100% Quote und Nachranggläubiger

  • Kommt ja selten vor, aber wir haben hier mal ein Verfahren (nat. Person) mit 100% Quote. Es bleibt sogar noch was übrig, was ja gem § 199 an den Schuldner ausbezahlt werden müsste.

    Wie sieht es denn mit den § 39-Gläubigern aus? Die müssten doch jetzt zur Forderungsanmeldung aufgefordert werden (§ 174 Abs. 3). Geschieht das automatisch oder ist das eine Ermessensentscheidung des Insolvenzgerichts? Oder muss der Verwalter das ganze beim Gericht 'anregen'?.

    Grüße

  • um Dich nicht in ein heilloses Chaos zu stürzen, würde ich zunächst eine Abschlagsverteilung auf die § 38 InsO in Höhe von 100% machen und anschließend § 174 II InsO bei Gericht anregen. Ansonsten hast Du keine klare Berechnungsgrundlage.

    Ich würde Dir ansonsten eine Anmeldung schicken mit dem Inhalt
    Zinsen von x Prozent über Basisdiscont vom Tage der IE bis Auszahlung der Hauptforderung :teufel:

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  • Wie LfdC schreibt, die sauberste Vorgehensweise.

    Aber es ist mit Haken und Ösen versehen (klar, wäre es anders, wäre es nicht Insolvenzrecht :) )

    1. muss das ganze wie eine Abschlagsverteilung gehändelt werden (VÖ durch das Gericht; Einwendungsfrist abwarten; Nachricht vom Gericht, dass Einwendungen nicht erhoben wurden) dann ausschütten

    2. Ausschüttungsbericht an das Gericht; Hinweis darauf, dass Masse für die Nachränge da ist
    3. Aufforderung zur Nachranganmeldung abwarten und brav die Tabelle füllen (aber Achtung: schön nach den jeweiligen Rängen unterscheiden).
    4. anschließend (ergänzende) Schlussrechung einreichen
    5. Verfahren wie üblich

    - bei Verfahren wie üblich kann es natürlich passieren, dass im Rang 0 noch eine Forderung "festzustellen" ist, oder Ausfallnachweis gegeben wird, dann ist natürlich im Rahmen der Schlussausschüttung auf diese zuzuteilen
    (sorry, wenn es etwas zu fürsorglich war, aber die Verfahrenskonstellation bietet ne Menge Potential, Dinge zu verbüchseln....)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich habe dazu folgende Frage:

    Schlussbericht eingegangen. Vergütung festgesetzt. Zustimmung zur Verteilung gemäß § 196 InsO. Im Anschluss daran ist Veröffentlichung § 188 Abs. 3 InsO erfolgt.

    Nach VÖ stellt sich nun heraus, dass eine 100%ige Befriedigung erfolgen kann.

    InsO-Verwalter regt Aufforderung gemäß § 174 Abs. 3 InsO für § 39 InsO-Gläubiger an.

    Meine Frage:

    Angenommen es erfolgen Anmeldungen, die auch festgestellt werden können.

    Hat dann eine erneute VÖ nach § 188 Abs. 3 InsO zu erfolgen oder nur eine für die § 39 InsO Forderungen.

  • Nach VÖ stellt sich nun heraus, dass eine 100%ige Befriedigung erfolgen kann.

    Da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich. Da hat es wohl einen unerwarteten Massezufluss gegeben. ;)

    Erst einmal hat man hier die Klippe der Veröffentlichung und die Entscheidung des BGH vom 22.03.2007, IX ZB 8/05 zur Nichtberücksichtigung verspäteter Forderungsanmeldungen, die es zu umschiffen gilt.

    Diese könnte man dadurch umfahren, indem man die Zustimmung zur Schlussverteilung gem. § 196 InsO widerruft, vergl. HeiKo, § 196 Rn. 9 mit Bezug zu AG Düsseldorf vom 08.02.2006, 54 IK 8/04. Dies dürfte auch möglich sein, weil dies im Sinne des § 1 InsO ist.

