Inhalt Zwangsgeldbeschluss zu unbestimmt?

  • Bei uns lautet der ZG-Beschluss immer wie folgt (in Anlehnung an den Z-baustein in regisstar):


    In pp

    wird gemäß §§ 388, 389 FamFG gegen


    ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR festgesetzt, da die in der Verfügung des Amtsgerichts vom 31.08.2011 enthaltene Aufforderung trotz des angedrohten Zwangsgeldes nicht befolgt und die Unterlassung nicht durch Einspruch gerechtfertigt worden ist.
    Zugleich werden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt (§ 389 Absatz 2 FamFG).
    Zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung wird unter Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 750 EUR eine mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnende Frist von 1 Monat bestimmt.
    Sollte der gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen werden, so ist innerhalb der vorgegebenen Frist die Unterlassung durch Einspruch gegen diese Verfügung zu rechtfertigen.
    Dann RM-Belehrung.

    Nun hab ich ein RM gefangen, der Richter vertritt die Auffassung, der Beschluss sei zu unbestimmt, weil der Betroffene hieraus nicht genau seine Verpflichtung lesen kann, sonden auf die Androhung Bezug genommen wird.

    Er hat vermutlich Recht. Was meint ihr? Wei formuliert ihr das ? kann ein Z-Baustein so falsch im Sinne des § 389 Fam FG sein?

  • Zuerst einmal solltest du dir darüber im Klaren sein, dass die in RegisSTAR hinterlegten Bausteine nicht das Maß aller Dinge sind!
    Es sind lediglich Vorschläge, die von den Sachbearbeitern abgeändert und bei Bedarf ergänzt werden können/müssen.
    Wir fügen in unsere Zwangsgeldandrohung immer noch den Grund für die Erhebung und die materiellrechtlichen Vorschriften ein, aus der sich die Anmeldepflicht ergibt.

    Bausteine werden so allgemein wie möglich gehalten, damit sie auf so viele Fallkonstellationen wie möglich angewendet werden können.
    Die einzelnen Gründe für die Zwangsgeldandrohung in die Androhungsverfügung aufzunehmen ist die Sache des Sachbearbeiters.

  • Das sehe ich wie Asuka.
    Im Zwangsgeldbeschluss muss immer deutlich drinstehen, was der Beteiligte noch zu tun hat. Schließlich wollen wir keine Geldzahlung, sondern dass er endlich seiner Verpflichtung nachkommt.:mad:
    zu Deinem Beispiel:

    In pp

    wird gemäß §§ 388, 389 FamFG gegen

    ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR festgesetzt, da die in der Verfügung des Amtsgerichts vom 31.08.2011 enthaltene Aufforderung (Einreichung einer aktuellen Gesellschafterliste) trotz des angedrohten Zwangsgeldes nicht befolgt und die Unterlassung nicht durch Einspruch gerechtfertigt worden ist.
    Zugleich werden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt (§ 389 Absatz 2 FamFG).
    Zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung <ODER HIER: (Einreichung einer aktuellen Gesellschafterliste / Vorlage einer not. beglaubigten und elektronischen Anmeldung bzgl. des Ausscheidens des Gesellschafters XY) > wird unter Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 750 EUR eine mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnende Frist von 1 Monat bestimmt.
    Sollte der gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen werden, so ist innerhalb der vorgegebenen Frist die Unterlassung durch Einspruch gegen diese Verfügung zu rechtfertigen.
    Dann RM-Belehrung.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Hallo alle,
    vielen Dank!
    @ASUKA: Mir ist natürlich klar, dass Bausteine abänderbar sind.....das tu ich ja täglich! Konnte mir nur nicht vorstellen, warum zwingende Bestandteile fehlen.
    Werde jetzt natürlich dazu übergehen, die entspr. Verpflichtung nochmals explizit aufzuführen..

  • Hallo alle,
    vielen Dank!
    @ASUKA: Mir ist natürlich klar, dass Bausteine abänderbar sind.....das tu ich ja täglich! Konnte mir nur nicht vorstellen, warum zwingende Bestandteile fehlen.
    Werde jetzt natürlich dazu übergehen, die entspr. Verpflichtung nochmals explizit aufzuführen..

    In dem Baustein fehlen keine zwingenden Bestandteile.
    Es gibt zig Gründe, bei denen die Androhung eines Zwangsgelds nötig ist. Die kann man nicht alle im Baustein zur Auswahl stellen.

  • Hallo alle,
    vielen Dank!
    @ASUKA: Mir ist natürlich klar, dass Bausteine abänderbar sind.....das tu ich ja täglich! Konnte mir nur nicht vorstellen, warum zwingende Bestandteile fehlen.
    Werde jetzt natürlich dazu übergehen, die entspr. Verpflichtung nochmals explizit aufzuführen..

    In dem Baustein fehlen keine zwingenden Bestandteile.
    Es gibt zig Gründe, bei denen die Androhung eines Zwangsgelds nötig ist. Die kann man nicht alle im Baustein zur Auswahl stellen.

    Man könnte in den Baustein aber eine "Freie Eingabe" einbauen, damit der Nutzer weiß, dass er da noch etwas einfügen muss. In unserem Baustein wird man dann an der entsprechenden Stelle abgefragt "bitte angeben, was noch zu erledigen ist:".

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Man könnte in den Baustein aber eine "Freie Eingabe" einbauen, damit der Nutzer weiß, dass er da noch etwas einfügen muss. In unserem Baustein wird man dann an der entsprechenden Stelle abgefragt "bitte angeben, was noch zu erledigen ist:".

    Das ist möglich.
    Dazu müsste man diesen Änderungswunsch aber der DV-Stelle mitteilen.
    Den Nutzern steht das Recht zur Änderung der Bausteine ja nicht zu.

  • Änderung von Z (zentralen) Bausteinene steht den Nutzern nicht zu, aber die anderen Bausteine können wir ja selbst ändern (Textbetreuer). Da werd ich mich drum kümmern.....

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