Wer ist zuständig?

  • Hallo,

    hier ein etwas verworrenes Problem.

    Es liegt Antrag vor auf Erteilung einer weiteren Ausfertigung eines aufgrund eines privatschriftl. Testamentes erteilten Erbscheines.Das Testament wurde 1970 eröffnet durch unser Gericht, bzw. damals noch staatl. Notariat. ( in Thüringen).

    Ein erbschein wurde jedoch hier nie beantragt. Ausfertigunghen des Testament mit EÖP wurde nach Eröffnung jedoch an das AG xxx (NRW) übersandt und dort wurde ein erbscheinsantrag gestellt. es wurde ein Erbschein erteilt welcher den in der (alten) BRD befindlichen Nachlass erfasst.

    Der Sohn des Erblassers (Antragsteller) benötigt den Erbschein jedoch nun hinsichtlich des Nachlasses in Thüringen. Ich frage mich nun welchen verfahrensweg ich den Antragsteller vorschlagen soll. Wäre hier (beim eigentlich örtlich zust. NL Gericht ein Erbscheinsantrag zu stellen und wie wäre dann mit dem bereits erteilten Erbschein zu verfahren? Oder kann der urprüngliche Erbschein (durch das nunmehr ja eigentlich örtlich nicht mehr zust. Gericht) mit einem Vermerk dahingehend versehen werden das sich diese auch auf die neuen Bundesländer erstreckt?

    Danke für eure Meinungen.

  • Na ja, der Sachverhalt ist ja auch nicht gerade gut verständlich beschrieben.

    Ich vermute mal, dass der Erblasser zuletzt in der (Alt)BRD lebte, denn warum sonst hätte ein DDR-Gericht Testament und Eröffnungsprot. in die BRD gesandt? (Leider fehlen Angaben hierzu) Dann war es korrekt, dass der Erbschein in der BRD vom zuständigen Nachlassgericht erteilt wurde. 1970 galt auch in der DDR noch das BGB, daher ist der erteilte Erbschein heute noch für ganz Deutschland wirksam, also auch in Thüringen. Zuständig für die Erteilung einer weiteren Ausfertigung ist das ursprüngliche Nachlassgericht.

    Aber auch wenn der Erblasser damals seinen letzten Wohnsitz in der DDR gehabt hätte, wäre der Erbschein vom damals ebenfalls zuständigen West-Nachlassgericht wirksam erteilt und es kann von diesem eine weitere Erbscheinsausfertigung erteilt werden.

    Für eine neue Erbscheinserteilung besteht kein Anlass!

    Einmal editiert, zuletzt von uschi (7. Januar 2012 um 14:50)

  • Hm, ich versteh den Sachverhalt so, dass der Erblasser in Thüringen gestorben ist. In NRW wurde daher vermutlich seinerzeit ein auf die BRD beschränkter Erbschein (nach § 2369 a.F. BGB?). erteilt.
    M.E. müsste daher jetzt ein "neuer" unbeschränkter Erbschein vom Thüringer AG erteilt werden (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags).

  • Nein, für die BRD galt die DDR als Inland (bis zur Wende, da sah man's plötzlich anders), daher wurde damals nie ein Fremdrechtserbschein erteilt, sondern ein "normaler". Es könnte nur sein, dass er kostenfrei für Lastenausgleichszwecke erteilt wurde, dann würde das Nachlassgericht heute eben Gebühren nacherheben, aber einen neuen Erbschein braucht es nicht!

  • Die Erblasserin hatte Ihren letzten Wohnsitz in Thüringen.

    Der Erbschein war damals tatsächlich in den alten Bundesländern für Lastenausgleichszwecke erteilt.

    Ich werde den Antragsteller somit erstmal dorthin verweisen. Mal abwarten was dann dort das Nachlassgericht für ein Haar in der Suppe findet ...;)

    Danke

  • Nein, für die BRD galt die DDR als Inland (bis zur Wende, da sah man's plötzlich anders), daher wurde damals nie ein Fremdrechtserbschein erteilt, sondern ein "normaler". Es könnte nur sein, dass er kostenfrei für Lastenausgleichszwecke erteilt wurde, dann würde das Nachlassgericht heute eben Gebühren nacherheben, aber einen neuen Erbschein braucht es nicht!

    Danke für die Aufklärung! Ich war mir sicher, sowas schon mal gesehen zu haben, war mir aber ob des Inhalts des Erbscheins im Unklaren (ist schon länger her).

  • Völlig identisch war das Erbrecht "hüben und drüben" im Jahr 1970 allerdings nicht, weil in der ehemaligen DDR mit Wirkung vom 01.04.1966 das Ehegattenerbrecht geändert wurde (§ 10 EGFGB). Auch konnte das Güterrecht eine Rolle spielen, weil § 1371 Abs.1 BGB in der Praxis der Staatlichen Notariate beim West-Erblasser (zu Unrecht) nicht angewendet wurde, während -umgekehrt- die westlichen Nachlassgerichte beim Ost-Erblasser § 10 EGFGB nicht anwendeten.

    Spielt hier aber alles wohl keine Rolle, weil testamentarische Erbfolge vorlag.

    Ob die Erteilung einer "unbeschränkten" Erbscheinsausfertigung durch das bereits im Sinne der Erteilung eines LAG-Erbscheins tätig gewordene Nachlassgericht der alten Bundesländer oder durch das "eigentlich" zuständige Nachlassgericht in Thüringen zu erfolgen hat, ist umstritten. Die zutreffende Auffassung geht insoweit vom Fortbestand der Zuständigkeit des Nachlassgerichts der alten Bundesländer aus (Bestelmeyer Rpfleger 1992, 321, 328), während die abweichende Ansicht -wenig sinnvoll- meint, dass das nunmehr örtlich zuständige Nachlassgericht die unbeschränkte Erbscheinsausfertigung erteilen muss, obwohl es den Erbschein, von dem diese Ausfertigung erteilt werden soll, überhaupt nicht erteilt hat (KG Rpfleger 1992, 160).

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