Verkauf während laufender Zwangsverwaltung

  • Hallo zusammen,

    zu folgender Fragestellung habe ich über die Suche leider nichts passendes gefunden:

    Zwangsverwaltung ist nur aus persönlichem Titel gegen den Schuldner angeordnet, der Grundpfandgläubiger hält still. Nun wird erwogen, das Objekt freihändig zu veräußern, der Grundpfandrechtsgläubiger würde zustimmen. Bedarf es dazu der Zustimmung der Gläubigers, der die ZVW betreibt?

    Ich meine nein, denn mit Eigentumsumschreibung müsste das Verfahren nach § 28 ZVG aufgehoben werden, die Beschlagnahme fällt weg. Die ZVW ist nunmal ein Verfahren, dass nicht zur Verwertung der Immobilie führt, sondern nur die Früchte daraus ziehen soll. Insofern wäre es aus meiner Sicht auch nur folgerichtig, dass die Verwaltung den Verkauf nicht verhindern kann.

    Anders wäre es, wenn die ZVW aus einem eingetragenen Recht betrieben wird, das ist aber wie gesagt nicht der Fall.

    Oder liege ich mit dieser meinung völlig daneben?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • ich schmeiß mal den § 23 ZVG in den Raum....

    Und ich die Denkschrift S. 37 - da diese wohl nicht alle haben:

    "Der das Verfahren betreibende persönliche Gläubiger wird danach
    so behandelt, wie wenn für ihn eine Hypothek an letzter Stelle im
    Grundbuch eingetragen wäre".

    Der Eigentümer kann schon verkaufen, nur sind halt die Bestimmungen
    über den Besitzübergang solange nicht umsetzbar, als die ZV läuft.

  • Allerdings wird der persönliche Gläubiger wohl zustimmen und die Rücknahme unterschreiben,
    sobald die Zahl der EUROS ihm gefällt, die vor ihm aufgeschichtet werden.:teufel:

    Da wird wohl nichts aufzuschichten sein. Das Grundstück wirft keinen Cent ab, daher ist die Zwangsverwaltung unseres Erachtens ja auch so sinnlos. Und wenn was herauskäme, würde es ja der Grundpfandgläubiger für die Zinsen bekommen.

    Eine Hypothek konnte aber wohl nicht eigetragen werden, da der Titel diesbezüglich bereits durch Eintragung an einem anderen Grundstück verbraucht war. Aber so richtig verstehen kann ich den ZVW-Antrag dennoch nicht.

    Mal sehen, ob der Gläubiger jetzt den Vorschuss des ZVW bezahlt. Wenn nicht, müsste doch auch aufgehoben werden, oder?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Allerdings wird der persönliche Gläubiger wohl zustimmen und die Rücknahme unterschreiben,
    sobald die Zahl der EUROS ihm gefällt, die vor ihm aufgeschichtet werden.:teufel:

    Da wird wohl nichts aufzuschichten sein. Das Grundstück wirft keinen Cent ab, daher ist die Zwangsverwaltung unseres Erachtens ja auch so sinnlos. Und wenn was herauskäme, würde es ja der Grundpfandgläubiger für die Zinsen bekommen.


    Das ist doch gar nicht die Frage.
    Ein Verkauf ist nur möglich, wenn der persönliche Gläubiger mitmacht.
    Dessen Rückzug wird man bezahlen müssen.
    Siehe die vorherigen Beiträge:
    Diesem einen Gläubiger gegenüber ist der Verkauf unwirksam.
    Ohne ihn geht nichts.

  • #8,9: so ist es!
    Ich hatte ca. 5 Verwaltungen, bei denen die Eigentümergemschaft
    die Zwangsv betrieb und ein Verkauf anstand. Das titulierte Hausgeld ist in der
    Zwangsverv bekanntlich in der RK V (seltene Ausnahme Hausgeld ab Anordnung).
    Ohne Zustimmung der Eigentümergem. läuft dann gar nichts mehr, es sei
    denn die Forderungen werden abgelöst.
    In einem Fall wurde der Beitritt der Eigentümergem. übersehen und
    die vorgehende Grundschuld wurde im Rahmen der Abwicklung gelöscht.
    Plötzlich war die Eigentümergem. bestrangig!! Das hatte ca. 5.ooo EU
    Schaden ausgelöst. Wer diese letztlich bezahlt hat, ist nicht bekannt
    (denke aber der Notar war fällig).

    Läßt sich die Eigentümergem. nicht erweichen, kann die vorgehende Gläubigerin
    den Lästling nur per Versteigerung loswerden. Heikler Nebeneffekt: Die Kosten
    des Kaufvertrages sind trotzdem entstanden, die dann wohl beim verhinderten
    Erwerber hängenbleiben. Der Schuldner ist ja pleite.

    Für Banken, die sich beim Verkauf zu sehr einmischen, eine üble Falle und vielleicht
    dem pot. Erwerber Zusagen machen, die der Schuldner nicht einhalten kann.

    Im besprochenen Fall hier: Wirft die Zwangsv nichts ab und verursacht nur
    Kosten, ist 161 III ein probates Mittel.

    Interessant (offenbar noch nicht im Forum: IX ZR 188/10). Der BGH zeigt ganz
    klar auf, die Zwangsverwaltung ist eine Vollstreckungsmaßnahme, für die das Geestz
    gilt und nicht Gläubigerwünsche.

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