Umfang einer Vollmacht

  • Hallo an alle Grundbuchexperten!

    Habe folgendes Problem mit einer Vollmacht.

    Vater V hat seinem Sohn S eine Vorsorgevollmacht in Vermögensangelegenheiten erteilt.
    Am Anfang der Vollmacht steht folgendes: "Die Vollmacht ist eine Generalvollmacht und im Umfang unbeschränkt gültig. ... S ist jedoch ausdrücklich nicht befugt, Schenkungen an sich selbst vorzunehmen."
    In einem späteren Abschnitt "Wirksamkeitsbedingungen" steht folgendes: "Nach außen gilt die Vollmacht uneingeschränkt."

    Nun bewilligt S namens V die (unentgeltliche) Löschung eines Wohnungsrechts des V, welches am Grundstück des S lastet. Dies stellt m.E. eine Schenkung dar, die S eigentlich nicht vornehmen darf.

    Nun stellt sich mir die Frage, ob ich die Einschränkung der Vollmacht beachten muss oder ob ich mich auf den Passus über die nach außen uneingeschränkte Gültigkeit der Vollmacht berufen kann. Was meint Ihr dazu?

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Wenn ich das Innenverhältnis der Vollmacht kenne, kann ich mich dann, wenn ich sicher weiß, dass dagegen verstoßen wird, meiner Ansicht nach nicht darauf berufen, es ginge mich ("im Außenverhältnis") nichts an. Ich würde die Löschung ablehnen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Vollmacht ist eine Generalvollmacht und im Umfang unbeschränkt gültig.

    Das ist das Können.

    S ist jedoch ausdrücklich nicht befugt, Schenkungen an sich selbst vorzunehmen."..." Nach außen gilt die Vollmacht uneingeschränkt."

    Das ist damit eindeutig das Dürfen.

    Nun bewilligt S namens V die (unentgeltliche) Löschung eines Wohnungsrechts des V, welches am Grundstück des S lastet. Dies stellt m.E. eine Schenkung dar, die S eigentlich nicht vornehmen darf.

    Zutreffend: er darf es zwar nicht. Da er aber die Bewilligung abgeben kann, ist sie wirksam.

  • Die entscheidende Frage dürfte sein, worauf sich die genannten "Wirksamkeitsbedingungen" beziehen. Dies sind bei der Vorsorgevollmacht in der Regel Umstände, welche den Eintritt des Vorsorgefalls selbst betreffen und die im Außenverhältnis nicht die Vollmacht beeinträchtigen sollen.

    Damit läuft alles auf die Frage zu, ob im Außenverhältnis gerade im Hinblick auf das Schenkungsverbot eine inhaltlich beschränkte oder eine inhaltlich unbeschränkte Vollmacht vorliegt. Denn die in einem späteren Abschnitt enthaltenen "Wirksamkeitsbedingungen" können auch (nur) Umstände betreffen, die sich auf eine im Außenverhältnis von vorneherein inhaltlich beschränkte Vollmacht beziehen.

    Nebenbei: Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens liegt vor?

  • @ Cromwell:

    Ja, Befreiung von § 181 BGB wurde erteilt.

    Bei den "Wirksamkeitsbedingungen" heißt es:
    "Nach außen gilt die Vollmacht unbeschränkt.
    Im Innenverhältnis wird S angewiesen, die Vollmacht nur nach vorheriger Weisung des V auszuüben und zwar nur für den Fall, dass dieser aufgrund Erkrankung weder ganz noch teilweise seine Angelegenheiten besorgen kann. Wegen der ausdrücklich gewünschten uneingeschränkten Geltung der Vollmacht im Außenverhältnis, bedarf einer fachärztlichen Feststellung nicht."

    Kann man das so auslegen, dass die unbeschränkte Gültigkeit sich nur darauf bezieht, dass ich von der Prüfung, ob S die Volllmacht überhaupt ausüben darf, befreit bin, aber alle anderen voranstehenden Einschränkungen zu berücksichtigen habe?

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • In meinen Augen bedeutet eine Regelung im Innenverhältnis grundsätzlich, dass sich Vertragspartner usw. um diese Regelungen zunächst einmal nicht zu kümmern haben. Verstößt der Vertreter dann gegen Weisungen, die aus dem Innenverhältnis herrühren, so berührt dies das Außenverhältnis nicht, und die Vertretung ist wirksam.

