Bestreiten von Forderungsanmeldungen durch "behaupteten" Gläubiger

  • Vllt sind jetzt nach Publikmachung noch ein paar mehr Gl. inspiriert und wir bekommen eine Gerichtsentscheidung ;)

    Und für schriftliche Prüfungstermine wie bei Arcandor oder Teldafax muss man Tsatzikistan ja nicht mal verlassen. Was für ein Ranking, wo soll das veröffentlicht sein, etwa die Verfahrensanzahl im INDAT-Report?

  • Was für ein Ranking, wo soll das veröffentlicht sein, etwa die Verfahrensanzahl im INDAT-Report?

    Internes Ranking mit den von FF entwickelten Qualitätsparametern. Mit FF meine ich nicht Fred Feuerstein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Kurt: ich halte von verbundenen Terminen irgendwie garnix mehr. Seit dem ich die Verfahrensweise beim Kollegen bei dem großen Versandhaus gesehen habe, mache ich das meist auch so: Berichtstermin + schriftlichen Prüfungstermin. Da sind alle einfach unabhängiger.

    Mir ging es eigentlich garnicht so sehr um die Art der Forderungsanmeldung. Wenn Gläubiger so "reinschneien" und irgendwelche wilden Forderungen behaupten, kann man die sicherlich gut "abwehren". Problematisch wird es doch, wenn diese Gläubiger beispielsweise eine Forderungsanmeldung mitbringen und sie im Termin dem Insolvenzverwalter übergeben. Nach dem Gesetz ist die Forderung damit angemeldet. Aber egal. Mir ging es eher um die theoretische Möglichkeit, einfach eine Forderung zu behaupten und anzumelden und dann lustig alle Forderungen zu bestreiten.

    Äh, ist das Mitbringen der Anmeldung eine Forderungsanmeldung beim Verwalter ?.... das erläuter doch mal bitte

    Was soll ich denn da erläutern. Anmeldebogen ausfüllen, Unterlagen beifügen und dem Verwalter übergeben.[/QUOTE]

    Äh, oki, mein Sitzungssaal befindet sich im Gebäude des Gerichts und nicht in den Räumen des Verwalters. In "meinem" Gerichtssaal muss der Verwalter eine Anmeldung nicht entgegennehmen. Anmeldung setzt aber "Zugang" zu ihrer Wirksamkeit voraus. Fragen dazu ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ist nicht sogar zu § 77 I InsO vorherrschende Meinung, dass keine formelle Anmeldung, sondern die Geltendmachung der Forderung im Termin ausreicht? Ich schließe mich insoweit der Meinung an, dass keine formelle Anmeldung für das Bestreiten anderer Forderungen erforderlich ist (s.a. Uhlenbruck § 77 Rn. 3 a.E., § 176 Rn. 26). Notfalls muss der Gl, der keine titulierte Forderung hat, eben (jetzt) mit Kostenrisiko auf Feststellung klagen. Aber der Fall ist ja ohnehin nur konstruiert oder liegt er tatsächlich vor?

    In Kommentaren wird auch eine Menge Unfug vertreten. Mittlerweile findet man im Berich der Inso möglicherweise auch noch eine Kommentarstelle dafür, dass die Welt schon längst untergegangen ist, es nur noch keiner gemerkt hat oder so..... Die Kommentare zur InsO sind teilweise grausllich, da wird was behauptet, ohne es zu begründen; dies wird 3 bis 4 mal zitiert und schwups gibt es eine h.L. .... wenn sich dann noch irgendeine Beschwerdekammer darauf verlässt, gibt es ne h.M. Ist manchmal echt zum K*. Hätte sich zum BGB in dieser Form nicht entwickelt... und zur KO schon garnicht.
    Dei Unterschiede habe ich in einem der Vorpostings versucht darzustellen, möglicherweise hat es an Deutlichkeit gemangelt. Aber es gibt ja wohl für alles ne Kommentarstelle.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau


  • Äh, oki, mein Sitzungssaal befindet sich im Gebäude des Gerichts und nicht in den Räumen des Verwalters. In "meinem" Gerichtssaal muss der Verwalter eine Anmeldung nicht entgegennehmen. Anmeldung setzt aber "Zugang" zu ihrer Wirksamkeit voraus. Fragen dazu ?

