zinsen monatl. 7,03 EUR, Zinsfestschreibung bis ....2016.

    Was würdet ihr jetzt machen?
    den Darlehnsvertrag verlangen, um zu einer Entscheidung hinsichtlich Genehmigung zu kommen? Weiter dran bohren, dass das Teil "Riester" genannt wird und alles aus diesem Grund nicht wirksam sein kann oder nur die Betreuerin erneut auf die Unwirksamkeit des Darlehnsvertrages hinweisen? Das scheint sie nicht sonderlich zu stören.

    Habt ihr noch einen hilfreichen Tipp für mich?

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  • Ich würde eine verständliche Erklärung der Versicherung fordern (über die Betreuerin), warum es sich laut Bezeichnung um eine Riesterrente handelt, ausweislich der Schreiben der Betreuerin jedoch etwas ganz anderes Vertragsgegenstand sein soll.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Riestern kann man auch in Form einer Lebensversicherung. Wenn die Unterlage der Versicherungsgesellschaft erkennen lässt, dass es sich um eine Riester-geförderte Geldanlage handelt, haben wir den Fakt, dass eine Beleihung nicht in Frage kommt (außer für den der Alterssicherung dienendenWohnungsbau/-kauf).
    Ob das Landsratamt "so etwas" verlangt, mag ja sein, ist aber angesichts der gesetzlichen Vorschriften unbeachtlich.

    Das Darlehen für sich allein betrachtet mag ja genehmigungsfähig sein (kommt auf die Plausibilität im Einzelfall an), die Verpfändung der Riester-geförderten Geldanlage ist es nicht.

  • Hallo,
    unter http://www.bzst.de/ (Bundeszentralamt für Steuern) kann man sich alle erteilten Zertifikate für Riester-Anlagen (egal ob Lebensversicherung, Banksparplan, Fondsanlage oder Wohnriester) ansehen.

    Hier der genaue Link:
    http://www.bzst.de/DE/Steuern_Nat…erung_node.html

    Dabei habe ich folgendes gefunden:

    Anbieter: Allianz Lebensversicherungs Aktiengesellschaft, Reinsburgstr.19, 70178 Stuttgart
    Produktname: Allianz RiesterRente InvestGarantie (mit dynamischem Zuwachs von Leistung und Beitrag)
    Zertifizierungsnummer: 003919
    Wirksam ab: 02.01.2008

    Wenn die LV also diese Produktbezeichnung hat, ist das auch eine zertifizierte Riester-Anlage ... und damit nicht verpfändbar.

    Rene

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