Bestreiten von Forderungsanmeldungen durch "behaupteten" Gläubiger

  • Hallo,

    und noch ein Fall:

    Prüfungstermin. Es erscheint der ehemalige Geschäftsführer der Schuldnerin und behauptet, Gläubiger zu sein. Insolvenzverwalter bestreitet das. Der Geschäftsführer bestreitet diverse Forderungsanmeldungen. Für mich stellte sich nun die Frage, ob ich die Gläubigereigenschaft im Sinne des § 179 InsO zu prüfen habe, oder ob das Sache der bestrittenen Gläubiger ist?

    Fallabwandlung: Das wäre ja auch in anderen Fällen eine schöne Sache, um die Zahl der Insolvenzgläubiger zu verringern. Der Schuldner schickt seine Frau - ohne Einkommen - in den Prüfungstermin und die behauptet eine Forderung zu haben und widerspricht schön allen Forderungen. Zumindest die Nichttitulierten werden ja sich dreimal überlegen, ob sie wirklich auf Feststellung klagen. Und ist dann die Forderungssumme schön gering, dann kann man die nach Schlusstermin bezahlen und ist alles relativ fix los. Jetzt mal so ganz theoretisch...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Da bräuchte es noch nicht einmal die Ehefrau. Noch besser wäre jemand mit einem Wohnsitz gaaaaanz weit weg. Zustellung Feststellungsklage ins Ausland mit Übersetzungen usw...(hoffentlich bringen wir hier niemand auf krumme Gedanken).
    Wobei es vielleicht für den (guten) Gläubiger noch die Möglichkeit geben könnte, über eine Tabellenberichtigung etwas zu erreichen bzw. mit Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Eine Forderung gilt ja u.a. nur als bestritten, wenn sie von einem Insolvenzgläubiger bestritten ist. Wenn nun der Bestreitende aber gar kein Insolvenzgläubiger ist, wäre sie ja nach dem Gesetzeswortlaut festgestellt, egal, ob ein Widerspruch eines angeblichen Gläubigers in der Tabelle steht oder nicht.
    Nun stellt zwar für die Eigenschaft als Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO nicht auf eine Feststellung der eigenen Forderung ab, allerdings könnte man es wohl doch so drehen, dass man die Verfahrensrechte bzgl. Bestreiten verliert, wenn die eigene Forderung nicht festgestellt ist. Ist ja so ähnlich bzgl. Versagungsanträgen.
    Da würde sich für die Rechtsprechung noch ein weites Feld auftun.

  • Da bräuchte es noch nicht einmal die Ehefrau. Noch besser wäre jemand mit einem Wohnsitz gaaaaanz weit weg. Zustellung Feststellungsklage ins Ausland mit Übersetzungen usw...(hoffentlich bringen wir hier niemand auf krumme Gedanken).
    Wobei es vielleicht für den (guten) Gläubiger noch die Möglichkeit geben könnte, über eine Tabellenberichtigung etwas zu erreichen bzw. mit Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Eine Forderung gilt ja u.a. nur als bestritten, wenn sie von einem Insolvenzgläubiger bestritten ist. Wenn nun der Bestreitende aber gar kein Insolvenzgläubiger ist, wäre sie ja nach dem Gesetzeswortlaut festgestellt, egal, ob ein Widerspruch eines angeblichen Gläubigers in der Tabelle steht oder nicht.
    Nun stellt zwar für die Eigenschaft als Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO nicht auf eine Feststellung der eigenen Forderung ab, allerdings könnte man es wohl doch so drehen, dass man die Verfahrensrechte bzgl. Bestreiten verliert, wenn die eigene Forderung nicht festgestellt ist. Ist ja so ähnlich bzgl. Versagungsanträgen.
    Da würde sich für die Rechtsprechung noch ein weites Feld auftun.

    Ja, das mit den Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis hört sich sehr gut an, fraglich nur, ob die Gläubiger dann drauf kommen...

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  • M.E. muss der Gläubiger, der bestreitet, wenigstens seine Forderung ordnungsgemäß beim Verwalter angemeldet haben. Dann erst dürfte er die Gläubigereigenschaft besitzen, um zu bestreiten.

