Erklärung über Einkommen in der WVP

  • Ein Arbeitnehmer hat mir mitgeteilt, dass er dem Treuhänder eine "Erklärung" ausfüllen soll, über welches Einkommen er im vergangenen Jahr verfügt hat und wenn er kein Einkommen gehabt hätte, wovon er seinen Lebensunterhalt bestritten hat.

    Der Arbeitnehmer ist seit Beginn des Insolvenzverfahrens beschäftigt und ich führe monatlich die pfändbaren Beträge ab. Das sind im Durchschnitt für dieses Jahr 400,00 € monatlich. Die Laufzeit der Abtretung endet im nächsten Jahr.

    Ist es üblich, dass die TH derartige Erklärungen von den Schuldnern verlangen? Vor allem vor dem Hintergrund, dass die monatlichen Beträge von mir überwiesen werden, halte ich das für übertrieben.

    Zwar darf der Schuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO keine Einkünfte verschweigen. Aber ist er darüber hinaus auch verpflichtet zu erklären, dass er außer dem, dem Treuhänder bekannten, Arbeitseinkommen keine weiteren Einkünfte hatte und zudem auch noch andere Fragen beantworten soll?

  • Ich denke auch, dass dieses Vorgehen zulässig ist. Natürlich führt der Arbeitgeber die pfändbaren Beträge ab. Alledings ist es ja möglich, dass der Schuldner einer Nebentätigkeit nachgeht, von der der TH bisher keine Kenntnis hat und daher auch noch keine Zusammenrechnungsanträge gestellt wurden.

  • Macht der das ohne Überwachungsauftrag der Gläubigerversammlung?
    Dann darf der Schuldner doch untätig bleiben und den TH zurückärgern indem er ihn zum Schreiben von Vermerken an das Gericht zwingt. Dann muss das Einkommen offen gelegt werden.

    Kann der Schuldner nicht telefonisch klären, was zu der Kontrolle führt??

  • imker
    da steckt Sprengstoff drin, weil man damit anfängt, wichtige Sachverhalt von unwichtigen Sachverhalten nicht zu trennen.

    Als TH würde ich, wenn ich auf Krawall gebüstet bin, dann die Gläubiger anschreiben und auf einen möglichen Versagensgrund hinweisen.

    Gläubiger stellt Versagensantrag.

    Gericht fordert Schuldner zur Stellungnahme auf.

    Schuldner reagiert auch hier nicht, obwohl es jetzt wichtig wäre.

    Ergebnis: eigenständiger Versagensgrund, ohne besondere Prüfung, ob eine Obliegenheitsverletzung überhaupt vorliegt.

    Frage, wer ärgert sich jetzt mehr ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Macht der das ohne Überwachungsauftrag der Gläubigerversammlung?
    Dann darf der Schuldner doch untätig bleiben und den TH zurückärgern indem er ihn zum Schreiben von Vermerken an das Gericht zwingt. Dann muss das Einkommen offen gelegt werden.

    Kann der Schuldner nicht telefonisch klären, was zu der Kontrolle führt??

    Das mach ich als Gericht ohne Überwachungsauftrag. :teufel:

  • Danke an alle.

    Ich habe auch auf § 295 InsO getippt. Aber danach ist der Schuldner verpflichtet anzuzeigen. Aber dass der TH kurz vor dem Ende der Lauzeit der Abtretung etwas derartiges verlangt ist mir auch noch nicht untergekommen.

    Vor allem sind da Fragen drin, die absolut unsinnig sind. An eine mögliche Nebenbeschäftigung habe ich auch schon gedacht und dem Schuldner gesagt, dass er dem TH mitteilen soll, dass er außer dem AE, von dem er die pfändbaren Beträge erhalten hat, keine weiteren Einkünfte hatte.

  • M.E. umfasst § 295 InsO die genannte Erklärungspflicht des Schuldners in jedem Fall.
    Daneben ist der Arbeitgeber als Drittschuldner gem. § 840 ZPO verpflichtet die zutreffende Berechnung der abgeführten Beträge z.B. durch Vorlage der Entgeltnachweise glaubhaft zu machen.
    Wir prüfen regelmäßig die Entgeltnachweise da wir feststellten dass nicht alle Drittschuldner mit der Pfändungstabelle und den §§ 850 ff. ZPO vertraut sind.
    Wie ist es sonst zu erklären dass häufig Beträge von 25,00 EUR 50,00 EUR usw. abgeführt werden?
    Einen gesonderten Überwachungsauftrages bedarf es hierfür nicht da diese Tätigkeiten zu den Obliegenheiten des Treuhänders gehören.
    Bei uns erhält jedoch der Schuldner einen Belehrungsbogen aus dem sich u.a. ergibt, dass er jede Aufnahme von Beschäftigung unverzüglich unaufgefordert anzeigen muss.
    Den entsprechenden Bogen reichen die Schuldner unterschrieben zurück.

  • Eine Erklärungspflicht nach § 840 ZPO besteht bei der Zustellung von Pfändungen, wenn die Pfändung durch den GV persönlich zugestellt wurde und zur Abgabe der Erklärung aufgefordert wurde.

    Nenne mir doch mal bitte die Vorschrift nach der der Arbeitgeber im Insolvenzverfahren zur Abgabe einer solchen oder ähnlichen Erklärung verpflichtet ist. Darüber hinaus kannst Du auch gleich sagen, nach welcher Vorschrift der Arbeitgeber verpflichtet sein soll, dass er die Entgeltnachweise vorlegen soll.

    Bei mir gibt es die nicht, auch wenn ich in fast jedem 3. Fall dazu aufgefordert werde. Soll sich der TH oder IV an den Schuldner wenden und die Unterlagen von dem anfordern. Auch Arbeitsverträge oder ähnliches gibt es bei mir nicht.

    Ich sehe es nicht ein, dem TH oder IV die Unterlagen zu schicken, nur weil er die von mir einfacher bekommen kann als vom Schuldner.

  • Nenne mir doch mal bitte die Vorschrift nach der der Arbeitgeber im Insolvenzverfahren zur Abgabe einer solchen oder ähnlichen Erklärung verpflichtet ist. Darüber hinaus kannst Du auch gleich sagen, nach welcher Vorschrift der Arbeitgeber verpflichtet sein soll, dass er die Entgeltnachweise vorlegen soll.


    § 5 Abs. 1 InsO. :teufel:

    Ich bekomme diese Aufforderungen i.S. des § 840 ZPO ja häufiger. Was soll der TH oder IV mit einer solchen Erklärung?

    Ich bestätige natürlich die Kenntnis von dem eröffneten Verfahren. Weise darauf hin, dass die Pfändungen mit Ablauf des Monats oder Folgemonats unwirksam werden. Wenn ich Abtretungen habe, dann teile ich auch mit, dass die noch zwei Jahre wirksam sind. Also bekommt der TH oder IV auch ohne besondere Aufforderung die Informationen, die für ihn wichtig sind.

    Aber eine automatische Erklärungspflicht des Arbeitgebers im Sinne von § 840 ZPO sehe ich nicht, auch wenn die von mir erteilten Auskünfte ähnlich sind.

    Bisher hat sich dagegen noch nie jemand wirklich gewehrt ;)

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