Örtliche Zuständigkeit Genehmigung

  • Hallo!

    Nur nochmal zur Sicherheit:

    Für die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung ist ja nach § 152 Abs. 2 FamFG das Gericht zuständig, in dess Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (Kind wohnt jetzt in einem anderen Bezirk)

    Es ist dafür doch unerheblich, ob die Vormundschaft noch bei unserem Gericht geführt wird, oder?

  • Ich gehe mal davon aus , dass der Vormund um Genehmigung ersucht ( hat ).

    Einer anderweitigen Zuständigkeit steht m.E. bereits § 2 II FamFG entgegen.

    Ohne Abgabe des Verfahrens nach § 4 FamFG wird keine andere Zuständigkeit begründet.
    Bloß , welches neue Gericht würde ein offenes Gemehmigungsverfahren übernehmen ?:gruebel:
    Ich jedenfalls nicht .:teufel:

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (21. Dezember 2011 um 11:03) aus folgendem Grund: Weihnaschtsvrofreude führt zu Schreibfehler

  • @Steinkauz:
    Die Weihnachtsvorfreude scheint sich permanent bis sich steigernd auszuwirken, siehe Begründung der Änderung.:D

  • Ich habe mich glaube ich etwas missverständlich ausgedrückt.

    Die Vormundschaft läuft bei unserem Gericht.

    Jetzt geht ein Antrag auf Genehmigung einer Ausschlagung ein, das Kind ist jetzt aber nicht mehr in unserem Bezirk wohnhaft.

    Deswegen nur meine Frage, ob jetzt wie üblich das Gericht für die Genehmigung zuständig ist, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ob es da vielleicht noch ne Ausnahme gibt, weil die Vormundschaft ja noch hier läuft...

  • Mir kommen Zweifel, ob meine Antwort in #2 so unverständlich war.:confused:

    Wieso sollte es danach eine Ausnahme sein , dass Du hier noch selbst entscheiden musst.

  • Das ist ja das, was ich wissen wollte.

    Deiner Antwort entnehme ich dann mal, dass ich für das Genehmigungsverfahren zuständig bin.

  • War es denn nach der Überleitungsvorschrift zum FamFG (111) und einigen Gerichtsentscheidungen hierzu nicht so, dass für den Fall, dass eine Dauervormundschaft nach altem Recht noch anhängig ist und eine einzelne Angelegenheit durch Endentscheidung zu erledigen ist (z.B. vormundschaftliche Genehmigung), dann lediglich für dieses Einzelgeschäft neues Recht anzuwenden ist, was bedeuten würde, dass dann beim Familiengericht eine Akte anzulegen ist und dort das Genehmigungsverfahren nach neuem Recht, ggf. auch in anderer örtlicher Zuständigkeit, durchzuziehen ist ?
    Wenn ihr aus irgendeinem Grund - entgegen dem Gesetzeswortlaut - aber schon das gesamte Dauerverfahren an das Familiengericht übergeleitet habt und nach neuem Recht behandelt, sollte sich selbstverständlich keine Änderung der Zuständigkeit mehr ergeben. Aber vielleicht wurde die Vormundschaft ja auch erst nach dem Inkrafttreten des FamFG anhängig.
    Um dies Ausgangsfrage vollständig zu beantworten, müssten da schon nochmal paar Informationen geliefert werden.

    Ich habe jetzt bloß keine Zeit, nach unserem damaligen Diskussionsthread zu den Überleitungen zu suchen.

  • Nein, das Genehmigungsverfahren leitet die bestehende Vormundschaft des FGG in ein Verfahren des FamFG über. Das steht nirgendwo, ist aber herrschende Meinung.
    Was soll das: Es wird nach FGG genehmigt und alsdann nach FamFG fortgeführt?
    Natürlich ist das FamGericht des Gerichtes, das bisher in einer anderen Abteilung die Vormundschaften führte, zuständig. Der Wechsel kann allenfalls intern sein, aber nicht wegen Ortswechsel des Mündels ein örtlich anderes Gericht zuständig werden lassen (s. § 2 FamFG, § 36 FGG).

  • Dann beschäftige dich bitte nochmal mit dem Thread

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…orschrift+FamFG

    und insbesondere auch den darin enthaltenen Entscheidungen und den Beiträgen von Cromwell.

