Wie weiter verfahren? Test. nur in Kopie, ES jedoch schon erteilt.

  • Hallo,

    wie würdet ihr in diesem Fall weiterverfahren?

    Ich habe Testament 1,2 und 3. Testament 1 und 2 liegen im Original vor, wurden beide eröffnet. Testament 3 wurde nur in Kopie abgeliefert und noch nicht eröffnet.
    Es handelt sich grds. bei allen um gemeinschaftliche Testamente mit Teilungsanordnung und Vermächtnisse an die beiden Kinder.

    Nachdem T1 und T2 eröffnet waren, kam der Erbscheinsantrag. Ich hab offensichtlich an der Stelle etwas gepennt, denn T3 lag nur mit einem Zettelchen versehen hinten in meiner Akte, mit dem Hinweis, dass das Original noch fehlt. Vom Aufbau sahen T2 und T3 aber nahezu identisch aus, so dass ich das Original T2 für das Original T3 gehalten habe und dachte, klar alle Orginale nun da, Erbschein kann erteilt werden. Tja, dumm gelaufen... Jedenfalls hab ich die Erbscheine (beide Ehegatten sind verstorben) erteilt.

    Bei einer Wiedervorlage ist mir dann mein Fehler aufgefallen, ich hab den Notar angeschrieben, mit der Bitte, die Erbscheine zunächst zurückzureichen, da ja immer noch das Original des T3 fehlt. Der Notar schreibt mir nun zurück, dass sich an der Erbeinsetzung nichts ändert sondern nur andere Vermächtnisse ausgesprochen wurden. Soweit hat er auch Recht. Der eine Ehegatte wurd vom anderen beerbt und nach dem letztverstorbenen die beiden Kinder zu gleichen Teilen. Die Teilungsanordnungen bleiben auch identisch. Aber die Vermächtnisse bleiben zwar auch bei den Kindern aber die Höhe der Gelder ändert sich.

    Wie würdet ihr da weitermachen? Können die Erbscheine so in der Welt bleiben? Offensichtlich ist T3 im Original nicht mehr auffindbar, die Erben wissen auch gar nicht mehr wo sie noch suchen sollen ;(

    Aber zumindest müsste ich doch die Kopie des T3 noch eröffnen oder?

    Ganz lieben Dank schon mal!

  • Die Kopie eines Testamentes kann nicht eröffnet werden.
    Siehe Forum und Kommentar zum Stichwort "Eröffnung Kopie" ;)

    Zum Thema Erbschein:
    Hm ... Wenn sich aus der eingereichten Kopie des T3 ergibt, dass die Erbeinsetzung unverändert ist (und dies auch anhand der weiteren Umständer [Verhältnis Erbe - Vermächtnis] so bleibt), würde ich einen Vermerk in die Akte pinseln und diesen an die Beteiligten zur Kenntnis schicken.
    Akte schließen.
    Soweit my two cents als einfacher und pragmatischer NL-VertretungsPinsel. ;)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich habe schon immer Kopien von Testamenten eröffnet, sofern die Originale nicht auffindbar waren. Wenn sogar weder im Original noch in Kopie auffindbare Testamente auf der Basis von Zeugenaussagen für die Erbfolge entscheidend sind, sollten einfache Kopien auch wie ein Original durch eine Eröffnung "geadelt" werden können, zumal dies für die Beteiligten besser nachvollziehbar ist. Man stelle sich dazu die Gedankenwelt eines Laien vor, der erfährt, dass ein notarielles Testament eröffnet wird, aber durch eine nicht eröffnete ("wertlose") Kopie widerrufen wurde. Das Bestreiten der Eröffnungsfähigkeit sehe ich als zu kurz und zu formal betrachtet an.

  • Irgendwie habe ich bei diesem Thema immer starke Bauchschmerzen.

    Wie kann ich als Erblasser ein Testament vernichten, wenn ich vorher meinen Kindern je eine Kopie gegeben habe. Klar kann mann jederzeit ein neuese Schreiben. Wenn ich mich aber in einen normalsterblichen Bürger hineinversetze, würde ich dass dritte Testament nur vernichten, wenn ich das zweite wieder aufleben lassen möchte. Wer weiß denn heutzutage noch, wem mann evtl. vor 15 Jahren eine Testamentskopie gegeben hat.

    Also ich vertrete nach wie vor die Auffassung, dass eine Kopie zwar eröffnet werden kann, aber dieses für die Erbfolge nicht relevant ist (Ausnahme: Der Erblasserwille kann anderweitig geprüft werden. Zeugen). Würde im Eröffnungsprotokoll einen entsprechenden Vermerk (Testkopie) anbringen.

  • Ich habe eine Testamentskopie vorliegen. Diese wird nicht eröffnet. Ich frage mich nun, wie es sich mit der Bekanntmachung verhält. Bekanntzumachen ist ja die eröffnete Verfügung von Todes wegen, Bumiller/Harders, FamFG § 348, Rn. 16.

  • Wenn das Original nicht aufzufinden ist, dann kann und muss eben die Kopie (mit entsprechender Anmerkung im Protokoll) eröffnet werden. Siehe #5

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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