    Wenn der IV jetzt eine Abschlagverteilung von 100% auf die § 38 InsO-Forderungen vornimmt (muss er wohl, wegen des Zinslaufs) dann sind mE später lediglich noch die § 39 InsO- Beträge zu veröffentlichen, da § 38 InsO nicht mehr zu berücksichtigen sind.

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  • Nach VÖ stellt sich nun heraus, dass eine 100%ige Befriedigung erfolgen kann.

    Da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich. Da hat es wohl einen unerwarteten Massezufluss gegeben. ;)

    Erst einmal hat man hier die Klippe der Veröffentlichung und die Entscheidung des BGH vom 22.03.2007, IX ZB 8/05 zur Nichtberücksichtigung verspäteter Forderungsanmeldungen, die es zu umschiffen gilt.

    Diese könnte man dadurch umfahren, indem man die Zustimmung zur Schlussverteilung gem. § 196 InsO widerruft, vergl. HeiKo, § 196 Rn. 9 mit Bezug zu AG Düsseldorf vom 08.02.2006, 54 IK 8/04. Dies dürfte auch möglich sein, weil dies im Sinne des § 1 InsO ist.

    Wenn der IV jetzt eine Abschlagverteilung von 100% auf die § 38 InsO-Forderungen vornimmt (muss er wohl, wegen des Zinslaufs) dann sind mE später lediglich noch die § 39 InsO- Beträge zu veröffentlichen, da § 38 InsO nicht mehr zu berücksichtigen sind.

    Der Sch* ist heiß ! (ne Lösung hab ich auch nicht)
    Prämisse der folgenden Überlegungen: Schlusstermin hat noch nicht stattgefunden bzw. die "neue" Masse ist vorher zugeflossen

    1. Möglichkeit
    Verfahren laufen lassen
    Problem 1. Nachranggläubiger wären raus
    Problem 2. Gl. bestr. Forderungen würden ggfls. noch Feststellungsklage erheben, da Quote besser ist

    2. Möglichkeit
    Umdeutung der Verteilung in eine "Abschlagverteilung" mit anschließendem Widerruf der Zustimmung der Schlussverteilung
    Problem: damit wären die Gl. bestr. Forderungen über eine Quotenaussicht "getäuscht"

    3. Möglichkeit
    Widerruf der Zustimmung der Schlussverteilung und sodann Durchführung der Abschlagverteilung (setzt Neueinreichung des Verteilungsverzeichnisses und Mitteilung des Massebestandes voraus, sowie die Erklärung, dass weitere Forderungsanmeldungen nicht vorliegen)

    Folgen:
    etwaige Nachmeldungen wären noch zu prüfen
    Veröffentlichung bzgl. Abschlagverteilung hätte zu erfolgen

    Was nicht geht: einfach verteilen, dann die 39'er auffordern.... Das AG Df konte sich in 514 IK 8/04 um das Prob rumdrücken, da unter keinem Gesichtspunkt der Widerruf der Zustimmung zur Schlussverteilung in Betracht kam.

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  • Auf welcher rechtlichen Grundlage soll denn ein Widerruf der Zustimmung zur Schlussverteilung erfolgen?

    Als Grundlage biete ich § 1 S 1 InsO an. Verwertung des Vermögens und Erlösverteilung an die Gläubiger.

    Wenn vor dem Schlusstermin feststeht, dass sämtliche Gläubiger nach § 38 InsO Befriedigung erfahren, würde ich § 39 InsO den Vorzug vor § 199 InsO geben.

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  • Ich bin da voll bei Def: ne Lösung hab ich auch nicht ;).

    Fraglich ist ja, ob es tatsächlich zwei Schlussverzeichnisse geben kann: eins mit den 38ern, eins mit den 39ern? Ich meine nicht. Wenn dicht, dann dicht. Im Grunde kann es doch auf einen "Widerruf" der Zustimmung ankommen. Denn eigentlich sind wir doch in einem sehr formalen Verfahren. Der BGH hat doch immer betont, dass das Schlussverzeichnis, wenn veröffentlicht, nur nach den §§ 189 ff. InsO (oder in Ausnahme bei einem echten Fehler) zu ändern/berichtigen ist. Aber das ist doch hier nicht der Fall.

