Gewerbeuntersagung gegen GmbH und GF

  • Hallo,
    folgendes Problem:
    Ich hab eine Gewerbeuntersagung sowohl für GF als auch für die GmbH. Der GF ist für mich klar, muss ich ein Verfahren nach § 395 FamFG einleiten. Aber was mach ich mit der GmbH? Kann ich die zur Änderung des Gegenstands anregen, bzw. später zwingen? Löschen wird ja eher nicht funktionieren :D

    LG
    Denise

  • Ich glaube hier müsste das Verfahren nach § 397 FamFG Anwendung finden.

    Den Gegenstand darf die Gesellschaft wegen der Gewerbeuntersagung nicht mehr ausführen. Das Register ist insoweit also unrichtig.
    Nach § 397 FamFG ist eine Löschung der Gesellschaft vAw möglich, wenn nach § 75 oder 76 GmbHG die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.
    In § 75 GmbHG heißt es:
    "Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde."

    Vielleicht findest du ja was in den Kommentaren dazu.
    Ich glaube, dass es auch ein aktuelles Urteil hierzu gibt, bin mir aber nicht ganz sicher.
    Kann bei Gelegenheit mal nachsehen, ob ich in meinem geordneten Chaos was finde ;)

  • Wenn die Gewerbeuntersagung aufgrund eines gesetzlich verbotenen Gegenstandes erfolgte, kann man durchaus an Löschung wegen nichtigem Unternehmensgegenstand denken. Sonst dürfte eher keine Nichtigkeit vorliegen; insbesondere hat eine Zuverlässigkeitsprognose nichts mit der Nichtigkeit des Gegenstandes an sich zu tun.

  • Ich habe hierzu noch etwas im Münchner Kommentar gefunden:

    "Entsprechend § 397 darf auch dann das Löschungsverfahren eingeleitet werden, wenn der im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung enthaltene und im Register eingetragene Unternehmensgegenstand von der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit vollständig abweicht, also keine Überschneidung besteht, auch wenn diese Situation erst nachträglich eingetreten ist. Die zutreffende Gleichbehandlung dieses Falles mit der Nichtigkeit der Regelung ist zwar umstritten, lässt sich aber auf der Wertung des § 117 Abs. 1 BGB nachvollziehen und ist aus Gläubigerschutzgründen geboten. Das Fehlen einer für das tatsächliche Betreiben des Unternehmens notwendigen Genehmigung führt im Übrigen gleichfalls zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung (vgl. § 395 Rn. 11)."

    Also auch wenn keine Genehmigung vorliegt oder die Gesellschaft einen Gegenstand ausübt, der mit dem eingetragenen Gegenstand nicht übereinstimmt, ist eine Amtslöschung möglich.
    Da die Gesellschaft den eingetragenen Gegenstand nicht mehr ausüben darf, müsste hier eine Löschung also möglich sein.
    Es sei denn die Gewerbeuntersagung bezieht sich nur auf einen Teil des Gegenstandes.

  • Also auch wenn keine Genehmigung vorliegt...

    ... oder die Tätigkeit untersagt wird, Ist dies ein ganz anderer Fall als § 117 BGB. Denn dieser geht davon aus, dass allein der Anschein des Geschäfts genügt, das gewünschte Ziel zu erreichen, d.h. die Gesellschaft mit diesem Gegenstand nicht ernstlich gewollt war. Nur dann müsste die Tätigkeit nicht untersagt werden, weil sie nicht ausgeübt worden wäre. So wurde z.B. für die Ausübung eines Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle die Möglichkeit der Amtslöschung verneint (OLG Zweibrücken GmbHR 1995, 723).

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