    Das bedeutet insbesondere, dass hier von Vertragspartnern usw. z. B. nicht zu prüfen ist, ob der Vertretene seine eigenen Angelegenheiten tatsächlich selbst nicht besorgen kann.

    Wenn aber dem Vertragspartner oder anderen Beteiligten - hier dem Grundbuchamt - sicher bekannt ist, dass gegen Auflagen aus dem Innenverhältnis verstoßen wird, der Vertreter also tatsächlich momentan gerade keine Vertretungsmacht haben soll, dann kann die Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis in meinen Augen nicht zu einem trotzdem wirksamen Vertrag o. a. führen. Vgl. Palandt/Ellenberger § 164 Rn. 14.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vom Aufbau her ist eine Vollmacht erteilt, mit der der Sohn keine Schenkung an sich selbst veranlassen kann.

    Und dann kommt der Absatz mit „nach außen ist die Vollmacht unbeschränkt“. Das heißt aber nur die erteilte Vollmacht (also mit Schenkungsverbot). Und dann wird beschrieben, was im Innenverhältnis gilt.

    Ich muß hier also nicht prüfen, ob Vater dem Sohn gesagt hat, er solle die Vollmacht nutzen oder ob Vater so krank ist, daß Sohn für ihn handeln soll. Das ist nur im Innnenverhältnis vereinbart. Aber eine Vollmacht zur Schenkung ist dem Sohn m. E. zweifelsfrei nicht erteilt.

  • Wenn die Vollmacht nach außen hin unbeschränkt sein soll, hat m.E. das Grundbuchamt nicht zu prüfen, welche Voraussetzungen im Innenverhältnis hierfür gelten sollen. Bei einem Verstoß entstehen zwar Schadenersatzansprüche zwischen Vollmachtnehmer und -geber, aber dies ist für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes ohne Bedeutung. Nach meinem Dafürhalten wollte der Vollmachtgeber gerade nicht, dass Dritte überprüfen, ob die Vollmacht im Einzelfall wirksam ist oder nicht. Ansonsten hätte er den Passus mit der Außenwirkung weggelassen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    3 Mal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (5. Januar 2012 um 08:35) aus folgendem Grund: korrigiert

  • Ich glaube, wir reden aneinander vorbei.

    Die Frage, ob die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt ist, kann sich doch nur darauf erstrecken, ob sie im Außenverhältnis mit dem Inhalt unbeschränkt ist, mit dem sie erteilt wurde. Das vorliegende Problem bezieht sich aber darauf, mit welchem Inhalt die Vollmacht überhaupt erteilt ist.

  • Hallo an alle!

    Ich habe jetzt dem Notar mitgeteilt, dass ich das Schenkungsverbot beachten und somit die Löschung nicht vornehmen werde.

    Jetzt soll eine Löschungsbewilligung beurkundet werden, in der eine Gegenleistung vereinbart wird. Damit fällt die Schenkungsproblematik weg.
    Die Höhe der Gegenleistung für das Wohnungsrecht dürfte relativ unproblematisch zu ermitteln sein (fiktive Jahresmiete x Lebenserwartung).
    Jetzt stellt sich aber das weitere Problem, dass auch noch eine Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs des V gelöscht werden soll. Wie kann ein solches Recht kapitalisiert werden? Bin momentan ziemlich ratlos :confused: und wäre für Vorschläge dankbar!

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Hallo, ich möchte mich zum Thema Umfang der Vollmacht mal mit meinem Fall anschließen:
    Die Mutter erteilt der Tochter Generalvollmacht. Die genaue Formulierung lautet: "mich in allen gesetzlich zulässigen Fällen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten". Dann geht es weiter: Insbesondere umfasst die Vertretungsbefugnis auch:
    .
    2. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,...Auflassungserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Grundbuchanträge zu stellen, ..
    .
    .
    .
    9. Den Verkauf des 1/2 Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung, eingetragen im Grundbuch von XY, Blatt 123

    Die Tochter ist von den Beschränkungen de § 181 BGB befreit.

    Ich bearbeite nun das Grundbuch von XY, Blatt 123. Die Tochter überlässt nunmehr den 1/2 Miteigentumsanteil der Wohnung an sich selbst. Die Auflassung wurde bereits erklärt. Hinsichtlich der anderen Hälfte ist sie bereits Eigentümerin.

