Hallo zusammen,
zu folgender Fragestellung habe ich über die Suche leider nichts passendes gefunden:
Zwangsverwaltung ist nur aus persönlichem Titel gegen den Schuldner angeordnet, der Grundpfandgläubiger hält still. Nun wird erwogen, das Objekt freihändig zu veräußern, der Grundpfandrechtsgläubiger würde zustimmen. Bedarf es dazu der Zustimmung der Gläubigers, der die ZVW betreibt?
Ich meine nein, denn mit Eigentumsumschreibung müsste das Verfahren nach § 28 ZVG aufgehoben werden, die Beschlagnahme fällt weg. Die ZVW ist nunmal ein Verfahren, dass nicht zur Verwertung der Immobilie führt, sondern nur die Früchte daraus ziehen soll. Insofern wäre es aus meiner Sicht auch nur folgerichtig, dass die Verwaltung den Verkauf nicht verhindern kann.
Anders wäre es, wenn die ZVW aus einem eingetragenen Recht betrieben wird, das ist aber wie gesagt nicht der Fall.
Oder liege ich mit dieser meinung völlig daneben?