Verg.festsetzung-mittellos Nachweis?-Betreute koorperiert nicht

  • Hallo!

    Der Berufsbetreuer hat einen Antrag auf Vergütung aus der Staatskasse gestellt, da die Betreute mittellos sei.
    Er hat keine Vermögenssorge und somit kein Vermögensverzeichnis eingereicht, sodass ich angefordert habe, die Mittellosigkeit nachzuweisen.
    Der Betreuer fragt die Vermögensverhältnisse bei der Betreuten an, die aber gar nicht koorperiert.
    Er will nun, dass ich die Vergütung gegen bzw aus dem Vermögen der Betreuten "einfach so" festsetze.

    Was nun?
    Rechtsprechung oder Kommentierungen bitte..

  • Ich habe mal eine Entscheidung aus dem Kostenrecht gelesen, wonach in solchen Fällen der Staat Pech gehabt hat und keine Kosten erheben darf.

    Übersetze ich diese Entscheidung auf das Vergütungsrecht, dann trägt die Staatskasse die Vergütung nach dem Status "mittellos".

    Der Betreuer kann im Rahmen des § 168 II FamFG nicht mehr mitteilen, als die Betreute ihn wissen lässt. Er darf aber auch nicht auf seinem Anspruch sitzen bleiben.

    Ich würde auszahlen und dann § 1836e BGB.

  • Das sehe ich etwas anders. M. E. ist die Zahlung aus der Landeskasse der gesetzgeberische Ausnahmefall. Der Gesetzgeber wollte, dass in der Regel der Betroffene für die Kosten der Betreuung, also auch für die Betreuervergütung selbst aufkommt. (Ob der gesetzgeberische Regelfall in der Praxis nicht vielmehr die Ausnahme ist, will ich hier mal undiskutiert lassen).

    Klar kann der Betreuer nicht gezwungen werden zum Vermögen des Betreuten Angaben zu machen, wenn ihm der entsprechende Aufgabenkreis nicht übertragen ist. Insbesondere kann man eine solche Angabe daher nicht mit Zwangsgeld erzwingen. Meine langjährige Erfahrung in Betreuungssachen zeigt mir aber, dass dem Betreuer, auch wenn ihm z. B. nur die Vermögenssorge übertragen ist, dennoch die finanziellen Verhältnisse des Betreuten meist nicht ganz unbekannt sind (sei es z. B. wegen der Regulierung der Krankheits- oder Heimkosten usw.).

    Ich finde es auch immer etwas merkwürdig, wenn mir ein Betreuer sagt, er könne zum Vermögen bzw. den Ein- und Ausgaben des Betreuten gar nichts sagen, da er dessen Lebensumstände ja dennoch kenn bzw. auch nur bei Übertragung der Gesundheitsfürsorge kennen muss. Es müssen ja auch keine Detailkenntnisse vorhanden sein. Es reicht ja z. B. die Erkenntnis, ob Vermögen von mehr als 2.600 € vorhanden ist oder nicht.

    Aber sei`s drum.

    Eine "im Zweifel Mittellosigkeit zu Gunsten des Betreuers, weil dieser dann wenigstens sicher Geld aus Landeskasse bekommt" gibt es m. E. nicht.

    Ich würde daher den Betreuten zum Vergütungsantrag (der nach den Sätzen für einen vermögenden Betreuten erstellt sein sollte) anhören und ggf. zusätzlich schreiben, dass ich von NICHT-Mittellosigkeit ausgehe, wenn der Betreute sich nicht meldet.

    Macht er seine Mitteillosigkeit dann geltend ist es ja gut. Dann Zahlung aus der Landeskasse nach den Sätzen bei Mittellosigkeit.

    Wenn nicht, würde ich förmlich gegen das Vermögen des Betreuten festsetzen und den Beschluss auch an den Betreuten zustellen.

    Es dürfte ja einen Grund geben, warum dem Betreuer nicht auch die Vermögensangelegenheiten übertragen sind. Entweder kann der Betreute dies noch selbst regeln, dann kann er auch eine Stellungnahme abgeben oder Rechtsmittel einlegen. Oder die Vermögensangelgenheiten sind z. B. einem Bevollmächtigten übertragen, dann ist der halt gefragt tätig zu werden.

