Erteilung neuer erbschein nach Einziehung

  • Hallo Kollegen,

    ich schlage mich als Nachlassneuling mit einer unübersichtlichen Sache herum und wäre für ein paar Anregungen dankbar.

    Vor einem Jahr hat der kollege einen Erbschein erteilt mit einer recht großen Erbenblase (Ehefrau, 13 Geschwister, 8 Neffen und Nichten). Nunmehr ist vor mir ein nichteheliches Kind eines vorverstobenen Bruders des Erblassers aufgetaucht und fragt nach warum nicht auch Sie als Miterbin berufen sei. Nach Studium der Akte und der vorgelegten Urkunden steht fest, das die Dame recht hat.
    Der Fehler ist zum einen zu suchen bei der Antragstellerin (Ehefrau), welche im erbscheinsantrag die Dame wohl vergessen hatte (die Personenstandsurkunden lagen auch nicht vor).
    In Vorbereitung des ES-Antrages wurde jedoch eine Gesamtübersicht aller in Frage kommenden Erben von dieser hergereicht welche auch die "Vergessene" mit enthielt. Das Nachlassgericht hat nicht nachgefragt.
    Wohl alles etwas unglücklich gelaufen.

    Die Darstellung des NeKi verbunden mit dem Antrag auf Erlass eines Erbscheines mit den dann richtigen Quoten wurden protokolliert. Der Erbschein ist zwischenzeitlich eingezogen, die Ausfertigungen alle zur Akte gelangt.

    Jetzt bin ich mir unschlüssig wie in dieser Sache weiter verfahren werden sollte. Der Antrag auf Erteilung eines neuen Erbscheines wurde ja schon protokolliert. Das nach meiner Überlegung einzige Problem ist, dass dieser nicht die e.V. enthält. Die Erbquote ändert sich nur bezüglich 2er Miterben. Anstelle dieser 2 Miterben welche zunächt zu je 1/104 erben, erben nun 3 zu je 1/156. Die Anteile aller anderen Miterben bleiben unberührt.

    Wäre es trotz fehlender e.V. im 2. Antrag möglich (dieser ergänzt den ersten ja nur bezüglich eines Miterben) einen neuen Erbschein zu erlassen oder sollte ich das NeKi noch einmal laden zur Abgabe der e.V.


    Beabsichtigt ist von mir weiterhin die vorherige Anhörung aller Beteiligten (neuer Antrag zur Kenntnis)

    Wer hat Ideen wie die Sache sauber abzuwickeln ist?

    Danke.

  • Ich würde keine neue eV verlangen. Das, was zu beweisen ist, ist schon durch die vorliegenden Personenstandsurkunden bewiesen und dass keine weiteren Abkömmlinge des vorverstorbenen Bruders vorhanden sind, wird schon durch die erste eV erfasst, auch wenn sie in Bezug auf das nichteheliche Kind nicht zutreffend war. Hätte das Nachlassgericht die Sache zutreffend behandelt, wäre schon die erste eV zutreffend gewesen und ein richtiger Erbschein erteilt worden.

    Dass das nichteheliche Kind -dann zu Recht!- nicht berücksichtigt wurde, kann evtl. daran liegen, dass das Kind vor dem 01.07.1949 geboren ist, der Erbfall nach dem 28.05.2009 eintrat, das Kind sein Erbrecht somit erst rückwirkend durch das neue Nichtehelichenerbrecht erlangte und der eingezogene Erbschein vor dem Inkrafttreten dieses neuen Rechts erteilt wurde.

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