Insolvenzvermerke an Rechten in Abt. 2

  • Hallöchen,
    ich bräuchte mal eure Hilfe....
    und zwar habe ich ein Ersuchen vom Amtsgericht - Insolvenzgericht - vorliegen, mit der Bitte die Eröffnung des Insolvenzverfahrenes an einem Nießbrauch einzutragen. Erst einmal die Frage, geht das überhaupt??? Wenn ja, komme ich zum nächsten Problem, denn der Nießbrauch ist für den Schuldner und seine Ehefrau eingetragen, als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB. Kann ich da so einfach bei ihm den Vermerk machen???
    So und nun die letzte Frage: der Schuldner ist weiterhin Berechtigter einer Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübertragungsanspruches, auch wieder zusammen mit seiner Ehefrau als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB. Ist dort der Insolvenzvermerk möglich???????
    Wäre euch sehr für eure Hilfe dankbar....
    MfG

  • Der Inso-Vermerk verlautbart ja letztlich nur die durch die Inso-Eröffnung eingetretene Verfügungsbeschränkung. Daher halte ich die Vermerke bei den Rechten für eintragbar.

    Nur bei nicht übertragbaren Dienstbarkeiten könnte man vielleicht anderer Meinung sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Inso-Vermerk verlautbart ja letztlich nur die durch die Inso-Eröffnung eingetretene Verfügungsbeschränkung. Daher halte ich die Vermerke bei den Rechten für eintragbar.

    Nur bei nicht übertragbaren Dienstbarkeiten könnte man vielleicht anderer Meinung sein.

    Die Übertragbarkeit des Rechts ist nach meiner Ansicht kein Kriterium, weil auch Inhaltsänderungen, Rangänderungen und die Aufhebung des Rechts in Frage stehen können. All dies hängt ebenfalls von der Verfügungsbefugnis des Berechtigten ab.

  • Wo wird die Löschung eines in der Veränderungspalte eingetragenen Insolvenzvermerkes eingetragen? Spalte 5 oder Spalte 7 und wie lautet der Text?

  • Hallo, ich hänge mich hier mal ran mit meiner Frage: Meine Serviceeinheit legt mir ein Fax eines Insolvenzverwalters vor, woraus
    hervor geht, dass der Insolvenzschuldner Berechtigter einer eingetragenen Rückauflassungsvormerkung ist. Der Eröffnungsbeschluss
    ist beigefügt. Leider liegt mir der Eingang nicht im Original vor. Würdet ihr diesen anfordern oder auch auf Grund des Faxes eintragen
    (ggf. vielleicht noch beim Inso-Gericht den Eröffnungsbeschluss anfordern!?)!?

    Danke schon jetzt für eure Meinungen...

  • Wenn das Inso-Verfahren bei einem "fremden" Gericht anhängig ist, würde mir das so nicht reichen. Entweder förmliches Ersuchen oder EÖ-Beschluss in Ausfertigung oder begl. Abschrift.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn das Inso-Verfahren bei einem "fremden" Gericht anhängig ist, würde mir das so nicht reichen. Entweder förmliches Ersuchen oder EÖ-Beschluss in Ausfertigung oder begl. Abschrift.

    Oder bei https://www.insolvenzbekanntmachungen.de nachschauen.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Wenn das Inso-Verfahren bei einem "fremden" Gericht anhängig ist, würde mir das so nicht reichen. Entweder förmliches Ersuchen oder EÖ-Beschluss in Ausfertigung oder begl. Abschrift.

    Das Verfahren ist schon beim hiesigen Gericht - aber ein Ersuchen hab ich deshalb trotzdem nicht (das Verfahren ist schon aus 2016)... Aber ich könnte ja mal eine begl. Abschrift des Beschlusses in der Inso-Abteilung anfordern für's Erste...

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