Hallo,
ich würde mich freuen, wenn jemand für mich Informationen in folgender Sache hätte:
Wir haben einen Vollstreckungsbescheid, dessen Rubrum berichtigt werden muss lediglich in Bezug auf den Vornamen des Antragsgegners. Wir gehen davon aus, dass insgesamt eine "offenbare Unrichtigkeit" nach § 319 ZPO vorliegt. Der zuständige Rechtspfleger hat hierzu angefordert eine EMA-Auskunft bezüglich des richtigen Antragsgegners und ein "Negativattest" (gemeint ist wohl "Negativauskunft") bezüglich des ursprünglich eingetragenen Antragsgegners.
Die geforderten Auskünfte wurden zunächst durch ein Dienstleistungsunternehmen erbracht, welches eine eigene Datenbank unterhält und diese zunächst abfragt, und nur bei fehlendem eigenen Eintrag hilfsweise bei der Meldebehörde in elektronischer Form eine Anfrage vornimmt. Dieses Vorgehen ist für uns finanziell deutlich günstiger und schneller als das übliche schriftliche Verfahren mit der Behörde und die Auskunftei wirbt damit, dass alle Auskünftige
Der zuständige Rechtspfleger wies die Auskunft der Auskunftei zurück, mit der Begründung, sie entspreche nicht den Maßstäben einer amtlichen Meldeauskunft. Daraufhin wurde eine elektronische Auskunft der Meldebehörde nachgereicht, in der Form:
Adresse
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Melderegisterauskunft von Gemeindeverwaltung E vom xx.xx.xxxx:
Kunden-Nr.: yyy
AZ.: zzz
Auch diese Auskunft wurde zurückgewiesen als nicht den Formvorschriften entsprechend. In anderen Fällen wurden von Rechtspfegern bereits die Auskunft der Auskunftei akzeptiert. Das Ziel ist nun, allen Seiten unerfreulichen Schriftverkehr zu ersparen. Daher meine Frage:
Gibt es örtliche oder regionale Dienstanweisungen zum Thema EMA-Formvorschriften? Wenn nicht, inwieweit hat ein Rechtspfleger hier Ermessensspielraum?
Vielen Dank im Voraus für jede Antwort!