Änderung Vereinssatzung mit Übergangsregelung

  • Ich hoffe, dass mir die Vereinsregisterfachleute bei folgendem Sachverhalt auf die Sprünge helfen können:

    Gemeinnütziger Verein ändert durch Beschluss in der Versammlung die Vereinssatzung vollständig neu.

    Die neue Satzung hat folgenden Anhang:

    Übergangsregelung zur Satzungsneufassung

    1. Der Aufsichtsrat nach § X der Satzungsneufassung und der Vorstand nach § Y der Satzungsneufassung können bereits in der Delegiertenversammlung gewählt bzw. berufen werden, die über diese Satzungsneufassung beschließt. Die Wahl des ersten Vorstandes erfolgt abweichend von § X durch die Delegiertenversammlung im Block.

    2) Bis zur Eintragung der Satzungsneufassung bleiben der bisherige Vorstand und die Delegiertenversammlung mit ihren bisherigen Befugnissen im Amt.

    3) Die Amtszeit des Aufsichtsrats und des Vorstands nach dieser Satzung beginnt erst ab Eintragung der Satzungsneufassung.


    Natürlich sind in der Versammlung bereits der neue Aufsichtsrat und der neue Vorstand gewählt worden.

    Unter der Voraussetzung, dass diese Übergangsregelung so in Ordnung ist stellt sich mir die Frage, wann der neue Aufsichtsrat und der neue Vorstand zum Vereinsregister anzumelden ist.

    Eine einzige Anmeldung, in der der alte Vorstand die Satzungsänderung anmeldet und der neue Vorstand die bereits vorgenommenen Wahlen? Oder meldet nur der neue Vorstand an? Ich bin etwas ratlos. So eine "Übergangsregelung" ist mir bisher noch nicht untergekommen und meine Formularbücher schweigen sich zu diesem Thema aus.

    In der neuen Satzung ist sinngemäß geregelt, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung den Mitgliedern innerhalb von 1 Monat zugänglich zu machen sind und Einwendungen gegen einen Beschluss innerhalb von 3 Monaten möglich sind, also ein Beschluss frühestens 3 Monate nach Beschlussfassung wirksam wird. In der alten Satzung beträgt diese Frist 6 Wochen.

    Schon mal vielen Dank für Antworten.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Am Geschicktesten ist die Komplettanmeldung. Dazu muss man drauf achten, dass in der zugrunde liegenden MV zuerst die Satzungsänderung beschlossen und danach erst gewählt wurde nach Maßgabe der neuen Satzung. Die Wahl hat dann die Bedeutung eines so genannten Vorratsbeschlusses. Der neue VS ist mit Eintragung im Amt.

    Anhand eines erklärenden Beispiels hört sich das ungefähr so an:


  • Vielen Dank für die schnelle Antwort. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kenne ich noch nicht. Habe die gleich mal angefordert.

    Lasse ich nun den alten und neuen Vorstand antanzen oder reicht der neue Vorstand alleine aus?

    Aus dem hohlen Bauch heraus tendiere ich dazu, beide die Registeranmeldung unterschreiben zu lassen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Satzungsänderung und Vorratsbeschluss werden mit Eintragung wirksam, so dass zzt. noch die alte Satzung gilt und der entsprechende VS anzumelden hat (siehe auch meinen Beitrag weiter oben Punkt 2).

  • Das ist i.Ü. so ziemlich der einzige Fall, in dem ein evtl. nicht mehr amtierender Vorstand anmelden muss ...


    :daumenrau

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