§§ 305 bis 310 InsO - Schuldenbereinigungsplan

  • Voraussetzung für die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Vorlage einer Bescheinigung über einen gescheiterten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Wenn der Schuldner den Antrag stellt, liegt die Bescheinigung über das Scheitern gewöhnlicherweise vor. Sonst: Nix Insolvenzverfahren.

    Wie kommen da jetzt die §§ 306 bis 310 InsO ins System? Wenn der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt und keinen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch vorlegen kann, wird das Antragsverfahren unterbrochen, bis das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt wird? Erfolgt das eigentlich außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren dann unter Zuhilfenahme des Gerichts? Klingt schon beim Nachfragen für mich irgendwie absurd.

    Oder haben die §§ 306 bis 310 InsO überhaupt gar nichts mit außergerichtlicher Schuldenbereinigung zu tun, sondern es handelt sich um ein gerichtliches Verfahren, das durchgeführt wird, soweit durch das Gericht Einigungsmöglichkeiten gesehen werden auf Grund des bereits vorgelegten außergerichtlichen Versuchs?

    Ich hab hier irgendwie ein Verständnisproblem und kann die Vorschriften nicht in den tatsächlichen (mir bislang geläufigen?) Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens einordnen. Mir fällt auch mit Bestürzung auf, dass ich diesen Teil der InsO noch nie so richtig intensiv gelesen habe. Es war selbstverständlich, dass § 305 InsO vorschreibt, dass das Scheitern nachzuweisen ist und fertig.

  • Ich kenne die Praxis zu mehr als 95% so, dass entweder der Schuldner bei Antragsabgabe erklärt, auf sein Anhörungsrecht hinsichtlich der beabsichtigten Nichtdurchführung eines gerichtlichen SBP zu verzichten oder das Gericht ihm mitteilt, dass auf die Durchführung des ger SBP verzichtet werden soll und eine Frist zur Stellungnahme setzt.

    Der ger SBP findet meist nur dann statt, wenn der Schuldner das ausdrücklick wünscht und das Gericht (Richter) die mit dem Verfahren verbundene Mehrarbeit für vernünftig investiert hält.

    Ich habe mal einen Richter erlebt, der das Verfahren einfach nicht wollte und auch nicht zuließ.

  • Also liege ich mit der Vermutung richtig, dass es sich um einen neuerlichen Schuldenbereinigungsversuch - diesmal durch das Gericht - handelt.

    Ich bin auf das Problem gestoßen, als ich mir Gedanken um die anwaltlichen Gebühren gemacht habe. Nr. 3315 VV RVG meint dann also, dass die VerfG der Nr. 3313 VV RVG von 1,0 auf 1,5 erhöht wird, wenn es innerhalb des Eröffnungsverfahrens dann noch mal einen gerichtlichen Einigungsversuch gibt.

    § 306 InsO geht so abrupt über, dass es eigentlich nicht erkennbar ist, was gemeint ist. Die Formulierungen sind irgendwie merkwürdig. In §§ 305 und 305 a InsO geht es noch klar um den außergerichtlichen Versuch und in § 306 steht dann plötzlich, dass das Verfahren über den Antrag ruht, bis eine Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan ergangen ist. Ich glaube, die kurzzeitige Verwirrung ist dann wohl überwunden. :cool:

  • Ich hänge mich jetzt einfach mal noch mal hier dran.

    Ich habe zwei Verfahren, in denen im außergerichtlichen Vergleichsversuch Quoten angeboten wurden: einmal 26,43 % (4 Gläubiger, zwei Mal Nein + zwei Mal Ja). und in dem anderen 57 % (2 Gläubiger, ein Mal Nein und ein Mal Ja).

    Warum wird hier nicht das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren noch mal versucht? Die Verfahren wurden eröffnet und fertig. Wären die Angebote nicht ein guter Grund gewesen, einen gerichtlichen Versuch zu unternehmen? :gruebel:

    Wann werden schon mal solche Quoten angeboten?

  • Ich hänge mich jetzt einfach mal noch mal hier dran.

    Ich habe zwei Verfahren, in denen im außergerichtlichen Vergleichsversuch Quoten angeboten wurden: einmal 26,43 % (4 Gläubiger, zwei Mal Nein + zwei Mal Ja). und in dem anderen 57 % (2 Gläubiger, ein Mal Nein und ein Mal Ja).

    Warum wird hier nicht das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren noch mal versucht? Die Verfahren wurden eröffnet und fertig. Wären die Angebote nicht ein guter Grund gewesen, einen gerichtlichen Versuch zu unternehmen? :gruebel:

    Wann werden schon mal solche Quoten angeboten?

    Für einen erfolgreichen gerichtlichen Plan wäre Voraussetzung, dass die Mehrheit der beteiligten Gläubiger (sowohl der Anzahl als auch der Forderungssumme) dem Plan zustimmt, wobei im gerichtlichen Planverfahren Schweigen als Zustimmung gewertet wird. Nur dann wäre eine Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO durch das Insolvenzgericht möglich. Da 50 % Zustimmung keine Mehrheit sind, käme dies also nicht in Betracht.

    In der Regel geht deshalb das Gericht davon aus, dass der gerichtliche Plan nicht angenommen würde (§ 306 Abs. 1 InsO). Nur mit viel Wohlwollen könnte das Gericht dennoch ein gerichtliches Planverfahren durchführen, z.B. wenn man berücksichtigt, dass im gerichtlichen Planverfahren die Stellungnahmen der Gläubiger oft anders ausfallen als im außergerichtlichen Einigungsversuch (warum auch immer). Nach meinem Eindruck sind die gerichtlichen Planverfahren bei vielen Gerichten bzw. Richtern allerdings nicht besonders beliebt, so dass im Zweifelsfall gern das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

  • Bei zwei Gläubigern und 57 % finde ich es eher kleinlich, von nicht vorhandenen Mehrheiten zu sprechen, wenn nur einer zustimmt - auch wenn es rein mathematisch stimmt...

    Naja, nun kriegen sie halt in einem Verfahren gar nix und in dem anderen Verfahren deutlich weniger. Soll mir wurscht sein, ist mir halt nur aufgefallen. Nachvollziehbar finde ich es nicht. So häufig kommt es ja schließlich nicht vor, dass tatsächlich Quoten angeboten werden.

  • Ich glaube eher, dass das abhängig vom zuständigen Richter ist. Bei uns wird oft das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren versucht, bei anderen Gerichten nie.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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