    Es gibt Rechtsprechung, die (nur) dann von Mittellsoigkeit ausgeht, wenn der Betreuer aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss nicht erfolgreich vollstrecken konnte. Dem würde ich folgen, und es daher vor einer Zahlung aus der Landeskasse zur Voraussetzungen machen, dass (sofern der Betreute keine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung abgibt und auch kein erfolgreiches Rechtsmittel einlegt) ein Vergütungsbeschluss erlassen ist und der Betreuer auch tatsä;chlich die erfolglose Vollstreckung nachweist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    3 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (15. Dezember 2011 um 21:02)

  • Der Meinung von Ernst P. ist - bereits aus den angeführten gesetzessystematischen Gründen - und auch darüber hinaus uneingeschränkt zuzustimmen.:daumenrau
    So wird das auch hier gehandhabt.

  • :daumenrau :daumenrau :daumenrau Tolle Ausführung Ernst P.!

  • Ich seh das auch wie Ernst P. und hab das auch schon mal so gemacht.
    Anhören muss man den Betroffenen nach FamFG ja eigentlich sowieso und wenn er mittellos ist, wird er das dann schon geltend machen (war in meinem Fall auch so) Ist ja durchaus legitim, dass der Betreute nicht unbedingt will, dass der Betreuer alles weiß, aber dem Gericht gegenüber kann ers ja offenlegen.

  • Die Meinung von Ernst P. in Ehren, aber im Gesetz ist es leider anders geregelt. Danach sind die entscheidungserheblichen Umstände von Amts wegen zu ermitteln und wenn sich diese Umstände nicht aufklären lassen, geht dies zu Lasten der Staatskasse (OLG Frankfurt FamRZ 1996, 819; BayObLG FamRZ 1997, 1498; LG Duisburg BtPrax 2000, 42; LG Zwickau FamRZ 2009, 250; MüKo/Wagenitz § 1836d Rn. 13; Soergel/Zimmermann § 1836a a.F. Rn. 5; Palandt/Diederichsen § 1836d Rn. 7).

  • "Es dürfte ja einen Grund geben, warum dem Betreuer nicht auch die Vermögensangelegenheiten übertragen sind. Entweder kann der Betreute dies noch selbst regeln, dann kann er auch eine Stellungnahme abgeben oder Rechtsmittel einlegen. Oder die Vermögensangelgenheiten sind z. B. einem Bevollmächtigten übertragen, dann ist der halt gefragt tätig zu werden."


    Ich würde das trotzdem so machen wie oben geschrieben. Der Betreute kann ja immer noch Stellungnehmen und je nach dem was kommt, Beschluss erlassen oder eben nicht.


    Aber finde die Rechtssprechung schon interessant...

  • Und was machst du, wenn der Betreuer gg. die Staatskasse beantragt hat, ablehnen, weil der Betroffene sich nicht geäußert hat?


    Die Rspr. ,siehe Cromwell, ist eindeutig bei dem Thema.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich für meinen Teil würde es dann der Bezirksrevisorin vorlegen und gucken was die sagt *gg* Mache Betreuung aber auch noch nicht so lange und kannte bisher die Rechtssprechung dazu nicht, aber finde es gut sie nun zu kennen ;)

  • Die - von Cromwell mitgeteilte - Rechtsprechung verpflichtet aber doch das Gericht zu Recherchen. Wie umfassend die sein müssen, ist wohl ins pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt.In einem der Fälle wurden Anfragen an die Verwandten des Betroffenen als sachdienlich aufgeführt.

    Mich würde doch interessieren, welche Ermittlungen bei den Gerichten tatsächlich durchgeführt werden.

  • Hmm finde ich schwierig mit den Recherchen. Was will man groß machen, als den Betroffenen anhören? Wie du sagst ggfs Verwandte oder andere Beteiligte, aber im Zweifel werden die auch nichts wissen.

    Ich frag mich auch grade wie das kostenrechtlich dann läuft. Ich brauch ja ne Grundlage um zu wissen ob ich Kosten einziehe oder nicht...wir würdet ihr das denn dann machen? (Also bei uns ist der Rpfl auch KB, weiß ja nicht wies bei euch ist)

  • Teilweise erhellend finde ich in dem Zusammenhang den ( hoffentlich ) vorhandenen Sozialbericht der Bereuungsbehörde bei Einrichtung der Betreuung.
    Jedenfalls "meine" lässt sich wenigstens ansatzweise auf die Vermögenssituation des Betreuten ein.
    Und wird die Betreuung zu Protokoll angeregt , wird die Vermögenssituation d. Betreuten beim Anregenden auch abgefragt, soweit sie ihm bekannt ist.