    Argument § 1 InsO ist grundsätzlich nicht schlecht. Aber was wäre denn gewesen, wenn der betrag nach Aufhebung im Rahmen einer NTV geflossen wäre. Da ändert man das Schlussverzeichnis doch auch nicht mehr. Ich meine, hier hapert es einfach an der fehlenden Möglichkeit, das Schlussverzeichnis nochmal aufzumachen (es sei denn man kommt auf die Idee, dass man auch noch zusätzlich für die nachrangigen Gläubiger ein neues Extra-Schlussverzeichnis erstellen kann).

    Aber richtig oder falsch gibt es in diesem Fall wahrscheinlich nicht.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also bei mir kommt das Schlussverzeichnis nach Rangklassen getrennt aus dem Rechner., Software sei Dank.

    Der MüKo, § 196, Rn. 11 drückt die Widerrufsmöglichkeit ganz elegant aus: Die Voraussetzungen für die seinerzeitige Zustimmung durch das Gericht haben nicht vorgelegen, so dass der Widerruf zuzulassen ist.

    Damit, so 514 IK 8/04, ist auch §188f InsO hinfällig.

    Mosser
    Die Situation im laufenden Verfahren ist anders als in der NTV. Falls sich in der NTV noch ein Massezufluss ergeben sollte, der rein theoretisch zu einer Vollbefriedigung führen würde, bekommt man ja das Verfahren zur Anmeldung nachrangiger Ansprüche nicht mehr eröffnet.

    Im laufenden Verfahren, solange nicht Pflöcke eingeschlagen sind, die man nicht mehr entfernen kann, sehe ich das anders. Problematisch wäre es mE nur, wenn der Schlusstermin abgehalten worden ist. Aber in dem jetzigen Stadium nicht.

    Problematisch ist es natürlich, wenn jetzt noch weitere § 38 InsO-Gläubiger anmelden würden. Dem könnte man evtl. so begegnen:

    "Ich beantrage die Genehmigung der Schlussverteilung zu widerrufen, mit der Einschränkung dahingehend, dass die bisherige Masseverteilung vom Widerruf nicht umfasst wird.

    Diese Einschränkung ist notwendig, da es nicht angängig ist, den Widerruf nur deshalb vorzunehmen, um es noch weiteren Gläubigern [des Ranges 0] zu ermöglichen, an der Verteilung zu partizipieren, da dies den Interessen der Gläubiger – welche bei Genehmigung feststanden – zuwiderlief, vergl. AG Düsseldorf vom 08. 02.2004, 514 IK 8/04 , ZIP 2006, 1107."

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  • Kommt darauf an, wann man der Meinung ist, dass die Pflöcke eingeschlagen sind. Ich meine eigentlich mit Veröffentlichung des Schlussverzeichnisses. Tauchen danach noch Gläubigeranmeldungen auf, kann man die ja auch noch prüfen, sie nehmen aber an einer Schlussverteilung nicht mehr teil. Warum sollte also jetzt die nachrangigen noch in ein Schlussverzeichnis kommen können ? das geht wohl nur, wenn man der Ansicht ist, es sind zwei getrennte Schlussverzeichnisse zu erstellen (so würde ich es vielleicht machen).

    Und der Müko ist eh anders als all die anderen Kinder. Der meint ja auch, dass man im Falle des § 208 kein Schlussverzeichnis benötigt. Und wenn dann doch durch eine Nachtragsverteilung ein Erlös erzielt wird, der auch auf Insolvenzgläubiger fallen würde, dann backt man sich einfach ein entsprechendes (Müko, § 211, Rn.22) ;). Also, wenn man dem folgt, dann ist das alles wirklich egal. Wozu irgendwas veröffentlichen, wozu Fristen, wozu Förmlichkeiten, kann man doch eh alles irgendwie später entsprechend nachbasteln;).

