Räumungsschutz (§ 765a ZPO) & 2-Wochen-Frist

  • Hm...:gruebel: mal sehen, was ihr hierzu sagt: (Daten beispielhaft)

    GV legt Räumungstermin am 15.12. fest. Räumungsmitteilung geht
    an den Sch. entsprechend raus, erreicht den Sch. jedoch erst am 01.12. .

    Grundsätzlich ist die 2-Wochen-Frist zwingend einzuhalten, d.h. ein evtl.
    Räumungsschutzantrag hätte bis spätestens 30.11. fristwahrend gestellt werden können.

    Unter diesen Umständen konnte der Sch. natürlich nicht die 2-Wochen-Frist
    einhalten. Jedoch hätte er dann zumindest am 01.12. tätig werden müssen...

    Wie seht ihr das Ganze? :confused:

  • Keine Ahnung. Mehr Sachverhalt, please.
    War der Schudner unverschuldet an rechtzeitiger Antragstellung gehindert?

    Ja, das ergibt sich im Übrigen bereits aus meiner Sachverhaltsschilderung im Ausgangsposting!... :cool:

    2 Mal editiert, zuletzt von probatio diabolica (8. Dezember 2011 um 16:18)

  • "Erreichen" ist halt auslegungsfähig.
    Wenn ich nur alle 2 Wochen meinen Briefkasten zu erreichen vermag, weil ich spätestens dann neues Pfandgut in meine Butze zu meiner bereits jetzt riesigen Sammlung tragen muss, um das lästige Bier daraus zu entfernen, dann wäre dies für mich nicht unverschuldet.

    Wenn Du mit Blick in die Akte feststellst, dass es unverschuldet ist, dann wäre es vermutlich fristgerecht. Beim innerhalb der frist abgeschlossenen Mietvertrag kommt es ja auch nicht drauf an, wann innerhalb der Frist die Härte entsteht und wann der Antrag gestellt wird.
    Ob die Begründung allerdings weniger schwer wiegt, wenn man dann bei der Antragstellung wieder lange Strümpfe anhat, wäre eine andere Frage...

  • da hat der GV den § 180 seiner GVGA aber nicht ordentlich gelesen...... (was dich bei § 765a ZPO jedoch nicht interessieren braucht, sondern lediglich den Richter im Falle einer Erinnering gegen den Räumungstermin)

    Der Zeitpunkt des Erhaltens lässt sich leicht feststellen, da die Zustellung der Räumungsmitteilung seitens des Gerichtsvollzieher dokumentiert wird bzw. über Zustellungsurkunde erfolgt....

  • da hat der GV den § 180 seiner GVGA aber nicht ordentlich gelesen...... (was dich bei § 765a ZPO jedoch nicht interessieren braucht, sondern lediglich den Richter im Falle einer Erinnering gegen den Räumungstermin)

    Der Zeitpunkt des Erhaltens lässt sich leicht feststellen, da die Zustellung der Räumungsmitteilung seitens des Gerichtsvollzieher dokumentiert wird bzw. über Zustellungsurkunde erfolgt....

    Ja, die Zustellungsurkunde weist den 01.12. aus.
    Insoweit eindeutig - nun schaue ich mir mal den § 180 GVGA genauer an...
    Hm... ist über Juris gar nicht zu finden...

    Ok, bin fündig geworden: Zwischen dem Tag der Zustellung und dem Tag des Vollstreckungstermins müssen wenigstens drei Wochen liegen.

  • Zitat

    da hat der GV den § 180 seiner GVGA aber nicht ordentlich gelesen...... (was dich bei § 765a ZPO jedoch nicht interessieren braucht, sondern lediglich den Richter im Falle einer Erinnering gegen den Räumungstermin)

    EBEN! Daher würde ich hier eher eine Erinnerung nach § 766 ZPO als einen Antrag nach § 765a ZPO aufnehmen.

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Wenn der Schuldner nur die gem. § 180 GVGA verspätete Zustellung der Räumungsmitteilung rügt, ist es ganz klar eine Erinnerung nach § 766 ZPO. Wenn er aber noch weiteres Schutzvorbringen hat und konnte aufgrund der Zustellung der Räumungsmitteilung durch den GV erst verspätet den Antrag stellen, kann nicht auf § 765a III ZPO abgestellt werden.

  • Wir hatten auch einen GVZ, der die Räumungstermine gern mal ne Woche vorverlegt hat. Das hat er dann ganz schnell gelernt. Wenn der Schuldner die Frist schuldlos versäumt hat, würde ich den Antrag als zulässig ansehen. Inhaltlich wäre er aber noch zu überprüfen.

  • Ich häng mich hier mal dran:

    Gilt die 3 Wochen Frist des 180 Nr. GVGA bei Geschäftsräumen nicht ? Ein Zwangsverwalter meinte dies gerade am Telefon zu mir. Habe aber verpasst zu fragen, woraus sich das ergibt bzw. wo das steht ?

    Habt ihr ne Idee ?

  • M.E. ist § 180 GVGA auch bei Gewerberäumen anzuwenden, da sich die Vorschrift gerade nicht nur auf Wohnraum bezieht. Die Vorschrift spricht von Grundstücken, Teilen davon, Wohnraum und sonstigen Räumen sowie Schiffen etc.

    Ausnahmen regelt § 180 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 GVGA

  • Halli Hallo,
    dem obigen Post entnehme ich, dass der Tag des Räumungstermins nicht in die zweiwöchige Frist nach § 765 Abs. 3 ZPO mit eingerechnet wird?

    Ich sitz hier gerade vor einem sehr problematischen Fall.
    Der Räumungstermin wurde auf den 22.5. anberaut.
    Der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldner ging am 08.05. ein.

    Bis eben dachte ich, der Antrag wäre rechtzeitig gestellt (aus § 222 ZPO und § 187 ff. BGB werd ich nicht wirklich schlauer).

    Wenn ich es richtig verstehe hätte der Antrag bis zum 7.5. 24 Uhr eingehen müssen?

    :confused:

  • Sehe ich auch so.
    Der Antrag muss 2 Wochen vor dem Räumungstermin gestellt werden.
    Ist die Räumung am Mittwoch, 22.5, muss der Termin spätestens am Dienstag 2 Wochen vorher - also am 7.5. bis 24.00 Uhr bei Gericht eingehen.

  • Gibt es nicht konkrete Rechenbeispiele für solche Fristen in irgendeinem Kommentar?

    Falls du dir nicht sicher bist, kannst du ja auch als unzulässig und (vorsorglich) iÜ als unbegründet zurückweisen und bergündest etwas ausführlicher als nur "verfristet".

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ein Rechenbeispiel (Rückwärtsberechnung) befindet sich in den Gründen der nachfolgenden Entscheidung:

    Zitat

    AG Hamburg, Beschl. v. 08.07.2008 – 43b M 42/08


    juris (KORE 220072008)

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