  • Also "meine" Betreuungsbehörde schreibt dann oft auch nur rein "nicht bekannt" zum Thema Vermögen...das ist ja genau das Problem...der Betreute will nichts sagen und zwar zu niemand und dann steht man da...
    So nen drastischen Fall hatte ich bisher zum Glück nicht, sondern nur, dass derjenige dem Betreuer keine Auskunft geben wollte, aber mir dann schon. Aber kann ja auch mal sein, dass er gar nichts sagen will

  • Die - von Cromwell mitgeteilte - Rechtsprechung verpflichtet aber doch das Gericht zu Recherchen. Wie umfassend die sein müssen, ist wohl ins pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt.In einem der Fälle wurden Anfragen an die Verwandten des Betroffenen als sachdienlich aufgeführt.

    Mich würde doch interessieren, welche Ermittlungen bei den Gerichten tatsächlich durchgeführt werden.


    Was macht das für einen Unterschied? Das Ergebnis ist immer gleich, ausreichende Amtsermittlung, keine Aufklärung-> Festsetzung gg. Staatskasse, kein ausreichende Amtsermittlung, keine Aufklärung-> Festsetz. gg. Staatskasse.

    Hat man hinreichende Anhaltspunkte für das Vermögen, gibts doch kein Problem.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • @ Ernst P. + Döner:

    Ihr müsst euch mal eine Gesetzessystematik anderer Art vor Augen halten:
    Nirgendwo steht, dass von dem Status "vermögend" auszugehen ist, wenn keine Anhaltspunkte für die Vermögenslage des Betreuten gegeben sind.
    Es steht zwar auch nirgendwo, dass vom Status "mittellos" auszugehen ist, aber §§ 1836 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG wollten auf jeden Fall sicherstellen, dass der Betreuer seine Vergütung im Fall der Mittellosigkeit des Betroffenen bekommt.

    Wäre diese Vorschrift nicht vorhanden, wären Berufsbetreuer nicht auf dem Markt. Von den wenigen Fällen vermögender Betreuer können sie nicht leben.

    Wir halten also fest: Die Vergütung eines Berufsbetreuer ist sichergestellt.


    Das Gesetz regelt nicht den Fall der Unkenntnis über die Vermögensverhältnisse.
    §§ 1802 BGB und 168 II Satz 1 FamFG geben keine Handhabe des Betreuers oder des Gerichts, den Betreuten zu Auskünften über seine Vermögensverhältnisse zu zwingen. Hat der Betreuer nicht den WK der Vermögenssorge, kommt er auch von sich aus an die Daten nicht ran.
    Dies kann natürlich nicht zu einem Stillstand der Rechtspflege in Vergütungssachen führen. Das wäre Rechsverweigerung.
    Setze ich - wie von euch propagiert - gegen den Betreuten fest, müsst ihr erst Mal klären, was ihr festsetzt. Für den Status "vermögend" habt ihr genausowenig Anhaltspunkte wie für den Status "mittellos". Gleichgültig, welche Alternative ihr euch entscheidet: hat der Betreute unerkannt kein Vermögen, gebt ihr dem Betreuer Steine statt Brot. Der vollstreckt fruchtlos und bekommt dann anschließend doch seine Vergütung aus der Staatskasse (BayObLGZ 2003, 261-271, FamRZ 2004, 305 - 308, BtPrax 2004, 73 -. Nur seine Vollstreckungskosten nicht.

    Die von euch preferierte Handhabung hat also eine fatale, vom Gesetzgeber nicht gewollte Konsequenz. Wie gesagt, der wollte, dass der Betreuer nicht auf seine Vergütung allzu lange warten muss oder diese als uneinbringlich abschreiben kann.

  • Ist alles ergebnislos, würde ich so vorgehen wie Ernst P.

    :mad:Abgesehen von der einhelligen Rspr., eine Interessenabwägung wurde bisher nicht vorgenommen. Die Festsetzung gegen den Betroff. ist nur vordergründig gegen ihn, tatsächlich ist es nämlich der Betreuer, der für geleistete Arbeit nur einen u.U. wertlosen Titel erhält.

    Der Staat, welcher aus Gründen des Gemeinwohls, hoheitlich Aufgaben überträgt, hat, soweit der Übernehmer seinen Lebensunterhalt hieraus bestreitet, sicherzustellen, dass er eine Vergütung oder wenigstens einen solventen Schuldner zum Zeitpunkt der Festsetzung erhält.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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