Pflichtverteidiger beantragt Dolmetscherkosten

  • Hallo Zusammen,

    ich mache noch nicht lange Strafsachen:gruebel: und habe nun folgendes Problem:

    Der Pflichtverteidiger meldet Dolmetscherauslagen an. Die Rechnung des Dolmetschers fügt er bei.
    Der Dolmetscher wurde vom Gericht beigeordnet.

    Ich bekomme die Akte von der Anweisungsstelle mit dem Vermerk vorgelegt, dass für die Begleichung der Dolmetscherrechnung der Rechtspfleger zuständig sei. Eine Anweisung von der Anweisungsstelle könne nicht erfolgen, da die Frist zu Antragsstellung bereits im Nov. 2008 abgelaufen sei.

    Ist dafür wirklich der Rechtspfleger zuständig?
    Muss ich mir von dem RA nachweisen lassen, dass er die Rechnung bezahlt hat?
    Wie kann ich prüfen, ob der Dolmetscher die Kosten korrekt berechnet hat?

    Vielen Dank für eure Hilfe!:)

  • Ich würde mir auch nachweisen oder zumindest glaubhaft machen lassen, dass der RA die Gutachterkosten ausgelegt hat.

    Normalerweise erfolgt die Erstattung der Dolmetscherkosten - wenn dieser durch das Gericht bestellt wurde - vom UdG.

  • muss der wirklich "nachweisen", oder reicht nicht die anwaltliche Versicherung? Lasse mich gerne belehren - na ja, so gerne nicht :). Aber m.E. müsste grds. die Versicherung reichen.

  • Also bei uns läuft es normalerweise so:

    Wird der Dolmetscher vom Gericht extra beigeordnet, dann reicht er meist seine Abrechnung selbst ein und der UDG mittl. Dienst zahlt aus (auf den Titel für Dolmetscher und Sachverständige).

    Besteht eine Pflichtverteidigung und der Anwalt sucht sich selbst einen Dolmetscher, dann reicht er meist die Dolmetscherrechnungen mit dem Erstattungsantrag Pflichtvert. ein. Ich zahl dann die Dolmetscherkosten zusammen mit den Pflichtv.Gebühren auf den Titel "Pflichtverteidiger" aus.

    Auf den Abrechnungen der Dolmetscher steht bei uns immer "Betrag dankend erhalten" o.ä. Das reicht mir. Wenn s nicht drauf steht, hab ich bisher auch nichts beanstandet. Da könnt man mal den Bezirksrevisor fragen, ob das sein muß.

    Die Höhe der Kosten ergibt sich aus dem JVEG: 55 € pro Stunde, auch für Anfahrts- und Wartezeiten. Zusätzlich Fahrtkosten. Gibt auch Dolmetscherdienste die s von sich aus billiger machen und die nimmt man dann natürlich lieber (Qualität vorausgesetzt).

    Problem hier öfter: Der Verteidiger nimmt "seinen" Dolmetscher zu Besuchen in auswärtige JVA s mit etc. und der Dolmetscher rechnet 5 h Fahrtzeit und 1/2 Stunde Dolmetschen ab. Da setz ich rigoros ab, wenn keine besonderen Gründe dargelegt werden, wie z.B. kein geeigneter Dolmetscher für diese Sprache am anderen Ort.

    Ist kein Pflichtv. bestellt und kein Dolmetscher gerichtl. beigeordnet, dann kann nur der Beschuldige den Antrag auf Erstattung aus der Staatskasse stellen, nicht der Dolmetscher selbst.

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