Erstattung Aktenversendungspauschale

  • Hallo ihr Lieben, kurz vor Weihnachten noch ein Problem.
    Ich habe als UdG beim Finanzgericht im KFB die Aktenversendungspauschale festgesetzt. Das Finanzamt hat Erinnerung eingelegt und die damit begründet, dass das FG die 12,00 € hätte an die Klägerin zurückerstatten müssen, da es sich um Gerichtskosten handelt. Ich bin jedoch der Meinung, das Kostenschuldner der 12,00 € der Anwalt selbst ist und er diese Auslagen gem. §§ 670,675 BGB von seinem Mandanten und daher auch vom Finanzamt erstattet verlangen kann. Ich tue mich jetzt schwer dies richtig zu begründen und mit Entscheidungen zu belegen. Könnt ihr mir helfen?

    Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch an alle.

  • Keine Ahnung, ob ich da jetzt Besonderheiten in der Finanzgerichtsbarkeit übersehe, aber mal so in den Raum geworfen:

    WENN du zurückzahlen würdest - wo bekäme dann die Justizkasse ihr Geld für die Aktenversendungspauschale her? Sollten die sich dann nochmal direkt an das Finanzamt wenden? -> falls das der Weg nach denen ihrer Meinung sein sollte, würde ich ganz nach dem Motto "was die Kasse hat, hat sie" argumentieren.
    Ist doch bei den "normalen" Gerichtskosten - jedenfalls bei uns in der Verw.-gerichtsbark. - auch nicht anders. Da werden Vorschüsse etc. verrechnet und die Partei kann sich das über die Kostenfestsetzung zurückholen.

    Und ja - Schuldner ist der Anwalt bzw. die Partei (je nach Rechtssprechung, aber ist ein anderes Thema) und nicht die Gegenseite. Es gäbe damit also gar keine Grundlage für eine Sollstellung...

    Aber wie gesagt - ich habe so das dumme Gefühl, dass ich hier das Kernproblem nicht sehe (mangels Kenntnis von irgendwelchen Besonderheiten bei euch) :gruebel:

  • Vgl. BVerwG, B. v. 09.04.2010 in 1 WDS-KSt 6/09, juris, und BGH, Urteil vom 06.04.2011 in IV ZR 232/08 sowie Urteilsbesprechung von RiAG Dr. Benjamin Krenberger vom 31.08.2011 in juris PraxisReport Verkehrsrecht.

    Kostenschuldner ist danach der Anwalt, der die Kosten seinem Mandanten als Auslagen in Rechnung stellt.

    Die gelegentlich vertretene abweichende Ansicht:
    Alleiniger und persönlicher Kostenschuldner der Pauschale wird die Partei des antragstellenden Prozessbevollmächtigten ( §§ 173 VWGO, 85 ZPO) hat sich höchstrichterlich nicht durchgesetzt.

    Gleichwohl werden die Akteneinsichtskosten mancherorts nach wie vor der Partei und nicht etwa ihrem Anwalt in Rechnung gestellt. Durch diese Verfahrensweise werden diese Kosten gleichwohl keine an die Partei durch das FG zu erstattenden Gerichtskosten. Ihr und ggf. dem Gegner werden durch diese Verfahrensweise höchstens die auf die Kosten sonst entfallende Mehrwertsteuer erspart.

  • Hallo, ich habe die Kosten der Aktenversendungspauschale als außergerichtliche Kosten des Rechtsanwalts gegen die Familienkasse festgesetzt und habe nun eine Erinnerung dagegen. Das Problem ist es, dass es sich ja natürlich bei der Aktenversendungspauschale um Gerichtskosten handelt und von denen ist die Familiekasse gem. § 2 GKG befreit. Über die Kostenfestsetzung wird sie nun doch mit Gerichtskosten belastet. Meiner Meinung nach liegt der Knackpunkt in der Haftung. Gem. § 28 Abs. 2 GKG haftet der Antragsteller der Aktenversendung für die 12,00 €. Einen weiteren Schuldner gibt es nicht. Auch über § 29 GKG wird der in die Kosten verurteilte nicht zum weiteren Schuldner, so dass auch keine Rückzahlung erfolgen könnte, wenn ein gem. § 2 GKG befreiter in die Kosten verurteilt wurde. Dem Anwalt bleibt wirklich nur über den Weg der Kostenfestsetzung die Erstattung übrig. Mein nun zu entscheidender Richter verweist auf ein Urteil des BGH von 2002, Az.: VIII ZB 97/02. Ich finde dass ist nicht anwendbar. Auch im Wege des § 66 GKG würde der Anwalt seine 12,00 € nicht von uns erstattet bzw. zurückbezahlt bekommen. Ebend wegen der nicht eintretenden Haftung des in die Kosten Veruteilten.