    Ich frage mich nun, ob die Vollmacht diese Überlassung abdeckt. Ist die Vollmacht nicht durch die Angabe "Verkauf" des 1/2 ME-Anteils dahingehend eingeschränkt, dass eine Überlassung grade nicht gewüscht ist? :gruebel:

  • Die Aufzählung ist doch eh nicht abschließend gemeint. Es ist eine Generalvollmacht unter Befreiung von § 181 BGB erteilt. Daher ist die Überlassung hier m.E. von der Vollmacht gedeckt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo, ich möchte mich zum Thema Umfang der Vollmacht mal mit meinem Fall anschließen:
    Die Mutter erteilt der Tochter Generalvollmacht. Die genaue Formulierung lautet: "mich in allen gesetzlich zulässigen Fällen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten". Dann geht es weiter: Insbesondere umfasst die Vertretungsbefugnis auch:
    .
    2. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,...Auflassungserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Grundbuchanträge zu stellen, ..
    .
    9. Den Verkauf des 1/2 Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung, eingetragen im Grundbuch von XY, Blatt 123

    Die Tochter ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

    Eben.

  • Ich brauch mal wieder die Meinung des Forums zu folgendem Fall:

    Generalvollmacht wurde erteilt für 1....2....und 3.... je einzeln, mich in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Sie erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen soweit gesetzlich zulässig. Insbesondere Verwaltung meines Vermögens, Verfügung über Vermögensgegenstände, Vermögenserwerb, Eingehung von Verbindlichkeiten einschließlich 800 ZPO.....
    Schenkungen können in dem Rahmen vorgenommen werden, der einem Betreuer gesetzlich gestattet ist.:eek:
    Die Bevollmächtigte Ziffer 3 bestellt jetzt eine Briefgrundschuld und unterwirft sich selbst als auch die Eigentümerin der persönlichen Haftung.
    Inwieweit muss ich das Schenkungsverbot beachten oder betrifft mich das jetzt nicht, da Verbindlichkeiten ausdrücklich gestattet sind.
    Ich bin verwirrt.

  • Dass sich die Bevollmächtigte auch selbst der persönlichen Haftung unterwirft, spricht dafür, dass es nicht nur um eine Verbindlichkeit der Eigentümerin geht. Und unter den Schenkungsbegriff kann auch die Stellung einer Sicherheit fallen, wenn das für eine (Mit-)Schuld der Bevollmächtigten geschieht (vgl. Palandt/Weidenkaff § 516 Rn 7). Es läßt sich also nicht beurteilen, inwieweit die Bestellung der Grundschuld unentgeltlich erfolgt und dabei noch dem § 1804 BGB entspricht oder ob die Beschränkung nur eine Weisung im Innenverhältnis darstellt. Im Zweifel gilt der geringere Umfang der Vollmacht.

  • Die Frage ist -wie auch schon Gegenstand diverser Rechtsprechungen- ob das 'Schenkungsverbot' im Innen- oder im Außenverhältnis angesiedelt ist. Gute Notare schreiben, wo.

    Wenn nichts geschrieben steht, im Zweifel im Außenverhältnis.

  • Vielen Dank für eure Antworten. Ich überlege gerade ob die Entgeltlichkeit irgendwie nachgewiesen werden kann? Vielleicht mit dem Darlehensvertrag, dass das Geld an die Betroffene fließt.

  • Der Nachweis wird mit grundbuchtauglichen Mitteln nicht geführt werden können. Und auch außerhalb des Grundbuchverfahrens würde das Schwierigkeiten bereiten. Normalerweise behilft man sich mit Erfahrungsgrundsätzen. Wenn der befreite Vorerbe ein Nachlaßgrundstück an einen Dritten veräußert, darf man davon ausgehen, daß dies nicht unentgeltlich geschieht. Wenn der Vorerbe dagegen eine Grundschuld an dem Grundstück bestellen will, steht man vor einem ähnlichen Problem wie vorliegend. Wenn hier die Bevollmächtigte ein persönliche Mithaftung für die Schuld übernommen hat, wird das Darlehen zudem mit einiger Sicherheit nicht allein an die Eigentümerin ausgezahlt. Es bleibt immer noch die formbedüftige Vollmachtsbestätigung durch die Eigentümerin.

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