Eidesstattliche Versicherung & Rechtsantragstelle

  • Hallo,

    In unserer Rechtsantragstelle sind Beamte sowohl des (ehemals) mittleren als auch des gehobenen Dienstes tätig. Gerade bei Anträgen nach § 86b SGG kann es ja oft dazu kommen, dass der Antragsteller die Wahrheit seiner Angaben an Eides statt versichern möchte.

    Hier ist jetzt die Frage aufgekommen, ob diese Versicherung an Eides statt ohne weiteres von jedem hier aufgenommen werden kann. Ich bin mir auch nicht ganz sicher, ob wir eine solche Erklärung nur ab- oder eher aufnehmen würden.

    Daher meine Frage, ob dies andernorts schon näher beleuchtet wurde.

  • Aber wenn man sich mal § 23 Abs.3 SGB X ansieht - grundsätzlich kann das ja offenbar jeder Behördenmitarbeiter (Ermächtigung durch den Behördenleiter vorausgesetzt).

    Leitherer spricht im Meyer/Ladewig, SGG, 9.Auflage 2008 bei § 197 Rn.5 auch davon, dass der UdG (im Kostenfestsetzungsverfahren) eine eidesstattliche Versicherung "entgegennehmen" kann.

  • Leider hab ich momentan keine Fundstelle parat, kann mich aber erinnern, dass ich genau zu dieser Frage im Meyer-Ladewig gelesen habe, dass der UdG eine Versicherung an Eides statt nicht abnehmen kann.

    Ich suche nochmal...

  • Dat Thema hatten wir hier mal: Mittler Dienst auf der RAST...

    Eine eidestattliche Versicherung kann jeder jederzeit formlos abgeben. Ich denke da z.B. an einen ehemaligen Ministerpräsidenten eines nördlichen Bundeslandes.

    Und wenn einer in seinem Kämmerchen so was abgeben kann, dann auch auf der RAST.

    Anders natürlich bei der EV im Vollstreckungsverfahren.

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