    Ich zitiere auch mal einen anderen Beitrag, der den Kern trifft:

    "Ausnahmen von dem Grundsatz des Abs. 1 enthalten die Abs. 3-5, Abs. 2 stellt klar, dass in Bestandsverfahren wie 'Betreuung oder Vormundschaft Angelegenheiten, die mit einer durch Beschluss zu erlassenden Endentscheidung zu erledigen sind, selbständige Verfahren sind, auf die das neue Recht Anwendung findet, wenn sie nach Inkrafttreten des FGGRG eingeleiter wurden, Hirunter fallen u. a. gerichtliche Genehmigungen"


    Soweit eine vor dem Inkrafttreten des FamFG eingeleitete Vormundschaft noch beim Vormundschaftsgericht anhängig ist, führt eine beantragte Genehmigung eben gerade nicht dazu, dass das gesamte Vormundschaftsverfahren an das Familiengericht abgegeben und nach neuem Recht behandelt wird. Neues Recht gilt dann nur für das Genehmigungsverfahren, so dass es durchaus möglich sein kann, dass nur diese Genehmigung beim Familiengericht abzuhandeln ist. Und für dieses Genehmigungsverfahren ist dann auch ganz isoliert die örtliches Zuständigkeit zu prüfen.

    Zur schnelleren Übersicht zitiere ich die zutreffende Ansicht von Cromwell hier nochmal:

    Die Entscheidung des OLG München ist jetzt in FamRZ 2010, 1102 veröffentlicht.

    Die Auffassung des BMJ finde im Gesetz keine Stütze und eine entsprechende Auslegung des Gesetzes scheide aus, weil dem Gesetzgeber das Problem bewusst war und er die Frage gleichwohl nicht geregelt hat. Es könne daher nicht von einer ungewollten Gesetzeslücke ausgegangen werden.

    Im entschiedenen Vormundschaftsfall bedeutete dies folgendes:

    Für die Führung der einer Altvormundschaft als Dauerverfahren bleibt es -auch für die Überwachung der Tätigkeit des Vormunds- bei der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts und bei der Anwendung alten Verfahrensrechts (damit ist auch die Auffassung vom Tisch, wonach es sich bei der Prüfung von Rechnungslegungen um "Neuverfahren" handle).

    Bei Altvormundschaften gilt für nach dem 31.08.2009 eingeleitete Genehmigungsverfahren neues Verfahrensrecht und deshalb die Zuständigkeit des Familiengerichts.

    Das OLG gab damit dem FamG recht, das sich für die Genehmigung der vom Vormund nach dem 31.08.2009 erklärten Erbausschlagung für zuständig hielt, die Übernahme des Vormundschaftsverfahrens selbst aber ablehnte.

    Ein "schönes" Ergebnis: Das nicht aufgelöste Vormundschaftsgericht führt das Vormundschaftsverfahren als solches weiter, während für gerichtliche Genehmigungen das Familiengericht zuständig ist. Eine beispiellose Ohrfeige (und Blamage) für den Gesetzgeber!

    Die Dimension der Entscheidung wird klar, wenn man berücksichtigt dass in Alt-Betreuungssachen natürlich Entsprechendes gilt. Sie bleiben beim Vormundschaftsgericht, für neue Genehmigungs-, Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren ist aber das Betreuungsgericht zuständig.

    Dauerpflegschaften (Ergänzungs- und Abwesenheitspflegschaften sowie Pflegschaften für unbekannte Beteiligte) bleiben bei den Vormundschaftsgerichten, zuständig für Neugenehmigungen ist in den Fällen der §§ 1911, 1913 BGB aber das Betreuungsgericht und im Fall des § 1909 BGB das Familiengericht.

    Bei den Alt-Nachlasspflegschaften wird jedenfalls die Zuständigkeit des Nachlassgerichts (da unverändert geblieben) nicht berührt. Das Dauerverfahren wird aber nach altem Verfahrensrecht geführt, während Neugenehmigungen nach neuem Verfahrensrecht zu behandeln sind.

  • Dass das die herrschende "Praxis" ist, will ich nicht bestreiten. Eine rechtlich herrschende Meinung gibt es jedenfalls nicht, rein rechtlich ist dem Beitrag von Cromwell oder dem OLG München zuzustimmen. Und darum halte ich es auch so: Die meisten Vormundschaftssachen sind noch immer beim Vormundschaftsgericht, die Genehmigungen hierzu habe ich nach dem FamFG beim Familiengericht gemacht (Streit gibt es da hier sowieso nicht, weil ich für beides zuständig bin).

  • Andy.K:

    Ich habe mit keinem Wort behauptet, dass ein Antrag auf Endentscheidung der vor dem 01.09.2009 an das Vormundschaftsgericht gerichtet wurde, nach dem FamFG abzukarten war. Ich beziehe mich insoweit auf Art. 111 Abs. 2 des ReformG.

