Verfahrensdauer ein Argument für Ausbuchung eines Debitors?

  • Wir haben hier immer wieder die Situation, dass eine Debitorenforderung besteht, der Debitor auch brav zahlt, allerdings in deart kleinen Raten, dass der Forderungeinzug noch Jahre dauern wird. Unser 'Extremfall' sieht so aus, dass die Forderung rechnerisch erst insgesamt neun Jahren (seit Verfahrenseröffnung) beglichen sein wird.

    Nun sind wir ja alle an einer recht raschen Verfahrensbeendigung interessiert, ohne dabei die Sorgfalt aus den Augen zu verlieren (habe ich doch schön formuliert, oder?). Mir stellt sich die Frage, ob die endlose Abstotterei ein Argument für ein Ausbuchen der Foderung wäre und ob ich das gegenüber den Tabellengläubigern vertreten kann.

    Wie handhabt Ihr solche Fälle? Ich tendiere derzeit dazu, dass wir uns das Ausbuchen von der Gläubigerversammlung absegnen lassen.

    Grüße

  • So das Gericht dies mitmacht, Nachtragsverteilung anordnen, Forderung an einen Dritten verkaufen oder aber dem Debitor die Sache damit schmackhaft machen, dass er kurzfristig einen Teilbetrag zahlt und die Sache dann vergessen ist. Letzteres kommt zwar einer Teilausbuchung gleich, aber irgendwie muss man das Ganze ja auch noch händeln können.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Eine leider häufiger auftretende Konstellation.
    Es kommt wie immer drauf an. Wenn alles weitere verwertet ist und eine vernünftige Quote für die Gläubiger rumkommt, würde ein weiteres Aufhalten des Verfahrens wg. verhältnismäßig geringer Forderung an sich verbieten. Eine NTV käme dann wohl auch nicht in Betracht, da die Kosten dann den Erlös auffräßen. Das "Abvergleichen" und die Zustimmung der GLV dazu hängt wiederum von der Wertigkeit der Forderung ab. Bei uns läuft es halt so, dass da mal mit dem Gericht kurz telefoniert wird....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Dem Debitor die Sache damit schmackhaft machen, dass er kurzfristig einen Teilbetrag zahlt und die Sache dann vergessen ist. Letzteres kommt zwar einer Teilausbuchung gleich, aber irgendwie muss man das Ganze ja auch noch händeln können.

    Würdest Du das ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung machen (§ 160 Abs. 1 S. 2 InsO)?

    Kommt auf die Höhe der Forderung an. Zum Glück kann ich mich darauf zurückziehen, dass ich hier in der Regel nur das Prozesshansl bin. Aber meine Verwalter sind da alle eher schmerzfrei. Ich halte es auch für eine Unsitte, die GLV über jeden kalten Pups entscheiden zu lassen. Selbst ist der Insolvenzverwalter.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • :daumenrau:daumenrau:daumenrau

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  • Dem Debitor die Sache damit schmackhaft machen, dass er kurzfristig einen Teilbetrag zahlt und die Sache dann vergessen ist. Letzteres kommt zwar einer Teilausbuchung gleich, aber irgendwie muss man das Ganze ja auch noch händeln können.

    Würdest Du das ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung machen (§ 160 Abs. 1 S. 2 InsO)?

    Kommt auf die Höhe der Forderung an. Zum Glück kann ich mich darauf zurückziehen, dass ich hier in der Regel nur das Prozesshansl bin. Aber meine Verwalter sind da alle eher schmerzfrei. Ich halte es auch für eine Unsitte, die GLV über jeden kalten Pups entscheiden zu lassen. Selbst ist der Insolvenzverwalter.

    soisses.

    Zudem hat man immer noch das Argument des Insolvenzrisikos und der Anfechtbarkeit aufgrund § 133 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • [quote='Gegs','RE: Verfahrensdauer ein Argument für Ausbuchung eines Debitors?']

    soisses.

    Zudem hat man immer noch das Argument des Insolvenzrisikos und der Anfechtbarkeit aufgrund § 133 InsO.

    Na ja, jeden Pups natürlich nicht, aber die Erfahrung lehrt einen auch, dass Gläubiger gerne hinterher ankommen und den Debitoreneinzug bemäkeln, da ist es finde ich der legitime Weg, erhebliche Forderungen durch die GLV bewerten zu lassen. Hier ist die Forderung der einzige Vermögenswert, bei Volleinzug über 9 Jahre würde die Quote um knapp 90% ansteigen, allerdings mit laaaaaanger Wartezeit.

    Den Hinweis auf § 133 versteh ich nicht :confused:.

  • Volkmar es soll Kollegen geben, da wird man plötzlich vom Insolvenzverwalter zum Anfechtungsgegner. Dass der Drittschuldner nicht ganz solvent ist, liegt doch auf der Hand. Par. 133 Abs. 1 Satz 2 InsO.ansonsten liebe ich Leute, die meinen Debitoreneinzug bemängeln. Es sind doch selten Forderungen, die nicht auf dem Sondermüll entsorgt gehören. Es sei denn, der Forderungsbestand ist noch im Kindergartenalter.

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  • wenn man solche Ratenzahlungsvereinbarungen mit Minibeträgen hat, womöglich hat man sich im Vorfeld auch noch die Vermögensverhältnisse aufzeigen lassen, dann läuft man Gefahr, im Falle der Insolvenz des Drittschuldners den ganzen Schotter wieder rausrücken zu müssen. Leider kannst Du Dich weder auf insolvenzrechtliche Unkenntnis berufen noch bist Du AN, die, wenigstens lt. BAG, grundsätzlich von nicht wissen und Ahnung haben.

    Als Verwalter des Drittschuldners würde ich das mal durchziehen, was ich aber nicht bin und nicht werde.....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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