§ 11 Abs. 2 InsVV - Abänderung Vergütungsbeschluss des vorläufigen Verwalters

  • Nachdem die Regeln, die der BGH für die Bekanntmachung des Vorliegens eines Vergütungsantrages aufgestellt hat, eigentlich nie eingehalten werden, bräuchte eigentlich nur ein Gläubiger (der bisher nicht involviert war ;)) auf die Idee zu kommen, gegen den Vergütungsantrag anzugehen, da er sich mangels Kenntnis bisher nicht damit auseinandersetzen konnte...:teufel:

    Wobei man natürlich hier sagen könnte: 5 Jahre her und dann ein laufendes Verfahren. Ob da wirklich ein Gläubiger vortragen könnte, er wußte von rein garnix, weiß ich auch nicht. Wenn das Verfahren eröffnet wurde und man den EÖ-Beschluss bekommt, kann man da nicht von interessierten Gläubigern erwarten, dass sie spätestens dann tätig werden und sich informieren. Also, wenn der BGH dann in solchen Fällen die öB für nicht ausreichend hält, dürfte das ganze System zusammenbrechen und die öB damit generell in Frage stehen. Und dann möchte ich mal die Verfahren sehen, wenn man jeden -sorry- Sch... allen Gl. mindestens per Aufgabe zur Post zustellt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • wann ist das verfahren eröffnet worden ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Das Verfahren wurde in 2005 eröffnet. Die überwiegende Zahl der Gläubiger konnte m. E. nicht erkennen, dass die vorläufige Verwaltervergütung nicht korrekt berechnet wurde. Im Eröffnungsbericht des IV steht lediglich, dass er einen Riesenhaufen 'Bauklötze' vorgefunden hat, mit dem er sich 'ganz wesentlich' befasst hat. Das wird wohl eine Krankenkasse oder Leasinggesellschaft glauben. Dass allerdings diese 'Bauklötze' lediglich - wie vorinsolvenzlich - gemischt und wieder verpackt oder gar ungemischt im Auftrag der eigentlichen Eigentümer in einen anderen Mischbetrieb verbracht wurden, erfährt man im Klartext nur im Schlussbericht.

    § 11 II InsVV könnte noch ein Ansatzpunkt für das Gericht sein, denn verwertet wurde von den 'fremden Bauklötzen' nichts. Die Wertdifferenz ist auch deutlich höher als 20% (rd. 500%).

    VG
    Hasso

  • Wenn das verfahen im Jahre 2005 eröffnet worden ist, dann ist es noch ein Altverfahren im Sinne des § 11 InsVV.

    Abs. 2 käme zwar auch bei Altverfahren in Betracht, aber nur, wenn das Festsetzungsverfahren bis zum Inkrafttreten noch nicht abgeschlossen war.

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  • Ich denke auch mal, 11 II beabsichtigt nicht die Änderungen solcher Entscheidungen. Da ging es doch darum, dass Dinge, die bei Verfahrenseröffnung zu hoch eingeschätzt wurden, dann doch nicht den Wert haben. Im vorliegenden Fall ist man dann doch einfach von falschen Voraussetzungen der Bewertung an sich ausgegangen. Und ob man das mit Absatz 2 InsVV kippen kann, halte ich für zweifelhaft.
    Da halte ich eine Beschwerde gegen die Zustellung per öB aber für erfolgsversprechender ;). Wobei - wie bereits gesagt - wenn man in diesem Fall sagt, das konnte kein Gläubiger mitbekommen, dass festgesetzt wurde, dann hebelt man halt das ganze Bekanntmachungssystem aus. Ich bin gespannt, was der BGH da entscheidet. Es wurde ja schon angedeutet, dass wohl eine Entscheidung dazu beabsichtigt ist.

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  • Zum Zeitpunkt der Festsetzung (Ende 2005) gab es noch keinen § 11 II. Somit fällt das weg, weitere Ideen habe ich momentan nicht.

    Die Schlussrechnung an sich hat noch weitere gravierende Mängel, weil die zugrunde liegende Buha nicht den GoB entspricht. Wer aber meinen Bericht dazu lesen wird und welche sonstigen Konsequenzen das haben wird, ist offen.

    Danke schon mal in die Runde für die Unterstützung. Ich werde berichten, was aus der Sache wurde.

    VG
    Hasso

  • Da halte ich eine Beschwerde gegen die Zustellung per öB aber für erfolgsversprechender ;). Wobei - wie bereits gesagt - wenn man in diesem Fall sagt, das konnte kein Gläubiger mitbekommen, dass festgesetzt wurde, dann hebelt man halt das ganze Bekanntmachungssystem aus. Ich bin gespannt, was der BGH da entscheidet. Es wurde ja schon angedeutet, dass wohl eine Entscheidung dazu beabsichtigt ist.

    Ich hatte das eher so verstanden, dass es um die Möglichkeit zur Stellungnahme vor der Festsetzung geht... Dem Schuldner und den Gläubigern muss laut BGH IX ZB 83/06 der Vergütungsantrag ja vorher zur Stellungnahme vorliegen, damit man von so etwas wie "Gehör" sprechen kann. Nachdem aber keine ÖB über das Vorliegen des Vergütungsantrages erfolgt, wird bestenfalls der Schuldner gehört.

  • Da halte ich eine Beschwerde gegen die Zustellung per öB aber für erfolgsversprechender ;). Wobei - wie bereits gesagt - wenn man in diesem Fall sagt, das konnte kein Gläubiger mitbekommen, dass festgesetzt wurde, dann hebelt man halt das ganze Bekanntmachungssystem aus. Ich bin gespannt, was der BGH da entscheidet. Es wurde ja schon angedeutet, dass wohl eine Entscheidung dazu beabsichtigt ist.

    Ich hatte das eher so verstanden, dass es um die Möglichkeit zur Stellungnahme vor der Festsetzung geht... Dem Schuldner und den Gläubigern muss laut BGH IX ZB 83/06 der Vergütungsantrag ja vorher zur Stellungnahme vorliegen, damit man von so etwas wie "Gehör" sprechen kann. Nachdem aber keine ÖB über das Vorliegen des Vergütungsantrages erfolgt, wird bestenfalls der Schuldner gehört.

    Das war ja die eine Entscheidung hinsichtlich der Anhörung. Aber aus der Auricher BGH-Entscheidung läßt sich ja so'n bißchen Kritik an der Bekanntmachung einer Festsetzung nur per öB erkennen. Es ging da insbesondere darum, ob die Beschwerdefrist für die Gläubiger ausreichend und verfassungsgemäß ist (IX ZB 165/10, Rn. 19).

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  • ich denke, der Sack ist zu, egal wieviele Bauklötze da drin waren oder nicht drinwaren.
    Eine unterbliebene Anhörung hätte per Rechtsbehelf geltend gemacht werden müssen, dies ist nicht geschehen; war die VÖ zutreffend, ist das Teil rechtskräftig und feierabend.

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