nochmal Vergütung Stufe 1?

  • Mahlzeit!

    Für den Betroffenen wurde im Sommer 2011 eine endgültige Betreuung eingerichtet. Er ist aufgrund erheblichen Grundstücksvermögen (Acker) Selbstzahler was die Betreuervergütung betrifft. Nach 5 Monaten wurde die Betreuung auf Wunsch des Betroffenen aufgehoben, weil er nicht bereit ist den Betreuer aus seinem Vermögen zu bezahlen, außerdem teilte der Betreuer mit, dass der Betroffene nicht mitarbeitet.
    Einige Tage nach dem richterlichen Aufhebungsbeschluss wird der Betroffene ins Krankenhaus eingeliefert und sein ehemaliger Betreuer im Eilverfahren zum vorläufigen Betreuer unter einem neuen Aktenzeichen bestellt.

    Hat der Betreuer damit nochmal Anspruch auf Vergütung Stufe 1?

    Bin gespannt auf eure Meinungen!
    LG Döner

  • Die Frage ist doch, ob ein neues Verfahren vorliegt. Dies würde ich bejahren, da das alte Verfahren bewusst aufgehoben wurde. Es ist nicht so, dass das alte Verfahren ausgelaufen ist und ein paar Tage später das alte Verfahren verlängert wurde. Ich würde daher eher dazu tendieren, ihm die Vergütung ab Stufe 1 zu geben. In diesem Fall hat der Betreuer m. E. Glück gehabt.

  • Die Frage ist doch, ob ein neues Verfahren vorliegt. Dies würde ich bejahren, da das alte Verfahren bewusst aufgehoben wurde. Es ist nicht so, dass das alte Verfahren ausgelaufen ist und ein paar Tage später das alte Verfahren verlängert wurde. Ich würde daher eher dazu tendieren, ihm die Vergütung ab Stufe 1 zu geben. In diesem Fall hat der Betreuer m. E. Glück gehabt.


    Aus dem Bauch heraus, so würde ich das eben auch sehen. Pech für den Betroffenen.

  • Stufe 1 soll die zu Anfang einer Betreuung anfallende, später ständig abnehmende Mehrarbeit angemessen vergüten.
    Der alte und neue Betreuer hat im vorliegenden Fall diese Mehrarbeit nicht. Er greift im neuen Verfahren auf die 1 : 1 Altunterlagen zurück.
    Nach meiner Meinung: keine Stufe 1 mehr.

  • Gänseblümchen, vom Grundsatz her Richtig und nach Übergang vorläufiger in endgültige Betreuung auch nachvollziehbar (hier sogar unter demselben Aktenzeichen), wenn der Übergang nur zeitlich kurz unterbrochen und mit einer Fortsetzung der Betreuung zu rechnen war. Das haben wir hier ja schon mehrfach ausdiskutiert.

    In meinem Fall war mit einer Fortsetzung der Betreuung nicht zu rechnen, da durch richterlichen Beschluss die Betreuung ja extra aufgehoben wurde.

    Das ein Eilverfahren nur wenige Tage später angeordnet wurde ist daher ein unglücklicher Umstand.

    Ich warte einfach mal ab, was der Betreuer abrechnet. Schade das sich die Frage nicht dem Bezirksrevisor stellt, dann hätte man es ja ins RM bringen können.

  • Nun, die Betreuung war durch die Aufhebung beendet. Mit der Neuanordnung gibt es somit die neue Vergütungspauschele beginnend mit der Stufe I. Da gibt es m.M. nach nichts zu deuteln.

  • Ich bleibe bei meiner Meinung, dies auch, wenn ein anderer Betreuer, der auf vorhandene Unterlagen zurückgreifen kann, bestellt wird.

  • Auf Antrag des Betreuten wird die Betreuung aufgehoben. Der Betreute hat seine Situation falsch eingeschätzt. Nach fast 12 Monaten beantragt er erneut seine Betreuung und schlägt seinen ehemaligen Berufsbetreuer als Betreuer vor. Das Gericht richtet die Betreuung ein und kommt seinem Vorschalg nach. Kann nun der Berufsbetreuer wieder mit der Vergütungsstufe 1 abrechnen? Seit seiner Entlassung liegen fast 12 Monate zurück.

    http://www.judicialis.de/Oberlandesgeri…09.02.2006.html

    Siehe hier unter g)

    http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Verg%c3%bctung

    siehe hier unter Aufhebung und Neueinrichtung der Betreuung.

    Vakanz in der Betreuungsanordnung

    http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/VBVG-Rechtsprechung


    M. M. n. sind fast 12 Monate kein kurzer Zeitraum mehr und die Vergütungsstufe 1 wäre bei erneuter Bestellung hier zu gewähren. Wie wird dies hier gesehen? Wem sind solche Fälle bekannt?

  • So sehe ich es auch, in einem Jahr kann viel passieren, und das der Betroffene die erneute Betreuung wegen Überforderung selbst vorschlägt, spricht meines Erachtens eher dafür das es für den Betreuer am Anfang viel zu tun gibt und ein blosses Zurückgreifen auf alte Unterlagen eher nicht ausreichen dürfte.

  • Da gäbe es bei mir ebenfalls keine Diskussion. Er fängt mit Stufe 1 wieder an.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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