KV-Annahme unter Bedingung und Erklärung der Auflassung

  • Muss leider etwas ausholen:

    Eigentümer E macht 2010 dem Käufer K ein Verkaufsangebot, bewilligt eine AV und bevollmächtigt K, bei Annahme auch in seinem Namen die Auflassung zu erklären usw.

    Vormerkung wurde darauf hin eingetragen.

    Nun soll die Umschreibung erfolgen. Dazu wird u.a. die Annahmeurkunde aus Okt. 2011 vorgelegt, in welcher K für sich - fristgerecht - die Annahme erklärt und dann für E und sich selbst die Auflassung verlautbart.

    Allerdings erfolgt die Annahme laut § 1 der Urkunde hier "unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Baugenehmigung erteilt wird".

    In § 4 der Urkunde wird dann wie folgt aufgelassen:

    "Unter Bezugnahme auf die Vollmacht aus der Angebotsurkunde erklärt K, dass sich E und K über den Eigentumsübergang von E auf K einig sind. Die Eigentumsumschreibung wird bewilligt und beantragt."

    Kann ich hier ohne Nachweis des Bedingungseintritts umschreiben?

    Ich habe Bedenken, weil m.E. die Vollmacht zur Auflassung nur für den Fall der Annahme erteilt wurde, die Annahme nun ja aber nur bedingt erklärt wurde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Annahme hat vorbehaltslos zu erfolgen (vgl. Staudinger/Bork § 150 Rn 7). Vermutlich hat der Käufer den Abschluß des Vertrages ohnehin von Anfang an von der Erteilung einer Baugenehmigung abhängig machen und deshalb die Annahme erst später erklären wollen.

  • Mir kommt da gerade noch ein anderer Gedanke dazu:

    Um bei Erklärung der Auflassung im Oktober 2011 wirksam von der Vollmacht hätte Gebrauch machen können, müsste die Bedingung doch zu dem Zeitpunkt bereits eingetreten gewesen sein, oder sehe ich das falsch?!

    Nun ist es ja aber offensichtlich, dass dies nicht der Fall war, weil sonst die Bedingung in die Annahme- und Auflassungsurkunde gar nicht hätte aufgenommen werden müssen.
    Da also bei Auflassung die Bedingung offensichtlich noch nicht eingetreten war, hat K dann wohl auf jeden Fall als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, so dass E genehmigen muss.

    Oder habe ich einen Denkfehler gemacht??

    Ulf

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