Voraussetzung für die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Vorlage einer Bescheinigung über einen gescheiterten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Wenn der Schuldner den Antrag stellt, liegt die Bescheinigung über das Scheitern gewöhnlicherweise vor. Sonst: Nix Insolvenzverfahren.
Wie kommen da jetzt die §§ 306 bis 310 InsO ins System? Wenn der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt und keinen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch vorlegen kann, wird das Antragsverfahren unterbrochen, bis das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt wird? Erfolgt das eigentlich außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren dann unter Zuhilfenahme des Gerichts? Klingt schon beim Nachfragen für mich irgendwie absurd.
Oder haben die §§ 306 bis 310 InsO überhaupt gar nichts mit außergerichtlicher Schuldenbereinigung zu tun, sondern es handelt sich um ein gerichtliches Verfahren, das durchgeführt wird, soweit durch das Gericht Einigungsmöglichkeiten gesehen werden auf Grund des bereits vorgelegten außergerichtlichen Versuchs?
Ich hab hier irgendwie ein Verständnisproblem und kann die Vorschriften nicht in den tatsächlichen (mir bislang geläufigen?) Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens einordnen. Mir fällt auch mit Bestürzung auf, dass ich diesen Teil der InsO noch nie so richtig intensiv gelesen habe. Es war selbstverständlich, dass § 305 InsO vorschreibt, dass das Scheitern nachzuweisen ist und fertig.