EMA Auskunft

  • Hallo,

    ich würde mich freuen, wenn jemand für mich Informationen in folgender Sache hätte:

    Wir haben einen Vollstreckungsbescheid, dessen Rubrum berichtigt werden muss lediglich in Bezug auf den Vornamen des Antragsgegners. Wir gehen davon aus, dass insgesamt eine "offenbare Unrichtigkeit" nach § 319 ZPO vorliegt. Der zuständige Rechtspfleger hat hierzu angefordert eine EMA-Auskunft bezüglich des richtigen Antragsgegners und ein "Negativattest" (gemeint ist wohl "Negativauskunft") bezüglich des ursprünglich eingetragenen Antragsgegners.

    Die geforderten Auskünfte wurden zunächst durch ein Dienstleistungsunternehmen erbracht, welches eine eigene Datenbank unterhält und diese zunächst abfragt, und nur bei fehlendem eigenen Eintrag hilfsweise bei der Meldebehörde in elektronischer Form eine Anfrage vornimmt. Dieses Vorgehen ist für uns finanziell deutlich günstiger und schneller als das übliche schriftliche Verfahren mit der Behörde und die Auskunftei wirbt damit, dass alle Auskünftige

    Der zuständige Rechtspfleger wies die Auskunft der Auskunftei zurück, mit der Begründung, sie entspreche nicht den Maßstäben einer amtlichen Meldeauskunft. Daraufhin wurde eine elektronische Auskunft der Meldebehörde nachgereicht, in der Form:

    Name
    Adresse
    ---------
    Melderegisterauskunft von Gemeindeverwaltung E vom xx.xx.xxxx:


    Die Person ist gemeldet wie angegeben


    ______
    Kunden-Nr.: yyy
    AZ.: zzz

    Auch diese Auskunft wurde zurückgewiesen als nicht den Formvorschriften entsprechend. In anderen Fällen wurden von Rechtspfegern bereits die Auskunft der Auskunftei akzeptiert. Das Ziel ist nun, allen Seiten unerfreulichen Schriftverkehr zu ersparen. Daher meine Frage:

    Gibt es örtliche oder regionale Dienstanweisungen zum Thema EMA-Formvorschriften? Wenn nicht, inwieweit hat ein Rechtspfleger hier Ermessensspielraum?

    Vielen Dank im Voraus für jede Antwort!

  • Also wenn der Kollege schon der Auffassung ist, die Vssen des § 319 lägen vor - und euch insoweit ja entgegenkommt - dann muß aber schon eine amtliche Auskunft her.

    Einen Zettel in der angegebenen Form würde auch ich niemals akzeptieren, um einen vollstreckbaren Titel umzuschreiben... Den könnte sich jeder am Computer selbst basteln und hat einen Wert von genau 0

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Also wenn der Kollege schon der Auffassung ist, die Vssen des § 319 lägen vor - und euch insoweit ja entgegenkommt - dann muß aber schon eine amtliche Auskunft her.

    Einen Zettel in der angegebenen Form würde auch ich niemals akzeptieren, um einen vollstreckbaren Titel umzuschreiben... Den könnte sich jeder am Computer selbst basteln und hat einen Wert von genau 0

    Das wundert mich nun aber.

    Wir machen hier sämtliche EMA-Anfragen über das entsprechende Angebot unseres Anwaltsprogrammes; bislang hat noch kein Gericht die Echtheit der vorgelegten Auskünfte angezweifelt

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Der Titel wird nicht umgeschrieben, sondern wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit berichtigt. Da hätte ich nur sehr geringe Ansprüche bzgl des Nachweises - zumal mir nicht mal bewusst war/ist, dass es bei einer solchen Auskunft überhaupt formvorschriften gibt....


    Ich hätte eher ein Problem damit, da irgendwas nach 319 zu berichtigen. Wenn von Anfang an der falsche Vorname genommen wurde, liegt m. E. nämlich keine offensichtliche Unrichtigkeit vor.

  • Der Titel wird nicht umgeschrieben.

    Das ist schon klar, ich bin da in die Umgangssprache abgeglitten...

    Ich hätte eher ein Problem damit, da irgendwas nach 319 zu berichtigen. Wenn von Anfang an der falsche Vorname genommen wurde, liegt m. E. nämlich keine offensichtliche Unrichtigkeit vor.

    Deswegen sage ich ja, wenn schon ein so großes Entgegenkommen seitens des Gerichts da ist, daß der Kollege das nach § 319 machen würde, dann aber bitte auch mit einer unterschriebenen, gesiegelten Meldeamtsauskunft.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Also wenn der Kollege schon der Auffassung ist, die Vssen des § 319 lägen vor - und euch insoweit ja entgegenkommt - dann muß aber schon eine amtliche Auskunft her.