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  • Den Gedanken von Mosser möchte ich einmal aufgreifen.
    Im Falle einer Einstellung nach § 208 oder nach § 211 ist ein Verteilungsverzeichnis nicht vorgesehen. Da ist nach der entsprechenden Verteilung Schluss Basta Finita. Sofern aber im Rahmen einer NTV noch Mittel hereinkommen, wird einfach auf die Tabellengläubiger mit zu berücksichtigenden Forderungen zugeteilt. Dies ist logisch, da diese Gläubiger über einen - zunächst inter partes - wirksamen Titel gegen den Gemeinschuldner verfügen. Von daher wäre es widersinnig, die überschießenden Mittel dem Schuldner zu überantworten (daher ist MüKo schon stimmig...).

    Was aber zutreffend ist: mit dem letzten Verteilungsverzeichnis (also dem Schlussverzeichnis) ist grds. "Schluss". Ausnahme: wenn die Schlussverteilung genehmigt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierzu nicht vorgelegen haben..... Sollte sich dies jedoch erst nach dem Schlusstermin herausstellen, dann ist damit auch Schluss.

    Was nicht angeht, ist, wie von FldC angedacht ein "beschränkter Widerruf"; im Fall des Widerrufs ist das Verteilungsverzeichnis wieder völlig offen !

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  • Auf welcher rechtlichen Grundlage soll denn ein Widerruf der Zustimmung zur Schlussverteilung erfolgen?

    Kann man nach diversen Kommentierungen machen, wenn sich herausstellt das doch noch nicht alle Masse verwertet war.

    Würde ich hier wohl machen, Beschluss veröffentlichen - könnten sich die Gläubiger beschweren, die etwas dagegen haben. Dann 39er auffordern und neu Schlussverteilung zustimmen und Schlussverzeichnis veröffentlichen. Sollte am saubersten sein .

  • Den Gedanken von Mosser möchte ich einmal aufgreifen.
    Im Falle einer Einstellung nach § 208 oder nach § 211 ist ein Verteilungsverzeichnis nicht vorgesehen. Da ist nach der entsprechenden Verteilung Schluss Basta Finita. Sofern aber im Rahmen einer NTV noch Mittel hereinkommen, wird einfach auf die Tabellengläubiger mit zu berücksichtigenden Forderungen zugeteilt. Dies ist logisch, da diese Gläubiger über einen - zunächst inter partes - wirksamen Titel gegen den Gemeinschuldner verfügen. Von daher wäre es widersinnig, die überschießenden Mittel dem Schuldner zu überantworten (daher ist MüKo schon stimmig...)...

    Oh, das greife ich auch nochmal auf;)

    Ich finde das ja immer doof, wenn man auf eine Frage hier im Forum andere Fässer aufmacht, aber ich will das mal nicht so stehen lassen, da ich mich gerade im anderen Zusammenhang mit dieser Problematik beschäftigt habe.
    Also die Ansicht mit dem nicht erforderlichen Schlussverzeichnis hat nur der MüKo. Alle anderen verlangen zumindest da, wo nicht eindeutig eine NTV ausgeschlossen ist und insbesondere bei natürlichen Personen ein Schlussverzeichnis. Und ich meine auch, keines anzufordern führt die InsO ad absurdum- Ich will mal ein Beispiel nennen: im „normalen“ Verfahren verlangst du also ein Schlussverzeichnis, legst es nieder, es wird veröffentlicht, es laufen dadurch die Ausschlussfristen der §§ 189 ff. InsO, Du setzt ein Schlusstermin an und gibst den Gläubigerin dort die Möglichkeit, gegen das Schlussverzeichnis Einwendungen zu erheben (§ 197 InsO). So, und jetzt entstehen durch einen Verkauf Umsatzsteuer, die der Verwalter wegen der Verfahrenskosten nicht aus der Masse bezahlen kann oder meinetwegen die KFZ-Steuer wird geltend gemacht, sprich ein paar hundert Mäuse Masseverbindlichkeiten können nicht gezahlt werden, und alle formalen Regeln zur Verteilung gelten nicht mehr?
    Welche sind denn „die zu berücksichtigenden Forderungen“ bei Dir? Was machst Du mit vorläufig bestrittenen und mit bestrittenen Forderungen, die ja noch gar nicht gemäß § 189 Inso ausgeschlossen sind? Was machst du mit Ausfallforderungen, die ihren Ausfall möglicherweise noch gar nicht gemeldet haben? Wie kann denn ein dritter Gläubiger gegen die WildWest-Verteilung Einwendungen erheben? Das wären doch Parade-Einwendungen gegen ein Verzeichnis. Im Übrigen muss man mal sagen, dass Gläubiger bei §§208,211 Inso weder ein Einspruchsrecht noch ein Rechtsmittel haben (sieht man mal von der Rpflerinnerung ab).
    Und wie machst Du das bei natürlichen Personen mit RSB, die möglicherweise noch 5 Jahre in der WVP sind. Da kann man sich doch fragen, warum man in Nuller-Verfahren überhaupt noch ein Schlussverzeichnis anfordert.