    Wenn allerdings die Anmeldefrist bereits abgelaufen ist, kann ein Gläubiger (der sich bisher in keinster Weise am Verfahren beteiligt hat,also auch nach Ablauf der Anmeldefrist bis zum Termin beim Verwalter nicht angemeldet hat) im Termin nicht einfach erscheinen und behaupten ich bin Gläubiger und bestreite die und die Forderungen. Es fehlt hier die ordnungsgemäße Anmeldung beim Verwalter. Und im PT kann, wenn die Anmeldefrist vorher abgelaufen ist, nicht mehr angemeldet werden.

    Etwas anderes würde nur gelten, wenn der PT vor dem Ablauf der Anmeldefrist stattfinden würde. Denn die Ausnutzung der Anmeldefrist ist nun mal gutes Recht für jeden Gläubiger. Aber diese Fälle dürften in der Praxis nicht häufig vorkommen.

  • Ja, das mit den Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis hört sich sehr gut an, fraglich nur, ob die Gläubiger dann drauf kommen...

    Ach ja, man kann das auch noch eine Ecke früher ansetzen - ist m.E. sogar die beste Lösung.
    Der IV kann die vom angeblichen Gläubiger B(öse) bestrittene Forderung des Gläubigers G(ut) einfach in das Schlussverzeichnis aufnehmen, eben weil die Forderung festgestellt ist, da sie nicht von einem Insolvenzgläubiger bestritten wurde.
    Was könnte dann passieren? B kommt zum Schlusstermin und erhebt Einwendungen, da die Forderung des G bestritten ist. Dann wäre m.E. B in der Bütt darzulegen, dass die Forderung von G tatsächlich bestritten ist, also, dass er ein Insolvenzgläubiger ist. Und das dürfte ihm bei einer nur angeblichen Forderung nicht gelingen.
    Bleibt nur noch das Problem wie man den Widerspruch aus der Tabelle kriegt, das könnte man aber wohl wie oben lösen.

  • Kurt, aus der o.g. Entscheidung:

    Insolvenzgläubiger ist gemäß § 38 InsO jeder persönliche Gläubiger, der einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Für die Stellung als Insolvenzgläubiger kommt es nicht darauf an, ob dieser Anspruch angemeldet (§§ 174 ff InsO), anerkannt oder bestritten (§§ 178, 179, 201 Abs. 2 InsO) ist.

    Die Insolvenzgläubiger stützen ihren Antrag ausschließlich auf angemeldeteForderungen. Die Frage, ob auch einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 28 Abs. 1 Satz 1, 2 InsO) nicht angemeldethat, ein Antragsrecht im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO zusteht, kann hier deshalb offenbleiben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Kurt: wieso kann der "vermeintliche" Gläubiger denn nach Ablauf der Anmeldefrist nicht mehr anmelden?

    Ich sehe es auch wie La Flor und Asta. Wahrscheinlich wird es für alle der beste Weg sein, wenn der InsoVerwalter die Forderungen trotzdem ins Schlussverzeichnis aufnimmt.

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  • Da bräuchte es noch nicht einmal die Ehefrau. Noch besser wäre jemand mit einem Wohnsitz gaaaaanz weit weg. Zustellung Feststellungsklage ins Ausland mit Übersetzungen usw...(hoffentlich bringen wir hier niemand auf krumme Gedanken).
    Wobei es vielleicht für den (guten) Gläubiger noch die Möglichkeit geben könnte, über eine Tabellenberichtigung etwas zu erreichen bzw. mit Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Eine Forderung gilt ja u.a. nur als bestritten, wenn sie von einem Insolvenzgläubiger bestritten ist. Wenn nun der Bestreitende aber gar kein Insolvenzgläubiger ist, wäre sie ja nach dem Gesetzeswortlaut festgestellt, egal, ob ein Widerspruch eines angeblichen Gläubigers in der Tabelle steht oder nicht.
    ...

    Das würde aber voraussetzen, dass dem "bösen Gläubiger" sein finsterer Gedanke auf die Stirn tätowiert ist.

    Dem Verwalter die Verantwortung aufzudrücken und den bestritten Gläubiger gleichwohl mit in das Schlussverzeichnis aufzunehmen, mag zwar ergebnisorientiert richtig sein, ansonsten aber sehr bedenklich. Wo bleibt den da die Mitwirkung der Gläubiger in dem Verfahren :teufel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ZU # 8 u. 9: Natürlich kann ein Gläubiger nachträglich anmelden (aber nicht im Termin wenn die Anmeldefrist bereits abgelaufen ist).