    Einen Zettel in der angegebenen Form würde auch ich niemals akzeptieren, um einen vollstreckbaren Titel umzuschreiben... Den könnte sich jeder am Computer selbst basteln und hat einen Wert von genau 0

    Der Argumentation kann ich nicht folgen, durch Angabe des behördlichen Aktenzeichens ist der Vorgang doch jederzeit nachvollziehbar?

  • Ich hätte eher ein Problem damit, da irgendwas nach 319 zu berichtigen. Wenn von Anfang an der falsche Vorname genommen wurde, liegt m. E. nämlich keine offensichtliche Unrichtigkeit vor.

    Zitat

    Deswegen sage ich ja, wenn schon ein so großes Entgegenkommen seitens des Gerichts da ist, daß der Kollege das nach § 319 machen würde, dann aber bitte auch mit einer unterschriebenen, gesiegelten Meldeamtsauskunft.

    In die Diskussion wollte ich eigentlich nicht einsteigen, aber der Vollstreckungstitel steht ja einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich, § 319 ZPO ist also grundsätzlich anwendbar. Ein Vorname als Parteibezeichnung fällt als eine offenbare Unrichtigkeit auch unzweifelhaft unter Abs. 1. Unrichtigkeiten im Rubrum sind bereits dannoffenbar, wenn sie dies für den beteiligten Richter sind (Zöllner, ZPO §319 Rn. 5). Wir hatten die dem Mahnverfahren zugrunde liegenden Unterlagen mit übersandt (Ratenzahlungsvereinbarung und Schuldanerkenntnis), aus denen der richtige Antragsgegner hervorgeht. Ausserdem hatte dieser die Zustellung des Vollstreckungsbescheids angenommen. Insofern sehe ich grundsätzlich kein Problem, dass eine Berichtigung nicht möglich wäre.

    Einmal editiert, zuletzt von Raschel (14. Dezember 2011 um 16:46) aus folgendem Grund: Überflüssigen Zeilenumbruch entfernt

  • Verstehe ich das jetzt richtig, dass im Mahnbescheid noch der richtige Name stand? Oder wurde da schon der Fehler gemacht? :gruebel:

    Wenn ich das jetzt richtig verstehe, müsste sich die Unrichtigkeit ja direkt aus der Akte, also anhand der eingereichten Unterlagen und dem Mahnbescheid, ergeben, weil ein anderer Name im Rubrum eingetragen wurde, als es beantragt war. Wozu sollte dann überhaupt noch ein Nachweis nötig sein?

  • Verstehe ich das jetzt richtig, dass im Mahnbescheid noch der richtige Name stand? Oder wurde da schon der Fehler gemacht?

    Nee nee, der richtige Name stand in den Vorunterlagen, beim Mahnbescheidsantrag hat dann irgend jemand den Vornamen vertauscht und bis zum Vollstreckungsbescheid hats keiner gemerkt.

  • Deswegen sage ich ja, wenn schon ein so großes Entgegenkommen seitens des Gerichts da ist, daß der Kollege das nach § 319 machen würde, dann aber bitte auch mit einer unterschriebenen, gesiegelten Meldeamtsauskunft.

    Soviel ich weiß gibt es aber keine Formvorschrift ( :guckstduh ). Was soll man denn machen, wenn sich die Meldebhörde weigert, da ein Siegel drauf zu drücken ?

  • Was soll man denn machen, wenn sich die Meldebhörde weigert, da ein Siegel drauf zu drücken ?

    So war das in Frankfurt auch, als ich noch nicht die Auskunft übers Anwaltsprogramm (die im übrigen die Meldeämter abfragt) genutzt habe - da gibts nämlich lediglich einen maschinellen Ausdruck ohne Siegel und Unterschrift. Letzteres ist nur zu kriegen, wenn sich bspw. die Mandantschaft selbst eine Meldebestätigung holt.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Was soll man denn machen, wenn sich die Meldebhörde weigert, da ein Siegel drauf zu drücken ?

