Beiordnung Stundungsverfahren

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall. Da habe ich irgendwie ein Brett vor'm Kopf:

    Schuldner hat Stundung. Dann kommt Schlussbericht. Es ist ausreichend Masse vorhanden. Nach Bericht des Insolvenzverwalters liegen aber RSB-Versagungsgründe vor. Außerdem ist nach dem Vortrag des Verwalters die Stundung aufzuheben. Ich habe den Bericht dem Schuldner zugesandt. Es meldet sich ein Rechtsanwalt für den Schuldner legt dar, warum seiner Meinung nach keine Versagungsgründe und auch keine Gründe für eine Stundungsaufhebung vorliegen. Gleichzeitig beantragt er die Beiordnung in diesem Verfahren. Im Schlusstermin Antrag eines Gläubigers auf Versagung. Schu.-Vertreter wettert dagegen.

    So nun bin ich am "rumknispeln" hinsichtlich des Beiordnungsantrags. Eigentlich geht es ja um die Aufhebung der Stundung. Gemäß § 4a InsO müßte ich eigentlich beiordnen, denn ich denke man von einem Schuldner nicht verlangen, dass er ohne anwaltliche Hilfe gegen einen Versagungsantrag vorgeht. Dieser ist aber mittlerweile zurückgenommen, so dass ich irgendwie in folgende kuriose Lage komme: angenommen, es lägen Gründe vor, die vielleicht zu einer Aufhebung der Stundung führen, wie geht man denn da mit der Beiordnung für ein solches Verfahren vor? Sprich, ich schreibe den Schuldner an, dass beabsichtigt ist, die Stundung aufzuheben und es meldet sich ein Vertreter und beantragt gleichzeitig Beiordnung? Kann ich denn mit der Beiordnung warten, bis ich endgültig entscheide? Das ist doch letztlich dem Vertreter gegenüber unfair, oder?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich würde das aufgrund unserer Fürsorgepflicht für den Schuldner ablehnen.

    Bei einem Versagungsantrag? Welche Fürsorge soll ich denn da ausüben?

    Nicht doch beim Versagungsantrag, der ist lt. Deinem Vortrag doch zurückgenommen worden. :strecker

    Das stimmt ja, aber zunächst erstmal war er gestellt. Aber selbst wenn er nicht vorhanden gewesen wäre. Ich bin nach Vortrag des Verwalters der Ansicht, dass die Stundung aufgehoben werden soll. Der Schuldner geht zu einem RA und der ist anderer Ansicht und beantragt die Beiordnung. Ins olch einem Fall kann ich doch nicht sagen, auf Grund meiner Fürsorge gibt's keine Beiordnung. Nur weil ICH finde, die ist aufzuheben, ist das ja nicht der Weisheit letzter Schluss ( Hmm, oder vielleicht doch:D).

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  • PKH wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurück. Wenn ich den Ausgangsfall richtig verstanden habe, sind Stellungnahme und PKH-Antrag eingegangen als der Versagungsantrag noch anhängig war?

    Im übrigen würde ich das Ganze über die Erfolgsaussicht lösen, die gem. § 114 ZPO ja auch gegeben sein muss. Wenn völlig klar ist, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Stundung vorliegen, kann es nicht sein, dass darauf noch einmal staatliche Mittel in Form der PKH verwendet werden. Daher wird der Rechtsanwalt - wie in sonstigen Zivilverfahren auch - erst mal zur Erfolgsaussicht vortragen müssen.