    Ich habe jedoch darauf abgestellt, dass ein Gläubiger, der noch nichts unternommen hat, in den PT reinschneit -nach Ablauf der Anmeldefrist- und auch zwischen Ablauf der Anmeldefrist und PT nichts beim Verwalter angemeldet hat, einfach im PT behauptet, er sei Gläubiger und möchte verschiedene Forderungen bestreiten. Bei diesem Sachverhalt kann im PT nicht angemeldet werden! Einen derarigen Widerspruch würde ich durch Beschluss abweisen. Hier hält sich der betreffende Gläubiger an keinerlei Spielregel der InsO.

    Münchender Kommentar zur InsO bei § 178 InsO:Voraussetzung für einen wirksamen Widerspruch ist nach hM, dass der bestreitende Gläubiger seine Forderung angemeldet hat und dass die Forderung zur Prüfung zugelassen worden ist.

  • ZU # 8 u. 9: Natürlich kann ein Gläubiger nachträglich anmelden (aber nicht im Termin wenn die Anmeldefrist bereits abgelaufen ist).

    Ich habe jedoch darauf abgestellt, dass ein Gläubiger, der noch nichts unternommen hat, in den PT reinschneit -nach Ablauf der Anmeldefrist- und auch zwischen Ablauf der Anmeldefrist und PT nichts beim Verwalter angemeldet hat, einfach im PT behauptet, er sei Gläubiger und möchte verschiedene Forderungen bestreiten. Bei diesem Sachverhalt kann im PT nicht angemeldet werden! Einen derarigen Widerspruch würde ich durch Beschluss abweisen. Hier hält sich der betreffende Gläubiger an keinerlei Spielregel der InsO.

    Münchender Kommentar zur InsO bei § 178 InsO:Voraussetzung für einen wirksamen Widerspruch ist nach hM, dass der bestreitende Gläubiger seine Forderung angemeldet hat und dass die Forderung zur Prüfung zugelassen worden ist.

    Ich glaubeja, damit würde der Münchener Kommentar auf den Hosenboden fallen. Im Ergebnis könnte man dann ja jeden Gläubiger mit § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO herausschiessen, der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldet hat. Oder was soll "und dass die Forderung zur Prüfung zugelassen worden ist" bedeuten?

    Außerdem, warum sollte ein Gläubiger nicht im PT anmelden können. Er kann doch seine Unterlagen dem Insolvenzverwalter im Termin übergeben und hat damit seine Forderung angemeldet. Warum soll es einen Unterschied machen, ob ich einen Tag vor dem Termin im Verwalterbüro meine Sachen auf den Tisch lege oder am PT dem Insolvenzverwalter vorlege?

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  • Mosser: Ich habe bisher alle meine Termine so legen können, dass BT+PT zusammen fallen, sowie die Anmeldefrist bei diesem kombinierten Termin abgelaufen war.

    Deshalb habe ich in diesem "kombinierten" Termin Anmeldungen "im Termin" nicht zugelassen, schließlich haben sich die Gläubiger an die von der InsO vorgesehene Spielregel nicht gehalten. Wozu bestimmen wir denn eine Anmeldefrist. Vor allem sehe ich auch die §§ 77, 174 und 177 in einem gewissen Zusammenhang. § 174 schreibt für eine Anmeldung übrigens "Schriftform" vor und Empfänger der Anmeldung ist der Verwalter. Auch Gläubiger haben sich an Spielregeln zu halten.

    Wie üblich in der Juristerei ein Problem, aber zwei Meinungen. Leider haben bisher diese "speziellen" Gläubiger, die ohne jegliche bisherige Anmeldung in den Termin reinschneien und eine Forderung behaupten, meine Entscheidungen hierzu nicht angefochten, ich habe sie immer ausführlich in der Sitzung begründet. Aber nur durch dieses konsequente Verhalten, konnte ich diese Gläubiger in die Schranken weisen.

    Wegen der Forderungsanmeldungen im Termin fällt mir noch der Aufsatz in Insbüro 2007, 332-341 ein. Allerdings setzt sich dieser Aufsatz mit dem Stimmrecht im Berichtstermin auseinander. Zur Wirksamkeit der Anmeldung teilt der Verfasser allerdings meine Meinung.