    Das, was alle anderen Behörden auch tun: "Dieses Dokument wurde mit elektronischer Datenverarbeitung erstellt und bedarf keiner Unterschrift." :D

  • Jiha, ich habe eben entdeckt, warum der Kollege da wahrscheinlich bedenken hat! Wenn bereits der MB-Antrag falsch war, besteht die Gefahr, dass man jetzt im Wege der Berichtigung nach 319 einfach mal den Schuldner austauschen will - wenn man böses unterstellt. Deswegen der Kram mit der Negativauskunft. Puh, hat zwar etwas gedauert, aber jetzt hab ichs auch geschnallt - immerhin noch kurz vor Feierabend! :D

  • Jiha, ich habe eben entdeckt, warum der Kollege da wahrscheinlich bedenken hat! Wenn bereits der MB-Antrag falsch war, besteht die Gefahr, dass man jetzt im Wege der Berichtigung nach 319 einfach mal den Schuldner austauschen will - wenn man böses unterstellt. Deswegen der Kram mit der Negativauskunft. Puh, hat zwar etwas gedauert, aber jetzt hab ichs auch geschnallt - immerhin noch kurz vor Feierabend! :D

    Macht ja so auch Sinn. Aber dann sollte er sich doch gar nicht erst auf den 319 einlassen (ich würds zumindest nicht machen, und wäre ich der Schuldner, würde ich da auch auf die Barrikaden gehen).

    Nichtsdestoweniger sind die EMAs, die man im Normalfall sowohl vom Amt als auch über die Anwaltsprogramme bekommt, eben nicht einfach bloß selbstgeklöppelte Zettel, sondern werden auch von Gerichten anerkannt.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Nichtsdestoweniger sind die EMAs, die man im Normalfall sowohl vom Amt als auch über die Anwaltsprogramme bekommt, eben nicht einfach bloß selbstgeklöppelte Zettel, sondern werden auch von Gerichten anerkannt.

    Sehe ich auch so. Mal abgesehen davon, dass ich nicht wüsste, welche Formvorschriften eine EMA-Auskunft erfüllen soll/muss, habe ich grundsätzlich immer erstmal unterstellt, dass mir die Mitteilungen, die der RA bzgl einer Partei macht - egal ob Name oder Anschrift - korrekt sind. Und wenn er dann noch irgendwas einreicht, was einigermaßen offiziell aussieht: :daumenrau

  • Macht ja so auch Sinn. Aber dann sollte er sich doch gar nicht erst auf den 319 einlassen (ich würds zumindest nicht machen, und wäre ich der Schuldner, würde ich da auch auf die Barrikaden gehen).

    Ich bin auch völlig einverstanden, dass man bei 319 sehr vorsichtig sein sollte, damit der Schuldner nicht ausgetauscht wird. Aber hier war der Antragsgegner selber davon überzeugt, der richtige Adressat zu sein, da Zustellung von Mahnbescheid UND Vollstreckungsbescheid erfolgt sind (Geschlecht, Nachname und Adresse stimmten ja), und auch kein Widerspruch erhoben worden ist.

  • Es geht ja auch nicht mehr um die Frage ob 319 oder nicht, sondern nur noch um die richtige Form einer EMA-Auskunft. Ich würde den Rpfl mal fragen, aus welcher Vorschrift sich diese Maßstäbe bzgl einer amtlichen Meldeauskunft, die er da ansetzt, ergeben.

  • Eine unterschriebene und gesiegelte Meldeauskunft kann m.E. nicht verlangt werden, da die Meldevorschriften eine solche Form nicht vorsehen. Gäbe es eine solche vorgeschriebene Form, wären geschätzte 90 % der Meldeauskünfte nicht formgerecht.
    Meldeauskünfte sind ja sogar auf Datenträger etc. möglich (zB § 34 Hamburgisches Meldegesetz).

  • Eine unterschriebene und gesiegelte Meldeauskunft kann m.E. nicht verlangt werden, da die Meldevorschriften eine solche Form nicht vorsehen. Gäbe es eine solche vorgeschriebene Form, wären geschätzte 90 % der Meldeauskünfte nicht formgerecht.
    Meldeauskünfte sind ja sogar auf Datenträger etc. möglich (zB § 34 Hamburgisches Meldegesetz).

    Nichtsdestoweniger sind die EMAs, die man im Normalfall sowohl vom Amt als auch über die Anwaltsprogramme bekommt, eben nicht einfach bloß selbstgeklöppelte Zettel, sondern werden auch von Gerichten anerkannt.

    Sehe ich auch so. Mal abgesehen davon, dass ich nicht wüsste, welche Formvorschriften eine EMA-Auskunft erfüllen soll/muss Es gibt ja keine Formvorschriften siehe Kai und mein Post #10 , habe ich grundsätzlich immer erstmal unterstellt, dass mir die Mitteilungen, die der RA bzgl einer Partei macht - egal ob Name oder Anschrift - korrekt sind. Und wenn er dann noch irgendwas einreicht, was einigermaßen offiziell aussieht: :daumenrau

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