Abwesenheitspfleger+Vergütung

  • Das VBVG gilt nur für den Berufsbetreuer (§§ 4 ff. VBVG) und für Berufsvormünder und Berufspfleger nur in Fällen der Mittellosigkeit (§ 3 VBVG). Ist - wie hier - Vermögen vorhanden, gilt somit die Regelung des § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB, und zwar für alle Pflegschaftsarten ("abweichend von § 3 VBVG").

    Bei einfacher Abwicklung erscheint mit ein anwaltlicher Nettostundensatz von 100,00 € überhöht. Bei Nachlasspflegschaften geht man - je nach Schwierigkeit der Abwicklung - von einem Nettostundensatzrahmen von 90,00 bis 130,00 € aus, so dass bei einfacher Abwicklung wohl nur 90,00 € in Betracht kommen.

    Bei Nachlasspflegschaften ohne eigene Erbenermittlung des Nachlasspflegers hat das OLG Düsseldorf kürzlich einen Nettostundensatz von 75,00 € für angemessen erachtet (Rpfleger 2014, 427 m. Anm. Bestelmeyer, demnächst in Heft 8/2014 des Rpfleger). Dort war aber offenbar kein Anwalt tätig (durchschnittliche Schwierigkeit) und zudem ergab sich der Stundensatz aufgrund einer "kontrollweisen" Heranziehung der Sätze des JVEG. Letzteres ist abzulehnen (vgl. die besagte Entscheidungsanmerkung).

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