Ablösung Nießbrauch, einseitiges RG?

  • Ich habe noch eine komische Frage, auf die ich aber keine Lösung gefunden habe.
    Und zwar soll die die Ablösung des Nießbrauchrechts genehmigen wobei mir nicht klar ist, ob es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt oder nicht. Die Aufgabeerklärung an sich ist ja einseitig, allerdings wird ja eine Gegenleistung gezahlt.
    Der Notar ist sich wohl auch nicht so sicher, ob er schon beurkunden kann oder erst auf die Genehmigung warten muss und fragte daher schriftlich bei mir an.
    Hat jemand eine Ahnung?

  • Leider wird nicht nur im BGB geschludert. M.E. ist eine Genehmigung immer nachträglich. Vorher dürfte es eine Zustimmung oder Ermächtigung sein.

  • Leider wird nicht nur im BGB geschludert. M.E. ist eine Genehmigung immer nachträglich. Vorher dürfte es eine Zustimmung oder Ermächtigung sein.

    Leider wird auch der Sachverhalt nicht eindeutig geschildert. Was ist denn vorgelegt und was beantragt?

  • Entschuldigung, hier noch mal konkreter:
    Das für die Betreute eingetragene Nießbrauchrecht soll gelöscht werden, da die Betreute nicht mehr in das Haus zurückkehren kann und sie dennoch sämtliche Kosten zu tragen hat. Eine Vermietung ist nicht ohne weiteres möglich, da das Gebäude sehr marode ist. Da eine Anhörung nicht möglich ist, habe ich einen Verfahrenspfleger eingesetzt. Dieser hat der Löschung zugestimmt nachdem der Betreuer einen Ablösebetrag vorgeschlagen hat.
    Es steht jetzt also noch die notarielle Beurkundung der Löschungsbewilligung des Betreuers für die Betreuerin aus. Da ich mir nicht sicher bin, ob es sich wie bei einer "normalen Löschung" um eine einseitige Aufgabeerklärung handelt oder wegen der Gegenleistung, dem Ablösebetrag, um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, weiß ich nicht, ob zwingend eine Vor"genehmigung" nach §1831 BGB erforderlich ist, oder ob die Aufgabeerklärung bereits jetzt vor dem Notar abgegeben und anschließend von mir genehmigt werden kann.

  • Also wenn ich das nun recht verstanden habe, liegt derzeit "nichts" vor, was zu genehmigen wäre. Ich gehe davon aus, dass es nur eine für beide Seiten unverbindliche Voranfrage ist, ob das Betreuungsgericht grundsätzlich mit dem vom Verfahrenspfleger vorgeschlagenen Weg einverstanden ist.

    Die Betreuerin und der Eigentümer haben einen Vertrag über die Aufhebung des Nießbrauchs abzuschließen, dieser ist dann dem BT-Gericht zur Genehmigung vorzulegen. Inhalt wird sein, dass d. Betreute -vertreten durch Betreuer- sich verpflichtet gegen Zahlung eines Betrags von X € samt Übernahme aller Kosten, die mit der Aufgabe und Löschung im Zusammenhang stehen und nach Rechtskraft der betreuungsgerichtlichen Genehmigung die notarielle Löschungsbewilligung zu erteilen. Falls auch dieser Vertrag beurkundet werden soll (was nicht unbedingt erforderlich ist, nur die Löschungsbewilligung bedarf der Form des § 29 GBO), dann kann der Betreuer die Löschungsbewilligung schon jetzt erteilen und den Notar im Treuhandwege anweisen, erst nach Nachweis der Bezahlung und Rechtskraft der Genehmigung von ihr Gebrauch zu machen. Risiko ist immer, dass die Betreuung vorher aufgehoben wird oder der Betreute stirbt. Daher könnte auch zur Sicherheit des Eigentümers die Zahlung über Notaranderkonto erfolgen. Aber extra Sicherheit kostet extra!

  • Leider wird nicht nur im BGB geschludert. M.E. ist eine Genehmigung immer nachträglich. Vorher dürfte es eine Zustimmung oder Ermächtigung sein.

    Der Terminus technicus "Genehmigung" wird bei §§ 1810 ff BGB nicht in dem Sinne wie im allgemeinen Teil des BGB gebraucht. Ein Vertrag kann nach § 1829 BGB vor (kommt so gut wie nie vor) oder nach seinem Abschluss genehmigt werden, während ein einseitiges Rechtsgeschäft nach § 1831 BGB der vorherigen Genehmigung bedarf.

    Dies ist nicht schludrig, sondern macht deutlich, dass der Gesetzgeber vereinfachen wollte. Sonst hätte er in § 1829 BGB "mit Einwilligung" oder "mit Genehmigung" und in § 1831 BGB "mit Einwilligung" formuliert.
    Er geht sogar so weit, in § 1829 BGB "... nachträglichen Genehmigung" zu formulieren, was ja für einen Puristen wegen § 184 BGB ("nachträgliche Zustimmung = Genehmigung") eine glatte Beleidigung ist.

  • Bewilligungen nach der GBO werden eigentlich nie genehmigt. Immer nur das Rechtsgeschäft. Ausgenommen Berichtigungsbewilligungen, wo zu prüfen ist, ob wirklich nur eine Buch- oder doch eine Rechtsposition aufgegeben wird.

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