    Achja, und sorry, dass ich diese Thread bespame;)

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  • Nicht zu vergessen die Krux mit der NTV trotz Massearmut. Was ist, wenn damit die Verfahrenskosten gedeckt sind und noch Geld verbleibt?

    Jo. Und zumal das hier eigentlich wirklich Blödsinn ist, denn im Gegensatz zu 208 ist hier ja ein Abbruch und keine Verwertung mehr. Was man wohl als InsoVerwalter laut BGH machen soll, wenn man bei Einstellung Gegenstände an den Schuldner gegeben hat und dann kommt plötzlich noch ein erheblicher NTV-Betrag? Holt der die Sachen dann zurück?

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  • Den Gedanken von Mosser möchte ich einmal aufgreifen.
    Im Falle einer Einstellung nach § 208 oder nach § 211 ist ein Verteilungsverzeichnis nicht vorgesehen. Da ist nach der entsprechenden Verteilung Schluss Basta Finita. Sofern aber im Rahmen einer NTV noch Mittel hereinkommen, wird einfach auf die Tabellengläubiger mit zu berücksichtigenden Forderungen zugeteilt. Dies ist logisch, da diese Gläubiger über einen - zunächst inter partes - wirksamen Titel gegen den Gemeinschuldner verfügen. Von daher wäre es widersinnig, die überschießenden Mittel dem Schuldner zu überantworten (daher ist MüKo schon stimmig...)...

    Oh, das greife ich auch nochmal auf;)

    Ich finde das ja immer doof, wenn man auf eine Frage hier im Forum andere Fässer aufmacht, aber ich will das mal nicht so stehen lassen, da ich mich gerade im anderen Zusammenhang mit dieser Problematik beschäftigt habe.
    Also die Ansicht mit dem nicht erforderlichen Schlussverzeichnis hat nur der MüKo. Alle anderen verlangen zumindest da, wo nicht eindeutig eine NTV ausgeschlossen ist und insbesondere bei natürlichen Personen ein Schlussverzeichnis. Und ich meine auch, keines anzufordern führt die InsO ad absurdum- Ich will mal ein Beispiel nennen: im „normalen“ Verfahren verlangst du also ein Schlussverzeichnis, legst es nieder, es wird veröffentlicht, es laufen dadurch die Ausschlussfristen der §§ 189 ff. InsO, Du setzt ein Schlusstermin an und gibst den Gläubigerin dort die Möglichkeit, gegen das Schlussverzeichnis Einwendungen zu erheben (§ 197 InsO). So, und jetzt entstehen durch einen Verkauf Umsatzsteuer, die der Verwalter wegen der Verfahrenskosten nicht aus der Masse bezahlen kann oder meinetwegen die KFZ-Steuer wird geltend gemacht, sprich ein paar hundert Mäuse Masseverbindlichkeiten können nicht gezahlt werden, und alle formalen Regeln zur Verteilung gelten nicht mehr?
    Welche sind denn „die zu berücksichtigenden Forderungen“ bei Dir? Was machst Du mit vorläufig bestrittenen und mit bestrittenen Forderungen, die ja noch gar nicht gemäß § 189 Inso ausgeschlossen sind? Was machst du mit Ausfallforderungen, die ihren Ausfall möglicherweise noch gar nicht gemeldet haben? Wie kann denn ein dritter Gläubiger gegen die WildWest-Verteilung Einwendungen erheben? Das wären doch Parade-Einwendungen gegen ein Verzeichnis. Im Übrigen muss man mal sagen, dass Gläubiger bei §§208,211 Inso weder ein Einspruchsrecht noch ein Rechtsmittel haben (sieht man mal von der Rpflerinnerung ab).
    Und wie machst Du das bei natürlichen Personen mit RSB, die möglicherweise noch 5 Jahre in der WVP sind. Da kann man sich doch fragen, warum man in Nuller-Verfahren überhaupt noch ein Schlussverzeichnis anfordert.

