Bei uns lautet der ZG-Beschluss immer wie folgt (in Anlehnung an den Z-baustein in regisstar):
In pp
ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR festgesetzt, da die in der Verfügung des Amtsgerichts vom 31.08.2011 enthaltene Aufforderung trotz des angedrohten Zwangsgeldes nicht befolgt und die Unterlassung nicht durch Einspruch gerechtfertigt worden ist.
Zugleich werden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt (§ 389 Absatz 2 FamFG).
Zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung wird unter Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 750 EUR eine mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnende Frist von 1 Monat bestimmt.
Sollte der gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen werden, so ist innerhalb der vorgegebenen Frist die Unterlassung durch Einspruch gegen diese Verfügung zu rechtfertigen.
Dann RM-Belehrung.
Nun hab ich ein RM gefangen, der Richter vertritt die Auffassung, der Beschluss sei zu unbestimmt, weil der Betroffene hieraus nicht genau seine Verpflichtung lesen kann, sonden auf die Androhung Bezug genommen wird.
Er hat vermutlich Recht. Was meint ihr? Wei formuliert ihr das ? kann ein Z-Baustein so falsch im Sinne des § 389 Fam FG sein?