  • Sorry, aber irgendwie versteh ich den Sachverhalt nicht.
    Der Schuldner bekommt den Schlussbericht, oki, aber wo kommt nun der Versagungsantrag her ? Nicht im Termin gestellt oder war der innerhalb der Frist zum "schriftlichen Schlusstermin" gestellt ?
    Was Anwaltsbeiordnung betrifft, geht die nur bei gestundeten Verfahrenskosten. Nun ließe sich behaupten, wenn es um die Stundungsaufhebung selbst geht, könnte eine Beiordnung in Betracht kommen. Allerdings nur, wenn es um rechtliche Probleme geht, nicht um Sachverhalt. Mitwirkungshandlungen bedürfen keines Rechtsrats. Die geäußerte Idee der Erfolgsaussicht ist nicht schlecht !
    Allerdings schicke ich dem Schuldner keine Schlussberichte zu, und bei ausreichend vorhandener Masse thematisiere ich die Stundungsaufhebung nicht, da sie irrelevant ist wg. ihrer subsidiären Wirkungen. Also vorliegend wäre die Stundungsaufhebung faktisch ein 0-Problem, und das noch mit anwaltlicher Begleitung....
    sorry !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Sorry, aber irgendwie versteh ich den Sachverhalt nicht.
    Der Schuldner bekommt den Schlussbericht, oki, aber wo kommt nun der Versagungsantrag her ? Nicht im Termin gestellt oder war der innerhalb der Frist zum "schriftlichen Schlusstermin" gestellt ?
    Was Anwaltsbeiordnung betrifft, geht die nur bei gestundeten Verfahrenskosten. Nun ließe sich behaupten, wenn es um die Stundungsaufhebung selbst geht, könnte eine Beiordnung in Betracht kommen. Allerdings nur, wenn es um rechtliche Probleme geht, nicht um Sachverhalt. Mitwirkungshandlungen bedürfen keines Rechtsrats. Die geäußerte Idee der Erfolgsaussicht ist nicht schlecht !
    Allerdings schicke ich dem Schuldner keine Schlussberichte zu, und bei ausreichend vorhandener Masse thematisiere ich die Stundungsaufhebung nicht, da sie irrelevant ist wg. ihrer subsidiären Wirkungen. Also vorliegend wäre die Stundungsaufhebung faktisch ein 0-Problem, und das noch mit anwaltlicher Begleitung....
    sorry !

    Ich versuch's nochmal etwas anders:
    Schlussbericht kommt. Treuhänder gibt Stellungnahme zum Thema RSB-Versagung ab. RSB ist seiner Ansicht nach zu versagen wegen mehrerer Gründe. Daneben und deshalb ist seines Erachtens auch die Stundung aufzuheben. Schuldner erhält Schlussbericht zur Stellungnahme. Es meldet sich ein Rechtsanwalt und stellt Antrag auf Beiordnung und "beantragt" gleichzeitig, die Stundung nicht aufzuheben und die RSB zu erteilen.
    Im nunmehr stattfindenden Schlusstermin beantragt ein Gläubiger RSB-Versagung.
    Mir ging es aber eher darum, was man eigentlich machen würde, wenn ich die Aufhebung der Stundung beabsichtige und der Schuldnervertreter eben die Beiordnung und die Nichtaufhebung beantragt? In meinem Fall ist dass leider kein so einfach zu beantwortender Fall. Den Fall habe ich komischerweise jetzt des häufigeren. Stichwort ist die Wahl der Steuerklasse.

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  • Hm, seltsamer Fall.
    Muss ich auch mal meine Gedanken sortieren:
    1. eine Stundung wurde gewährt, die sich ex post als überflüssig herausstellt
    2. vor dem drohenden RSB-Antrag (wohl jetzt nicht mehr drohend) versucht ein Anwalt über die Kostenstundung die Beiordnung, aber nicht zur Frage der Versagung der RSB, sondern zur Frage, ob die Kostenstundung aufzuhben ist (guter Trick :D)

    Taktik geht nicht auf; ich würde die Stundung aufheben, da sie aus jetziger Sicht nicht mehr gerechtfertigt ist, da genug Masse da ist. Anwaltsbeiordnung zurückweisen, da der Schuldner durch die Entscheidung materiell-rechtlich nicht beschwert ist, der Zweck der Kostenstundung ist, die an sich gegebene Masseinsuffienz zu kompensieren, um die Verfahrensdurchführung zu gewährleisten. Dies ist aber im Hinblick auf die Massezuträglichkeit nunmehr gegeben. der Schuldner hat kein Rechtschutzbedürfnis an der Aufrechterhaltung der Stundung, um eine Anwaltsbeiordnung bezüglich der Versagung der RSB im Rahmen des Schlusstermins erreichen zu können.