  • Hallo,

    bei mir geht es um die Erstattung der Aktenversendungspauschale zwischen den Parteien. Dabei wurde die Entscheidung des VG Regensburg vom 04.11.2014 zu Az. RN 4 M 14.1550 angeführt, wonach eine Erstattung im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht stattfindet, da gemäß § 28 Abs. 2 GKG diese Kosten NUR der Antragsteller schuldet. Im Hartmann finde ich nichts zu. Auf den Beck-OK, welcher in der Entscheidung mit herangezogen wird, habe ich leider keinen Zugriff.

    Ich sehe diese Vorschrift eher so, dass im Verhältnis zum Gericht lediglich der Antragsteller die Kosten schuldet. Setzt ihr mit fest?

  • Hallo,

    bei mir geht es um die Erstattung der Aktenversendungspauschale zwischen den Parteien. Dabei wurde die Entscheidung des VG Regensburg vom 04.11.2014 zu Az. RN 4 M 14.1550 angeführt, wonach eine Erstattung im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht stattfindet, da gemäß § 28 Abs. 2 GKG diese Kosten NUR der Antragsteller schuldet. Im Hartmann finde ich nichts zu. Auf den Beck-OK, welcher in der Entscheidung mit herangezogen wird, habe ich leider keinen Zugriff.

    Ich sehe diese Vorschrift eher so, dass im Verhältnis zum Gericht lediglich der Antragsteller die Kosten schuldet. Setzt ihr mit fest?

    Im Regensburger Fall wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben. die Klägerin meinte die ihr in Rechnung gestellten Aktenversendungskosten daher nur zur Hälfte zu schulden. Weil die kosten gegeneinander aufgehoben worden sind konnte sie diese ausschließlich von ihr geschuldeten Gerichtskosten auch nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung zu 1/2 festsetzen lassen. Nicht anders also als der Fall in dem die Klägerin anwaltlich vertreten ist und die Pauschale dem Anwalt in Rechnung gestellt wird. In diesem Fall schuldet die Klägerin die Pauschale nebst 19 % MwSt. ihrem Anwalt und trägt sie auch selbst wegen der Kostenaufhebung.
    Sofern die Kosten nicht gegeneinander aufgehoben worden sind, wäre die "notwendige" Pauschale hingegen auszugleichen.

  • Ja, aber in der Entscheidung steht auch:

    Das bedeutet, soweit das Gerichtskostengesetz speziell regelt, dass jemand bestimmte Gerichtskosten unabhängig von der gerichtlichen Entscheidung nach § 29 Nr. 1 GKG zu tragen hat, dann bestimmt sich die Kostentragungspflicht insoweit abschließend nach dieser speziellen Vorschrift. Diese besonders geregelten Gerichtskosten nehmen an der Erstattungsfähigkeit nach §162 Abs. 1 VwGO, welche auf der Entscheidung über die Kostentragungspflicht nach den §§ 154 bis 161 ZPO beruht (vgl. Kunze, in BeckOK-VwGO, Stand: 1. Juli 2014, § 162 VwGO, Vorbemerkung), nicht teil.

  • Ja, aber in der Entscheidung steht auch: Das bedeutet, soweit das Gerichtskostengesetz speziell regelt, dass jemand bestimmte Gerichtskosten unabhängig von der gerichtlichen Entscheidung nach § 29 Nr. 1 GKG zu tragen hat, dann bestimmt sich die Kostentragungspflicht insoweit abschließend nach dieser speziellen Vorschrift. Diese besonders geregelten Gerichtskosten nehmen an der Erstattungsfähigkeit nach §162 Abs. 1 VwGO, welche auf der Entscheidung über die Kostentragungspflicht nach den §§ 154 bis 161 ZPO beruht (vgl. Kunze, in BeckOK-VwGO, Stand: 1. Juli 2014, § 162 VwGO, Vorbemerkung), nicht teil.



    Der letzte Satz überzeugt m.E. nur in den Fällen, in denen die Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind.

    Die Pauschale kann wegen § 28 Abs. 2 GKG in der Gerichtskostenrechnung nicht ausgeglichen werden - gleichwohl kann es sich dabei um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handeln.

    Nimmt der Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht, handelt es sich bei den dem Anwalt in Rechnung zu stellenden Gerichts-(Akteneinsichts-)kosten um außergerichtliche Kosten, die vorbehaltlich ihrer Notwendigkeit auszugleichen sind. Es führt zu Wertungswidersprüchen, wenn man diese Kosten hingegen im Falle einer Selbstvertretung der Partei nicht ausgleichen würde.

    In der zitierten Entscheidung kam es hierauf nicht an, weil die Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind.

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