Abzustellender Wert bei Genehmigung eines Vergleiches

  • Hallo liebe Leute,

    heute habe ich bzgl des § 1822 Nr.12 gerätselt, auf welchen Wert bei der Genehmigung eines Vergleichs abzustellen ist. Folgender Fall: Streitig ist eine Forderung i.H.v. 3500 €, verglichen wurde sich auf 1500 €. Je nach dem, auf welchen Wert man abstellt, ist eine Genehmigung erforderlich oder auch nicht. Welchen Wert meint Nr.12? Ausdrücklich steht ja im Gesetz "Gegenstand des Streites (...) 3000 Euro nicht übersteigt". Hier im Gericht mutmaßten die Rpfl, dass man auf den zu vergleichenden Wert abstellt. Was ist nun richtig?

  • Der "Gegenstand des Streits" sind m.E. hier die mal geforderten 3.500 €.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich weiß nicht, was du unter "zu vergleichenden Wert" verstehst, ich verstehe darunter die streitigen 3.500,00 €, unabhängig davon, was (frei nach Kohl) hinten rauskommt.

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