    Zum Vergleich: Verfahren ohne Kostenstundung, weil von vornherein genug Masse da ist. Nun kommt es zu einem Versagungsantrag. Hier wäre zu prüfen, ob dem Schuldner PKH zu gewähren wäre, um sich gegen den Antrag zu wehren (Richterzuständigkeit !).

    Der Anwalt ist clever, er will in die Beiordnung um über die Hintertür die RSB-Versagung zu bekämpfen...
    Weise ihn auf die zutreffende Baustelle !

    Steuerklassenwahl hätte aber auch schon während des gesamten Verfahrens auffallen sollen (oder vielleicht seid ihr ja sehr schnell mit den Verfahrensabschlüssen...).

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  • jetzt komme ich vielleicht vom Thema ab, aber die Steuerklassenwahl im eröffneten Verfahren halte ich, im Gegensatz zur WVP, für recht bedeutungslos.

    Während die Wahl der "kostenintensiven" Steuerklasse in der WVP ein Problem darstellt, da damit das pfändbare Nettoeinkommen gedrückt wird, Steuererstattungsansprüche jedoch von der Abtretungserklärung nicht umfasst sind, hat der Schuldner im laufenden Verfahren von der Wahl der ungünstigeren Steuerklasse nichts, da die Erstattungsansprüche in die Masse fallen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • jetzt komme ich vielleicht vom Thema ab, aber die Steuerklassenwahl im eröffneten Verfahren halte ich, im Gegensatz zur WVP, für recht bedeutungslos.

    Während die Wahl der "kostenintensiven" Steuerklasse in der WVP ein Problem darstellt, da damit das pfändbare Nettoeinkommen gedrückt wird, Steuererstattungsansprüche jedoch von der Abtretungserklärung nicht umfasst sind, hat der Schuldner im laufenden Verfahren von der Wahl der ungünstigeren Steuerklasse nichts, da die Erstattungsansprüche in die Masse fallen.

    Wie ist das denn, wenn die Ehegatten statt IV/ IV lieber III/V wählen und dadurch der "V"-Schuldner keine Beträge mehr zur Masse erwirtschaftet? geht dann trotzdem die mögliche Lohnsteuererstattung in die Masse? Und wenn es gar keine gibt?

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  • @rainer
    ... da bin ich ja beruhigt, dass meine Auffassung nicht großartig von der des Autors abweicht (Es besteht keine Personenidentität, ehrlich). Die mißbräuchliche Wahl der Steuerklasse in Form der ungünstigeren Veranlagung dürfte im laufenden Verfahren, aufgrund des in die Masse fallenden Erstattungsanspruchs unschädlich sein. Spannend wäre da die Frage, ob der Schuldner sich masseschädigend verhält wenn der die günstiger Steuerklasse wählt, dann, wenn der Steuererstattungsanspruch für die Masse bei schlechter Steuerklasse höher wäre, als das pfändbare Einkommen bei guter Steuerklasse. :gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @rainer
    ... da bin ich ja beruhigt, dass meine Auffassung nicht großartig von der des Autors abweicht (Es besteht keine Personenidentität, ehrlich). Die mißbräuchliche Wahl der Steuerklasse in Form der ungünstigeren Veranlagung dürfte im laufenden Verfahren, aufgrund des in die Masse fallenden Erstattungsanspruchs unschädlich sein. Spannend wäre da die Frage, ob der Schuldner sich masseschädigend verhält wenn der die günstiger Steuerklasse wählt, dann, wenn der Steuererstattungsanspruch für die Masse bei schlechter Steuerklasse höher wäre, als das pfändbare Einkommen bei guter Steuerklasse. :gruebel:

    Aber was ist, wenn der nichtschuldnerische Ehegatte Mieteinnahmen o.ä. erzielt und es zu keiner Erstattung kommt?

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  • das Paket hatte ich gerade auch noch entdeckt...., hierzu auch die IX ZB 2/07.

    Mir ist dies aber zu kurz gedacht, weil nur auf die pfändbaren Gehaltsbestandteile abgehoben wird und nicht auf damit einhergehende Steuererstattungsansprüche.

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