    Ich habe nur zum Ausdruck bringen wollen, dass ein Antrag auf Endentscheidung in einem vor dem 01.09.2009 anhängigen Verfahren, der nach dem 31.08.2009 eingegangen ist, nach den Vorschriften des FamFG abzuhandeln ist, und dass dieses Abhandeln nach den Vorschriften des FamFG nirgendwo steht. Es steht auch nirgendwo, dass er nach den Vorschriften des FGG abzukarten ist.
    Ich habe meine Formulierung in dem von dir angegriffenen Beitrag (vielleicht nicht ganz verständlich) gewählt in der Erwartung, dass jeder versteht, dass ich Anträge, die nach dem 31.08.2009 eingegangen sind, gemeint habe.

    Die vom BJM lang und breit veröffentlichen krummen Touren habe ich nicht bemüht und kann diese auch nur in die Tonne treten.

  • Ich zitiere aus Bumiller/Haders "FamFG":

    "Ausnahmen von dem Grundsatz des Abs 1 enthalten die Abs 3–5 . Abs 2 stellt klar, dass in Bestandsverfahren wie Betreuung oder Vormundschaft Angelegenheiten, die mit einer durch Beschluss zu erlassenden Endentscheidung zu erledigen sind, selbständige Verfahren sind, auf die das neue Recht Anwendung findet, wenn sie nach Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet werden. Hierunter fallen ua gerichtliche Genehmigungen."

    Also ich lese im Übrigen sehr wohl aus dem Gesetz heraus, dass es sich bei Genehmigungen nach Abs. 2 um selbständige Verfahren handelt, für, im Umkehrschluss nach Abs. 1, FamFG-Recht anzuwenden ist, wenn die Anträge nach dem 31.8.2009 eingegangen sind, denn Abs. 1 sagt gerade aus, dass für die Altverfahren FGG-Recht weiter anzuwenden ist. Und daraus lässt sich nur schließen, dass für die alt anhängigen Dauervormundschaften durchaus weiter altes Recht anzuwenden ist, während für ein sich daraus ergebendes Genehmigungsverfahren neues, was zur Folge hat, dass dies dann auch vom Familiengericht abgehandelt wird und dass u.U. Zuständigkeiten nach dem FamFG neu zu bewerten sind.

    Mir ging es von Anfang an nur um die Fälle, wo es ein Dauer-Altverfahren (vor dem 1.9.2009) gibt und Anträge etwa auf Genehmigungen von Rechtsgeschäften nach dem 31.8.2009 eingingen/ eingehen. Alle anderen Varianten, wo die Zeiträume zusammenfallen, sind ja völlig unproblematisch.

  • Schlimm, wenn immer diese alten Sachen aus dem Forum - die ich für mich längst abgehakt hatte - ausgegraben werden.;)

    Die TO sollte sich vielleicht noch dazu äußern , ob die bestehende Vormundschaft an das Familiengericht "übergeleitet" wurde oder noch als Vormundschaftsgericht geführt wird.
    Jedenfalls für den ( vermutlich anzunehmenden ) ersten Fall halte ich an meiner bisherigen Stellungnahme s. #2 fest.

  • Es sei Andy.K für den Hinweis gedankt, wonach ein rechtliches Problem nicht dadurch aus der Welt geschafft wird, indem man es in praxi beharrlich ignoriert. Wie man sieht, ist die Problematik im Hinblick auf den Fortbestand der Zuständigkeit der (weiterhin bestehenden) VormG in Altverfahren auch für Zuständigkeitsfragen von Bedeutung, weil es insoweit darauf ankommt, ob das "Haupt"verfahren beim VormG oder beim FamG anhängig ist. Die besagte Problematik holt einen daher irgendwann ein.

  • Rufe diesen Thread nochmals auf.
    Habe das gleiche Problem wie "Deichkind" am 21.12.11.
    Habe komplette Diskussion mehrfach durch gelesen, das Ergebnis aber nicht erkannt.
    Vielleicht kann mir ja jemand helfen, vom Schlauch runterzukommen.

    Mein Sachverhalt
    :
    Mind. Kind wohnt bei Pflegeeltern im Bezirk des AG Apfelhausen.
    Vormund ist Jugendamt in Birnestadt gem. Beschluss des AG Birnestadt vom 05.04.2011. Vormund beantragt Genehmigung für Ausschlagung beim Familiengericht Apfelhausen.
    Dieses verweist an AG Birnestadt. Ich bin FamRepfl des AG Birnestadt.
    Wer erteilt Genehmigung?

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