    Hallo, ich grabe das Thema nochmal aus :)

    Ich habe eine besondere Gläubigerversammlung anzuberaumen weil der IV die Zustimmung zu einem Vergleich erbittet.
    Eine Gläubigergruppe hat beim IV angekündigt dagegen zu stimmen. Die Insolvenzverwalterin bestreitet deren Stimmrecht, jedoch laufen Klagen, deren Ausgang ungewiss ist und somit das Stimmrecht nicht einfach auf Null festgesetzt werden kann.
    Die Gläubiger haben beim IV angekündigt dann einfach noch im Termin weitere Forderungen anmelden zu wollen. Die wären ja dann ungeprüft und sollen nach Wunsch der Gläubigergruppe natürlich voll berücksichtigt werden. Hier kommt aber hinzu, dass ich bereits einen nachträglichen Prüfungstermin anberaumt habe. Dieser würde nur wenige Tage vor der besonderen Gläubigerversammlung stattfinden.
    Ich habe mir überlegt bei Anberaumung der Gläubigerversammlung bereits darauf hinzuweisen, dass Forderungen, die ein Stimmrecht in der Versammlung begründen sollen, spät. zum bereits anberaumten nachträglichen PT vorliegen müssen. Nur weiß ich nicht, ob ich dann tatsächlich im Termin noch vorgebrachte Nachmeldungen einfach unberücksichtigt lassen kann.
    Die zitierte Auffassung würde mir hier natürlich weiterhelfen. Ich könnte die Anmeldungen entgegennehmen und mitteilen, dass ich sie dem IV über die Akte weiterleiten werde. Ist es dem IV tatsächlich möglich im Termin die Annahme zu verweigern?

  • auch wenn ich seinerzeit (beinah apodiktisch) ausführte, dass die Anmeldung im Termin nicht vom Verwalter akzeptiert werden muss, hilft dies in konfliktträchtigen GLV nicht weiter. Glücklicherweise hab ich sowas bisher konsensual hinbekommen. Dies scheint aber bei Deiner GLV fast ausgeschlossen. Die von mir geäußerte Radikalposition einzunehmen (was Sache des Verwalters wäre) wäre nicht wirklich gut (ich rudere zurück, wie zu merken ist :D )

    Dein Gedanke, zunächst auf den nPT hinzuweisen ist ja grds. richtig, er hilft aber nicht wirklich weiter. Was ich nie machen würde: Anmeldungen entgegennehmen ! Das Gericht ist nur in Konkursverfahren Adressat der Anmeldung.

    Aber der Reihe nach:
    1. Stress ist vorprogrammiert; ergo wird bereits hinsichtlich der geprüften Anmeldungen soweit bestritten wohl Sitmmrechtsentscheidung angesagt sein
    2. schleppen noch Gläubiger Anmeldungen zum Termin an, ist die Situ so, wie im BT, in dem ich ja noch keine Prüfungsverhandlung hatte
    3. verweigert der Verwalter die Entgegennahme ist Stressprogramm 2.0 angesagt
    4. hinsichtlich der bereits geprüften und bestrittenen Forderungen wird man sich auf diei Stimmrechtsentscheidung wohl vorbereiten müssen
    5. hinsichtlich der in den Sitzungssaal reingeworfenen Anmeldungen dürften die Anforderungen an die kusorische Prüfung des Stimmrechts wohl wesentlich geringer sein, als an die prozessbefangenen Forderungen. Im Rahmen dieser Prüfung dürften sich die Gläubiger auch ihre späte Anmeldung entgegenhalten lassen müssen.

    Dem Verwalter wäre die Entgegennahme der Anmeldungen anzuempfehlen und das Ganze in die Stimmrechtsentscheidung zu nehmen (außer bei absolutem Unfug). Aber ich kenn ja schon das Drama mit angemeldeten 39'er Forderungen im 38'er Bereich....
    Abteilungsrichter sollte sich schon mal gut auf den Termin vorbereiten :D
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen!
    Ja, Stress ist vorprogrammiert und eine Einigung wird wohl nicht zu Stande kommen.
    Es ist schon die zweite Versammlung. In der ersten wurden Einwendungen gegen die Stimmrechtsfestsetzung erhoben und der Richter hat schon entschieden.
    Bezüglich der bekannten Anmeldungen ist also das Stimmrecht nicht mehr problematisch.
    Mein Problem werden die "in der Versammlung reingeworfenen" Nachmeldungen sein.
    Auch ich glaube, dass der IV diese annehmen muss. Schließlich ist er in Ausübung seines Amtes im Gerichtssaal.
    Da die Gläubiger gut rechtlich vertreten sind, denke ich dass auch den Nachmeldungen umfangreiche Belege beigefügt sein werden. Gerade da wird das Problem sein. Diese zu sichten und zu einer Stimmrechtsentscheidung zu kommen wird aufwendig. Ich überlege im Zweifel zwecks Prüfung zu vertagen und zwei Tage später den Beschluss über die Stimmrechtsfestsetzung zu verkünden und zur Abstimmung zu kommen.
    Ich überlege auch die Gläubigerversammlung direkt einen Tag nach dem nachträglichen Prüfungstermin anzuberaumen. Dann wäre sehr offensichtlich, dass die Anmeldungen nur im Termin vorgebracht werden um das Verfahren zu verzögern. Ich hab aber leider trotzdem keine rechtliche Grundlage parat wonach ich ihnen daraufhin gar kein Stimmrecht gewähren kann. Was meint Ihr?

