Zwangverwaltung gegen den Schuldner bei Insolvenz

  • Über das Vermögen des Jupp Zupp ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist RA Dr. Icks Üpsilon.

    Massezugehörig ist eine Immobilie in, vom Insolvenzgericht aus gesehen Bundesland Ganzweitweg, m.a.W. die Praktiken des dortigen Zwangversteigerungsgerichtes kennt man nicht.

    Die Grundpfandrechtsgläubigerin läßt die Grundschuld auf den Verwalter umschreiben und zustellen, soweit ok.

    Das Zwangsversteigerungsgericht, von der Größe der Stadt kann dies keine Kleckerbude sein, so dass ein solcher Sachverhalt laufend vorkommen müsste, ordnet auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsverwaltung an, im Rubrum steht aber

    .. richtet sich gegen Jupp Zupp, vertreten durch den Insolvenzverwalter.

    In jedem Kündigungschutzverfahren würde sich der Verwalter die Hände reiben, weil der Verwalter nicht der Vertreter des Schuldners ist, eine solche Klage regelmäßig ins Leere läuft, die Fristen zur Klageerhebung nicht eingehalten sind und der Anwalt des Arbeitnehmers seine Haftpflicht bemühen darf.

    Sollte man den, als netter Verwalter, wir währen ja froh, wenn wir die Bude los würden, den Rechtspfleger auf das Problem aufwerksam machen oder entfaltet der Beschluss trotzdem Wirkung ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • neben der Nettigkeit interessiert mich natürlich auch, wie man so einen Beschluss zu werten hat. Nach der Flut der BGH-Entscheidungen zur Wirksamkeit der Beschlussveröffentlichungen, IX ZB 165 - 167/10 und IX ZB 83 - 85/11, ist man ja gezwungen, alles zu hinterfragen.

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  • naja, ich habe mir den Antrag noch mal genau angesehen, da steht nur, dass Jupp Zupp der Eigentümer ist. Vom Verwalter steht da im Antrag nichts, obwohl, wie gesagt, der Titel umgeschrieben und zugestellt ist.

    Parteifähigkeit/Prozessfähigkeit des Jupp ?

    §§ 16-17 ZVG ?

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    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (23. Dezember 2011 um 11:14)

  • Es wurde nicht gegen den Schuldner angeordnet, denn das ist der Insolvenzverwalter. Es liegt daher ein Verfahrensmangel vor. M.E. bleibt nur Aufhebung und Neuanordnung, da der Mangel nicht behebbar ist. Dass man in der Praxis häufig den § 319 ZPO strapaziert mag sein, aber ob's vorliegend richtig ist?

  • Ich lehne mich mal gaaaaaaaaaaanz weit aus dem Fenster und vertrete einfach mal die Auffassung, dass der Anordnungsbeschluss okay ist.

    Aus dem Beschluss ergibt sich die Tatsachenlage mit hinreichender Deutlichkeit:
    Eigentümer ist Jupp, über dessen Vermögen das Insoverfahren eröffnet und Dr. Ü. zum Insoverw. bestellt wurde.

    Passiv prozessführungsbefugt ist der Insoverwalter, so dass der Insoverwalter im Verfahren die Parteistellung des Schuldners einnimmt.

    Dass der Insoverwalter den Schuldner nicht "vertritt", ist eine Rechtsauffassung, die nicht dazu führen kann, dass die zutreffende Tatsachendarstellung falsch wird.

  • haben wir hier nicht einen Vollsteckungsmangel ?

    will der Grundpfandrechtsgläubiger nach IE die ZV, so ist der Titel auf den Verwalter umzuschreiben, V ZB 25/05, das ist passiert.

    Allerdings fehlt es an der Parteienidentität.

    Ich bin deshalb so verwirrt, weil mir so ein Fall bislang noch nie untergekommen ist.

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  • Sollte man den, als netter Verwalter, wir währen ja froh, wenn wir die Bude los würden, den Rechtspfleger auf das Problem aufwerksam machen oder entfaltet der Beschluss trotzdem Wirkung ?

    Da man ja netter Verwalter ist, wird man natürlich ohne Häme das Gericht auf den "dicken Hund" aufmerksam machen.

    Stefans Auffassung ist natürlich grundsätzlich richtig, dennoch würde ich nicht allzu hoch darauf wetten, dass fossil75 aus dem Fenster fällt.
    Es ist in diesem Fall ja äußerst offensichtlich, dass das Rubrum verunglückt ist und es dürfte doch wohl keinen Zweifel geben, wer der richtige Schuldner ist.
    Wenn aber keine Zweifel vorhanden sind, könnte fossil75 Recht behalten.
    Der BGH hat schon ganz andere Sachen geheilt ... darauf verlassen würde ich mich allerdings vorliegend nicht.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Gießt man die Fragestellung durch den Filter des gesunden Menschenverstandes, kann eigentlich als Lösung nur die Antwort von fossil75 unten rauskommen.

    Der Anordnungsbeschluss ist fehlerhaft, aber gleichwohl wirksam und damit ist auch die Beschlagnahme wirksam.


    Stefans Auffassung von der Unwirksamkeit der Anordnung erscheint zu formalistisch.

    Gleichwohl sollte dem Vollstreckungsgericht eine Klarstellung des Rubrums des AO-Beschlusses nahegelgt werden

  • Im Prinzip ist das nur ein Darstellungsproblem im Rubrum.
    Ich sehe das wie Fossil75.
    Es ist zumindest für den gemeinen Praktiker ohne weiteres erkennbar,
    gegen wen sich das Verfahren richtet.
    Als Rechtspfleger ist mir die Rechtsstellung des Verwalters bekannt.

    Ich würde da keine Berichtigung vornehmen, allenfalls es in der Zukunft
    anders darstellen.

    Bis der BGH was anderes sagt.:)

  • auf dem Weg durch die Instanzen geht der gesunde Menschenverstand leider häufig verloren; deshalb bietet sich vielleicht doch ein klar stellender Beschluss an

  • Vielen Dank erst einmal. Mit dem Zwangsverwalter haben wir auch schon gesprochen.

    § 319 ZPO sehe ich problematisch, da im Antrag auf die ZV nur der Name des Gemeinschuldners auftaucht, IV Fehlanzeige. Der ergibt sich nur aus dem umgeschriebenen Titel.

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