  • hm, vielleicht hab ich das alles nicht so wirklich verstanden, habe nur den Eindruck, dass so einiges durcheinandergeworfen wird. Imho ist zu unterscheiden:

    1. Teilnahme am BT
    -> jer Gl. mit zulässiger Forderungsanmeldung
    -> jeder Gläubiger, der zumindest schlüssig vorträgt, Inhaber einer Forderung zu sein, die zu einer zulässigen
    Anmeldung berechtigt (Anmeldefrist ist keine Ausschlussfrist)

    2. Stimmrecht im BT (also noch kein PT erfolgt)
    -> setzt zulässige Anmeldung voraus
    -> setzt voraus, dass Stimmrecht ! unbestritten bleibt; wenn nicht -> read InsO

    3. Prüfungsverhandlung

    gegen die Feststellung von Forderungen sind zum Widerspruch berechtigt: IV, Schuldner und Gl., die wirksam eine Forderung angemeldet haben (daher passt die BGH-Entscheidung zum Initiativrecht der Nachranggläubiger nicht rein).


    Über letzten Punkt ließen sich jetzt szenarien ohne Ende auffalten. Die erste Frage wäre, kann denn ein Gläubiger mit einer "insolvenzwirksam" bestrittenen Forderung Forderungen anderer Gläubiger bestreiten ? Klar kann er das, es kann nämlich nicht von der Reihenfolge der Prüfung der Forderungen abhängen ....

    Was die schriftliche Anmeldung im Termin betrifft: m.E. ist der Verwalter nicht gewzungen, an ihn adressierte Schriftsaätze im Termin entgegenzunehmen; dies ist seine Sache.

    Fragen nach einem etwaig missbräuchlichem Bestreiten lassen sich nicht im Insolvenzverfahren selbst klären, auch wenn das Insolvenzgericht vieles und beinah alles überblicken sollte: das formale der InsO schützt das Insolvenzgericht. Wir sind nicht die Rächer der Enterbten !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Mosser: Ich habe bisher alle meine Termine so legen können, dass BT+PT zusammen fallen, sowie die Anmeldefrist bei diesem kombinierten Termin abgelaufen war.

    Deshalb habe ich in diesem "kombinierten" Termin Anmeldungen "im Termin" nicht zugelassen, schließlich haben sich die Gläubiger an die von der InsO vorgesehene Spielregel nicht gehalten. Wozu bestimmen wir denn eine Anmeldefrist. Vor allem sehe ich auch die §§ 77, 174 und 177 in einem gewissen Zusammenhang. § 174 schreibt für eine Anmeldung übrigens "Schriftform" vor und Empfänger der Anmeldung ist der Verwalter. Auch Gläubiger haben sich an Spielregeln zu halten.

    Wie üblich in der Juristerei ein Problem, aber zwei Meinungen. Leider haben bisher diese "speziellen" Gläubiger, die ohne jegliche bisherige Anmeldung in den Termin reinschneien und eine Forderung behaupten, meine Entscheidungen hierzu nicht angefochten, ich habe sie immer ausführlich in der Sitzung begründet. Aber nur durch dieses konsequente Verhalten, konnte ich diese Gläubiger in die Schranken weisen.

    Wegen der Forderungsanmeldungen im Termin fällt mir noch der Aufsatz in Insbüro 2007, 332-341 ein. Allerdings setzt sich dieser Aufsatz mit dem Stimmrecht im Berichtstermin auseinander. Zur Wirksamkeit der Anmeldung teilt der Verfasser allerdings meine Meinung.

    Kurt: ich halte von verbundenen Terminen irgendwie garnix mehr. Seit dem ich die Verfahrensweise beim Kollegen bei dem großen Versandhaus gesehen habe, mache ich das meist auch so: Berichtstermin + schriftlichen Prüfungstermin. Da sind alle einfach unabhängiger.

    Mir ging es eigentlich garnicht so sehr um die Art der Forderungsanmeldung. Wenn Gläubiger so "reinschneien" und irgendwelche wilden Forderungen behaupten, kann man die sicherlich gut "abwehren". Problematisch wird es doch, wenn diese Gläubiger beispielsweise eine Forderungsanmeldung mitbringen und sie im Termin dem Insolvenzverwalter übergeben. Nach dem Gesetz ist die Forderung damit angemeldet. Aber egal. Mir ging es eher um die theoretische Möglichkeit, einfach eine Forderung zu behaupten und anzumelden und dann lustig alle Forderungen zu bestreiten.