  • Ich glaube, mir wäre das schon zu "stressig", mir stundenlang zu überlegen, ob die Forderungen nun ordnungsgemäß im Termin angemeldet wurden. Der Beschluss, die Stimmrechte deshalb abzubügeln, ist doch wohl genau so lang wie die Entscheidung über die Stimmrechte selbst. Anscheinend sind doch auch schon Entscheidungen über die Stimmrechte gefallen. Sind denn die möglichen weiteren Forderungen nicht in diesem Kontext zu sehen?
    Du kannst doch eh nur "kursorisch" prüfen. Ich glaube, wenn das so kommt, würde ich mir die Unterlagen ansehen und dann entscheiden. Dann geht das halt im Zweifel wieder an den Richter. Aber sonst kommst Du doch auch nicht weiter. Zumal, wenn du die Stimmrechte auf Grund mangelnder Anmeldung versagst, geht das doch an den Richter. was sagt der denn dazu? Nicht, dass Du das dann zweimal auf dem Tisch hast!

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich bin da jetzt auch von ab da noch wegen einer evtl. mangelnden Anmeldung zu überlegen. Ich denke sie können auch im Termin noch nachmelden.

    Im ersten Termin waren Forderungen dabei, die noch nicht nachträglich geprüft und dem Gericht bis dato komplett unbekannt waren (dem IV jedoch bereits vorlagen). Hier hat der IV versäumt sie vorher zur Prüfung einzureichen. Ein nachträglicher Prüfungstermin ist ja jetzt auch anberaumt, so dass ich sie beim nächsten Termin mit in der Tabelle habe. Hier habe ich auch nicht so das Problem mit den Stimmrechten. Auch die bestrittenen kann ich soweit beurteilen.

    Nur haben dieselben Gläubiger beim IV (durch die Blume) angekündigt im Zweifel -erst im Termin- noch weitere Forderungen anzumelden und damit eine Abstimmung nach Möglichkeit in die gewünschte Richtung zu lenken.
    Da der nachträgliche Prüfungstermin kurz vorher stattfindet, ist hier wohl schon der Vorsatz erkennbar im Termin damit zu überraschen und im Zweifel ein ausreichendes Stimmrecht zu erhalten. Ich finde das unbefriedigend. Wenn behauptet wird es gäbe Forderungen aus Baumängeln - ich glaube nicht dass ich aus den Unterlagen erkennen könnte dass es klare Fantasieforderungen sind, würde ich wohl ein (zumindest teilweises) Stimmrecht gewähren.
    Das Ergebnis der Abstimmung ist mir selbstredend gleich. Mich stört hier die Art und Weise die Forderungen 3 Tage nach einem nachträglichen PT absichtlich erst in der Gläubigerversammlung anzumelden.

  • Da gebe ich Dir vollkommen Recht. Das ist unbefriedigend. Aber ich glaube, man muss das "sportlich" sehen;); das machen die ja nicht, um Dir persönlich zu schaden. Ich finde die von La Flor angegebene Entscheidung sehr schön. Wenn die nachgeworfenen Forderungen nicht nachvollziehbar sind, würde ich diesbezüglich das Stimmrecht auf 0 setzen. Du hast ja auch das zusätzliche Argument, dass diese Forderungen bereits längere Zeit bestehen und schon längst eine Anmeldung und somit einer Prüfung unterzogen hätten werden können. Du kannst es doch ohne weiteres damit begründen, dass diese offensichtlich nur nachgeschoben werden, um etwas zu torpedieren. Dann kann das ja der Richter anders sehen. Ich meine aber, wenn die Gläubiger diese Forderungen nicht anmelden und keine plausible Begündung dafür vorliegt, dass die noch nicht angemeldet wurden, obwohl das hätte schon längst passieren können, dann würde ich von "Scheinforderungen" ausgehen

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wenn ich das richtig verstanden habe hattest du doch schon eine Gläubigerversammlung mit Abstimmung. Hat den der Richter deine Stimmrechtsentscheidung aufgehoben.? Wenn er dich gehalten hat musst du doch gar nicht nochmal abstimmen lassen

    Es ist immer bei Rechtsmittel gegen die Stimmrechtsentscheidung trotzdem abstimmen zu lassen, da nur dann klar ist ob das Rechtsmittel überhaupt zulässig ist

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!