    Achja, und sorry, dass ich diese Thread bespame;)

    Nun muss ich beim bespamen leider noch mitmachen.

    Aber der Reihe nach:

    was sicherlich nicht of topic war:

    Was aber zutreffend ist: mit dem letzten Verteilungsverzeichnis (also dem Schlussverzeichnis) ist grds. "Schluss". Ausnahme: wenn die Schlussverteilung genehmigt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierzu nicht vorgelegen haben..... Sollte sich dies jedoch erst nach dem Schlusstermin herausstellen, dann ist damit auch Schluss. (diesbezog sich auf Mosser)

    Was nicht angeht, ist, wie von FldC angedacht ein "beschränkter Widerruf"; im Fall des Widerrufs ist das Verteilungsverzeichnis wieder völlig offen !

    Nun zu #14:

    Was ich alles so schlimmes mache, lieber Mosser, etwas "contenance" :D
    Was ich in der Praxis mache, ist zumeist eine abschließende GLV mit VÖ nach § 188 InsO. Dies würde Deinem Ansatz denke ich, entsprechen. Ich mach dies aber nicht immer.
    Rechtlich verhält es sich wie folgt:
    Im Falle der Massearmut hat der Verwalter garnix mehr zu tun, keine nachträglichen Anmeldungen mehr berücksichtigen, nicht mehr weiter zu verwerten (sofern dies mit nicht massekostendeckendem Aufwand verbunden wäre). Damit ist ds Verfahren - nach Anhörung der Massegläubiger - einzustellen. Zu Zeiten der KO und bis vor kurzem auch nach InsO war es umstritten, ob die Anordnung einer NTV geht (ich habe dies bis zur BGH-Entscheidung verneint, und im Falle entsprechender Anregung vor Verfahrensabschluss deshalb nie eingestellt.). Nur warum soll ein Verfahren weiterbetrieben werden, bei dem sich - im nachhinnein - herausgestellt hat, dass es an sich nach § 26 InsO nicht hätte eröffnet werden....
    Wieso im Falle des Konkurses des Konkursverfahrens noch Schlussverzeichnisse zu veröffentlichen seien, drängt sich ebensowenig auf. Gläubiger bestrittener Forderungen können nach Bestreiten der Forderung jederzeit Klage erheben, Absonderungsberechtigte können jederzeit ihren Ausfall mitteilen. Ich sehe keine Rechtsbeeinträchtigung.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • Im Falle der Massearmut hat der Verwalter garnix mehr zu tun, ......, nicht mehr weiter zu verwerten (sofern dies mit nicht massekostendeckendem Aufwand verbunden wäre).

    § 207 III S. 3 InsO ist eine Kannbestimmung.

    Unter der Maßgabe, dass im Falle der Massearmut jeder EUR, der noch reinkommt quasi 1:1 in die Vergütung wandert, nehme ich da gerne soviel mit wie möglich. Dies betrifft auch die Beträge, die im Rahmen einer NTV noch generiert werden. Insbesondere, wenn es sich um Quotenausschüttungen handelt, die nicht mit großartigem Aufwand verbunden sind.

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