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  • Kurt: ich halte von verbundenen Terminen irgendwie garnix mehr. Seit dem ich die Verfahrensweise beim Kollegen bei dem großen Versandhaus gesehen habe, mache ich das meist auch so: Berichtstermin + schriftlichen Prüfungstermin. Da sind alle einfach unabhängiger.

    Mir ging es eigentlich garnicht so sehr um die Art der Forderungsanmeldung. Wenn Gläubiger so "reinschneien" und irgendwelche wilden Forderungen behaupten, kann man die sicherlich gut "abwehren". Problematisch wird es doch, wenn diese Gläubiger beispielsweise eine Forderungsanmeldung mitbringen und sie im Termin dem Insolvenzverwalter übergeben. Nach dem Gesetz ist die Forderung damit angemeldet. Aber egal. Mir ging es eher um die theoretische Möglichkeit, einfach eine Forderung zu behaupten und anzumelden und dann lustig alle Forderungen zu bestreiten.[/QUOTE]

    Äh, ist das Mitbringen der Anmeldung eine Forderungsanmeldung beim Verwalter ?.... das erläuter doch mal bitte

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau

  • Kurt: ich halte von verbundenen Terminen irgendwie garnix mehr. Seit dem ich die Verfahrensweise beim Kollegen bei dem großen Versandhaus gesehen habe, mache ich das meist auch so: Berichtstermin + schriftlichen Prüfungstermin. Da sind alle einfach unabhängiger.

    Mir ging es eigentlich garnicht so sehr um die Art der Forderungsanmeldung. Wenn Gläubiger so "reinschneien" und irgendwelche wilden Forderungen behaupten, kann man die sicherlich gut "abwehren". Problematisch wird es doch, wenn diese Gläubiger beispielsweise eine Forderungsanmeldung mitbringen und sie im Termin dem Insolvenzverwalter übergeben. Nach dem Gesetz ist die Forderung damit angemeldet. Aber egal. Mir ging es eher um die theoretische Möglichkeit, einfach eine Forderung zu behaupten und anzumelden und dann lustig alle Forderungen zu bestreiten.

    Äh, ist das Mitbringen der Anmeldung eine Forderungsanmeldung beim Verwalter ?.... das erläuter doch mal bitte[/QUOTE]

    Was soll ich denn da erläutern. Anmeldebogen ausfüllen, Unterlagen beifügen und dem Verwalter übergeben.

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  • Ist nicht sogar zu § 77 I InsO vorherrschende Meinung, dass keine formelle Anmeldung, sondern die Geltendmachung der Forderung im Termin ausreicht? Ich schließe mich insoweit der Meinung an, dass keine formelle Anmeldung für das Bestreiten anderer Forderungen erforderlich ist (s.a. Uhlenbruck § 77 Rn. 3 a.E., § 176 Rn. 26). Notfalls muss der Gl, der keine titulierte Forderung hat, eben (jetzt) mit Kostenrisiko auf Feststellung klagen. Aber der Fall ist ja ohnehin nur konstruiert oder liegt er tatsächlich vor?

  • jeder ranking-orientierte Verwalter, so etwas soll es ja in Norddeutschland gegeben, wird seine Freunde (so etwas soll es auch geben, machmal kann man bei denen ja sogar für lau Urlaub machen) aus Tsatzikistan auffordern, auf "seinen Prüfungsterminen" zu erscheinen und alles bestreiten, was da gehauen und geritten kommt.

    Macht eine eine gute Quote.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist nicht sogar zu § 77 I InsO vorherrschende Meinung, dass keine formelle Anmeldung, sondern die Geltendmachung der Forderung im Termin ausreicht? Ich schließe mich insoweit der Meinung an, dass keine formelle Anmeldung für das Bestreiten anderer Forderungen erforderlich ist (s.a. Uhlenbruck § 77 Rn. 3 a.E., § 176 Rn. 26). Notfalls muss der Gl, der keine titulierte Forderung hat, eben (jetzt) mit Kostenrisiko auf Feststellung klagen. Aber der Fall ist ja ohnehin nur konstruiert oder liegt er tatsächlich vor?

    Nein, der diskutierte Fall liegt so nicht vor. Ich hatte einen GF einer Schuldnerin, der mehreren Forderungen widersprochen hat. Da er aber auch Gläubiger ist, kann er das wohl. Dabei fiel mir aber auf, dass man so ja eigentlich viele Gläubiger nochmal schön ärgern kann.

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